Kleine Anfrage des Abg. Merz (SPD) vom 17.02.2015 betreffend unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung an Schulen in Hessen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Seit August 2014 ist die Richtlinie für unterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags an Schulen in Hessen im Sinne der §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes in Kraft. Vorbemerkung des Kultusministers: Seit dem Inkrafttreten des Erlasses zur unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung im August 2014 haben alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Hessen die Möglichkeit erhalten, ein solches Angebot einzurichten - wenn sie dies denn möchten. Diese Entscheidung trifft die Schule in eigener Verantwortung. Zur Einführung der USF hat der Hessische Rechnungshof einen zu erstellenden Bericht zum 31. Dezember 2015 für den Unterausschuss für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung angefordert. Zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 wird dazu eine entsprechende Abfrage durchgeführt werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Schulen in Hessen haben bereits Fachkräfte nach Ziffer 4 der Richtlinie für unterrichts- unterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) eingestellt und wie viele jeweils? (Angaben bitte in Stellen bzw. in Stellenanteilen) Grundsätzlich unterliegen weder die Schulen noch die eventuell hier tätigen Träger der Fachkräfte nach Ziffer 4 der Richtlinie für unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) einer Meldepflicht an die Staatlichen Schulämter oder das Kultusministerium, so dass bisher keine hessenweiten validen Daten vorliegen. Wie in der Vorbemerkung dargestellt, ist jedoch eine entsprechende Abfrage zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 geplant. Diese Informationen werden allerdings nicht vor dem 31.12.2015 vorliegen. Frage 2. Bei welchen Schulen liegen bereits Konzeptionen nach Ziffer 3 der Richtlinie USF vor? Die Schulen bzw. Schulträger sind nicht verpflichtet, dem Kultusministerium zentral zu melden, welche Konzeptionen vor Ort umgesetzt werden. Im Rahmen ihrer Selbstständigkeit arbeiten die Schulen ihre Konzeption für USF in ihr jeweiliges Schulprogramm gemäß den Vorgaben nach Ziffer 3 der Richtlinie ein. Sowohl das HKM als auch die mittlere Aufsichtsbehörde behalten sich eine stichprobenartige Prüfung der Konzeptionen vor. Frage 3. Wie sieht in den einzelnen Fällen die jeweilige Kooperation mit der Schulsozialarbeit aus? Zu beachten ist grundsätzlich, dass die künftigen Angebote für Schulen in öffentlicher Trägerschaft in keinem Falle die soziale Arbeit der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe nach dem SGB VIII ersetzen. Die unterschiedlichen Bereiche arbeiten auch in Zukunft vernetzt. Eingegangen am 22. April 2015 · Ausgegeben am 27. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1607 22. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1607 Frage 4. Welche Schulen in Hessen sind derzeit in Erarbeitung von Konzeptionen und planen die Einstel- lung von USF-Fachkräften zu welchem Zeitpunkt? Die konzeptionelle Arbeit und Entwicklung an Schulen ist primär eine Angelegenheit der einzelnen Schule und ihrer Gremien. Bisher gibt es dazu keine validen hessenweiten Kenntnisse im Kultusministerium. Frage 5. Gibt es Schulen in Hessen, die die Einführung von USF generell ablehnen und wenn ja, warum? Eine grundsätzliche Ablehnung von USF an einer Schule in Hessen ist derzeit nicht bekannt. Wiesbaden, 14. April 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz