Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 20.02.2015 betreffend Gebietsärztliche Not- oder Bereitschaftsdienste in Hessen? und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst ) ist Gegenstand des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen). In diesem Rahmen regelt die KV Hessen den Notdienst eigenverantwortlich. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche gebietsärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienste von Kinder- und Jugendärzten gibt es derzeit in Hessen? Nach Auskunft der KV Hessen vom 5. März 2015 bestehen derzeit neun kinderärztliche Bereitschaftsdienste in Hessen und zwar in Bad Hersfeld, Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel, Offenbach, Wiesbaden und Limburg. Frage 2. Welche gebietsärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienste von Kinder- und Jugendärzten sind im Laufe der letzten 12 Monate eingestellt worden? Nach Auskunft der KV Hessen vom 5. März 2015 wurden in den letzten 12 Monaten keine Bereitschaftsdienste von Kinder- und Jugendärzten eingestellt. Frage 3. In welchem zeitlichen Umfang und an welchen Tagen haben die einzelnen Not- oder Bereit- schaftsdienste nach den Fragen 1 und 2 Sprechzeiten angeboten? Die Dienstzeiten der einzelnen Bereitschaftsdienste sind der Anlage 1 zu entnehmen. Frage 4. Welchen Fachrichtungen gehören die Ärztinnen und Ärzte an, die die jeweiligen Not- oder Be- reitschaftsdienste nach den Fragen 1 und 2 angeboten haben? Nach Kenntnis der Landesregierung werden die Bereitschaftsdienste grundsätzlich von Kinderund Jugendärzten durchgeführt. Frage 5. Aus welchem Grund müssen derzeit bestehende Not- oder Bereitschaftsdienste für Kinder und Ju- gendliche zum 1. Juli 2015 eingestellt werden? Nach der Reform des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) plant die KV Hessen, auch den gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst zu reformieren. Hierbei ist nach Auskunft der KV Hessen vom 5. März 2015 nicht geplant, bestehende Bereitschaftsdienste für Kinder und Jugendliche zum 1. Juli 2015 einzustellen. Frage 6. Wie beurteilt die Landesregierung diesen Sachverhalt? Die Landesregierung begrüßt, dass keine Planung vorliegt, nach der bestehende Bereitschaftsdienste für Kinder und Jugendliche zum 1. Juli 2015 geschlossen werden sollen. Eingegangen am 25. März 2015 · Ausgegeben am 27. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1617 25. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1617 Frage 7. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, im Interesse der Patientinnen und Patienten erfolgreich arbeitende Not- oder Bereitschaftsdienste von Kinder- und Jugendärzten zukünftig noch zu erhalten? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen. Frage 8. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, gebietsärztliche Notfallsprechstunden auch für All- gemeinmediziner oder bestimmte Facharztgruppen zu erhalten und wenn ja, für welche und in welchem Umfang? Im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - V hat die KV Hessen auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten zu gewährleisten (= Ärztlicher Bereitschaftsdienst - ÄBD). Jede Vertragsärztin bzw. jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, sich an der Versorgung der Versicherten auch außerhalb der Sprechzeiten zu beteiligen. In der Gestaltung des ÄBD ist die KVH frei, sie kann diesen entsprechend eigenverantwortlich regeln. Die dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration obliegende Rechtsaufsicht über die KV Hessen (und damit über die Frage der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages) hat darüber zu wachen, dass die beaufsichtigte Körperschaft die Gesetze und sonstiges für die Körperschaft maßgebendes Recht beachtet. Dazu gehört auch die Beachtung gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Andererseits muss Aufsichtstätigkeit dem Selbstverwaltungsrecht Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört. Deshalb ist es der Aufsicht verwehrt , ihre Rechtsauffassung gegenüber der Körperschaft durchzusetzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beanstandung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung eindeutig beantwortet haben. Es gilt der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht. Wenn Handeln/Unterlassen im Bereich des rechtlich Vertretbaren liegt, sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden, rechtswidrig. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen des Notfalldienstes keine optimale, nicht einmal eine "normale" ärztliche Versorgung erwartet werden; der Notfallarzt muss nur den "typischen" Notfallsituationen gewachsen sein und wenigstens durch "Sofortmaßnahmen" (im Sinne einer vorläufigen Versorgung) die Zeit bis zum Einsetzen einer normalen Versorgung überbrücken können. Bei schwerwiegenden Notfällen (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.) ist der Rettungsdienst zu verständigen, bzw. wird vom Notfallarzt an einem Krankenhaus eine stationäre Aufnahme veranlasst. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung bei sichergestelltem Notdienst keine rechtliche Handhabe, gebietsärztliche Notfallsprechstunden auch für Allgemeinmediziner oder bestimmte Facharztgruppen zu erhalten. Wiesbaden, 18. März 2015 Stefan Grüttner Anlagen Anlage zu KA 19/1617 Anlage zu KA 19/1617