Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 24.02.2015 betreffend Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Einsatzpersonals im Rettungsdienst und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Im Wetteraukreis wird seitens des Rettungsdienstträgers verlangt, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes jenseits einer arbeitsmedizinischen Bescheinigung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes durch einen Arbeitsmediziner die Übersendung von Labordaten an das Gesundheitsamt erfolgt, damit dieses selbst eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ausstellt. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz nehmen die Träger des Rettungsdienstes (Landkreise und kreisfreie Städte) die Aufgaben des Rettungsdienstes als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wer darf die Bescheinigung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ausstellen? Nach 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes darf die Bescheinigung ein Arzt/eine Ärztin des Gesundheitsamtes, ein Facharzt/eine Fachärztin für Arbeitsmedizin oder ein Arzt/eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ausstellen. Wird nach Nr. 2 die Untersuchung durch einen Facharzt/eine Fachärztin für Arbeitsmedizin oder einen Arzt/eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt , ist dieser Teil der Bescheinigung zusätzlich durch das Gesundheitsamt zu bestätigen ("Bescheinigung des Gesundheitsamtes"). Frage 2. Ist es erforderlich, dass dem Träger des Rettungsdienstes bzw. dem örtlichen Gesundheitsamt Laborwerte vorgelegt werden oder können die erforderlichen Feststellungen auch durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten getroffen werden? Um Doppeluntersuchungen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Laborwerte dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten ist hierfür nicht geeignet, um Interessenkonflikte (Individual- zu Allgemeininteresse) auszuschließen. Frage 3. Wie wird der Datenschutz bei Übersendung entsprechender Laborwerte gewährleistet? Da der Versand der Laborwerte mit Zustimmung des Betroffenen von Arzt zu Arzt erfolgt und für beide Ärzte die ärztliche Schweigepflicht gilt, ist der Datenschutz gewährleistet. Wiesbaden, 10. März 2015 Stefan Grüttner Eingegangen am 16. März 2015 · Ausgegeben am 17. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1639 16. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG