Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 24.02.2015 betreffend Verbesserung der Qualitätssicherung im Rettungsdienst/Notarztwesen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Es ist bekannt, dass ein Teil der notärztlichen Diagnosen mit der Abschlussdiagnose einer stationären Behandlung nur unvollständig übereinstimmt. Zudem erfolgt in der notärztlichen Versorgung, insbesondere im Ballungsraum, regelhaft die Zuweisung der Patientinnen und Patienten an Krankenhäuser, an denen der Notarzt/die Notärztin an der weiteren Versorgung nicht beteiligt ist. Eine spätere telefonische Information verbietet sich naturgemäß aus Gründen des Datenschutzes. Allerdings könnte es für die Qualitätssicherung und -verbesserung von Vorteil sein, auch dem zuweisenden Notarzt/Notärztin wie dem Hausarzt oder dem zuweisenden Facharzt Informationen über die weitere Diagnostik und insbesondere die Abschlussdiagnose zugänglich zu machen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Der Rettungsdienst genießt traditionell in der Bevölkerung einen relativ hohen Vertrauensvorschuss . Dennoch ist es auch in diesem Bereich der Daseinsvorsorge notwendig, die Wirksamkeit der rettungsdienstlichen Maßnahmen und die Höhe der hierfür aufgewendeten Mittel kritisch zu überprüfen. Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Rettungsdienst war deshalb auch in Hessen ein wesentliches, für die Zukunft dieses Systems grundlegendes Thema. Mit dem Erlass der Verordnung über die Qualitätssicherung im Rettungsdienst vom 27. Februar 2003 hat Hessen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Rettungsdienst bundesweit eine Vorreiterrolle eingenommen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Unter welchen Bedingungen können dem einweisenden Notarzt/der Notärztin Informationen über die abschließende Diagnose, Ergebnisse der Diagnostik und/oder Behandlungsergebnis zugänglich gemacht werden? Frage 2. Sofern datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, durch welche allgemeinen rechtlichen oder indi- viduellen Maßnahmen lassen sich diese beheben? Frage 3. Wie beurteilen die Landesregierung und die Fachgesellschaften eine Rückmeldung an den einwei- senden Notarzt/Notärztin unter dem Aspekt der Qualitätssicherung? Frage 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine entsprechende Rückmeldung an den ein- weisenden Notarzt/Notärztin als Regelmaßnahme in Hessen verbindlich einzuführen? Frage 5. Wird die Landesregierung entsprechende Schritte einleiten? Die Fragen 1, 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Hessen hat als erstes Bundesland eigens eine Verordnung über die Qualitätssicherung im Rettungsdienst (vom 27. Februar 2003) erlassen. Darin wurde u.a. die Vorgabe gemacht, in jedem Rettungsdienstbereich die Funktion eines "Ärztlichen Leiter Rettungsdienst" einzurichten. Im Rahmen der Einsatzdokumentation und Datenverarbeitung wurde geregelt, dass soweit zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen die Datenerhebung bei Krankenhäusern erforderlich ist, der Träger der Notfallversorgung zur Erhebung dieser Daten nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Krankenhausgesetzes berechtigt ist. Eingegangen am 17. März 2015 · Ausgegeben am 19. März 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1640 16. 03. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1640 Mit der Novellierung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16.12.2010 wurde die Qualitätssicherung im Rettungsdienst in den §§ 19 und 20 auf Gesetzesniveau angehoben. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 HRDG dürfen Daten abweichend von den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes zur Auswertung im Bereich der medizinischen Qualitätssicherung weiterverarbeitet werden. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Hessisches Krankenhausgesetz ist die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Träger der Notfallversorgung zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsmanagement-Systemen erforderlich ist. Somit ist auch gewährleistet, dass die Patientendaten der vom Rettungsdienst in das Krankenhaus verbrachten Patienten wieder an den Rettungsdienst (Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Notarzt ) zurückfließen können. Wiesbaden, 10. März 2015 Stefan Grüttner