Kleine Anfrage der Abg. Degen und Hartmann (SPD) vom 24.02.2015 betreffend Schulentwicklungspläne und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Nach welchen Kriterien wird ein Schulentwicklungsplan bzw. dessen Fortschreibung genehmigt, teilgenehmigt oder abgelehnt? Die Kriterien ergeben sich aus den §§ 144 ff. Hessisches Schulgesetz (HSchG). Grundsätzlich ist bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen, dass die Gestaltung des schulischen Angebots maßgeblich vom öffentlichen Bedürfnis bestimmt wird. Dieses dokumentiert sich gemäß § 144 HSchG insbesondere in der Entwicklung der Schülerzahlen, dem Anmeldeverhalten ("erkennbares Elterninteresse") sowie in dem Gebot, ein ausgeglichenes Bildungsangebot vorzuhalten . Es gilt folglich zu beurteilen, ob der Bestand an Schulen ausreicht, alle Schülerinnen und Schüler zu unterrichten. Jede Schulorganisationsänderung (Errichtung, Umwandlung, Aufhebung) muss ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben (vgl. § 146 HSchG). In diesem Plan, den der kommunale Schulträger in eigener Zuständigkeit erstellt, hat er die Standorte sowie den gegenwärtigen und zukünftigen Schulbedarf auszuweisen. Anhand von Statistiken und Prognosen ist in dem Schulentwicklungsplan herzuleiten, warum welche Schulorganisationsmaßnahme erforderlich wird, um ein vollständiges, wohnortnahes und regional ausgeglichenes Bildungsangebot sicherzustellen (§ 145 Abs. 3 HSchG). Der Plan bedarf der Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums . Frage 2. Bei welchen Schulträgern kam es in den vergangenen drei Jahren zu einer Ablehnung oder ledig- lich einer Teilgenehmigung von Schulentwicklungsplänen? In den vergangenen drei Jahren kam es zu keinen Ablehnungen oder Teilgenehmigungen von Schulentwicklungsplänen. Frage 3. Welche Gründe wurden jeweils für die Ablehnung oder Teilgenehmigung angeführt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Frage 4. Welche Schulträger verfügen derzeit über einen von der Landesregierung genehmigten Schulent- wicklungsplan? Alle Schulträger verfügen über einen von der Landesregierung genehmigten Schulentwicklungsplan . So lange kein fortgeschriebener bzw. geänderter Schulentwicklungsplan dem Hessischen Kultusministerium zur Zustimmung vorgelegt wird, hat der zuletzt genehmigte seine Gültigkeit. Frage 5. Welche Fortschreibungen von Schulentwicklungsplänen liegen derzeit der Landesregierung vor und seit wann? Eine Auflistung der derzeit vorliegenden Schulentwicklungspläne kann der Anlage entnommen werden. Eingegangen am 7. April 2015 · Ausgegeben am 10. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1643 07. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1643 Frage 6. Wann ist mit der Genehmigung dieser ausstehenden Fortschreibungen von Schulentwicklungsplä- nen zu rechnen? Grundsätzlich gilt, dass die Dauer des Prüfungsverfahrens maßgeblich vom Umfang und der Komplexität der vorgelegten Schulentwicklungspläne abhängt. Die Nennung eines konkreten Zeitpunktes, zu dem eine Entscheidung getroffen werden kann, ist nicht möglich, da die Dauer der einzelnen Schritte im Prüfungs- und den Beteiligungsverfahren nicht vorhersehbar ist. Frage 7. a) In welchen Schulentwicklungsplänen sind derzeit die Schulen in freier Trägerschaft enthalten? Ob Schulen in freier Trägerschaft in die Schulentwicklungspläne der kommunalen Schulträger einbezogen werden, hängt aufgrund der in Art. 7 Abs. 4 GG garantierten Privatschulfreiheit von der Entscheidung ihrer Träger ab. Sie können laut Gesetz (§ 145 Abs. 1 Satz 4 HSchG) bei der Planung mit einbezogen werden, soweit ihre Träger damit einverstanden sind. Die regelmäßige Zahl ihrer Schülerinnen und Schüler wird bei der Prognose des Schulbedarfs berücksichtigt . Eine Übersicht, in welchen Schulentwicklungsplänen dies der Fall ist, ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht zu leisten. Frage 7. b) Ist geplant, künftig Schulen in freier Trägerschaft bei der Schulentwicklungsplanung stärker zu berücksichtigen? Wie in der Antwort auf Frage 7a ausgeführt, können Schulen in freier Trägerschaft in die Schulentwicklungspläne der kommunalen Schulträger einbezogen werden, soweit ihre Träger damit einverstanden sind. Frage 8. Wann steht bei welchem Schulträger die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes an? Das ergibt sich aus § 145 Abs. 5 HSchG: "Schulentwicklungspläne sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zustimmung zu ihnen auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird." Da die Schulentwicklungsplanung die originäre Aufgabe der Schulträger ist, kann von Seiten des Hessischen Kultusministeriums nicht beurteilt werden, welcher Schulträger wann seiner Verpflichtung nachkommt. Frage 9. Plant die Landesregierung in Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der beabsich- tigten "Stärkung des ländlichen Raums" Änderungen bei der Schulentwicklungsplanung bzw. der Genehmigung von Schulentwicklungsplänen? Das Vorhalten des Schulangebotes ist, wie oben ausgeführt, Aufgabe des Schulträgers. Er hat somit auch im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel mit seiner Schulentwicklungsplanung u.a. ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sicherzustellen (§ 145 Abs. 3 HSchG). Die AG 2 des Bildungsgipfels hat unter der Überschrift "Herausforderungen der Bildungsregionen /Weiterentwicklung der Schulentwicklungsplanung" unter anderem Empfehlungen zur Schulentwicklungsplanung im Grundschulbereich erarbeitet. Auch im Hinblick auf die Stärkung des ländlichen Raums ist für die Gestaltung des schulischen Angebots letztlich das "öffentliche Bedürfnis" maßgeblich (vgl. Antwort auf Frage 1). Die dort genannten Kriterien sind entscheidend für die Zustimmung zu Schulentwicklungsplänen. Eine Änderung der Schulentwicklungsplanung, die diese Aspekte nicht beachtet, stünde im Widerspruch zum Auftrag des Hessischen Schulgesetzes. Wiesbaden, 25. März 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlage Anlage Drs. 19/1643 Zur Zustimmung vorliegende Schulentwicklungspläne, Stand März 2015: 1. Main-Kinzig-Kreis, Schulentwicklungsplan sonderpädagogische Förderung; vorgelegt mit Antrag vom 18.10.2013 2. Landkreis Offenbach, Schulentwicklungsplan sonderpädagogische Förderung; vorgelegt mit Antrag vom 19.02.2014 3. Werra-Meißner-Kreis, Fortschreibung Schulentwicklungsplan allgemein bildende Schulen, berufliche Schulen und sonderpädagogische Förderung; vorgelegt mit Antrag vom 04.03.2014 4. Rheingau-Taunus-Kreis, Teilfortschreibung allgemein bildende Schulen; vorgelegt mit Antrag vom 24.06.2014 5. Rüsselsheim, Schulentwicklungsplan allgemein bildende Schulen und sonderpädagogische Förderung; vorgelegt mit Antrag vom 14.07.2014 6. Landkreis Gießen, Schulentwicklungsplan berufliche Schulen; vorgelegt mit Antrag vom 06.08.2014 7. Stadt Fulda, Schulentwicklungsplan allgemein bildende Schulen, berufliche Schulen und sonderpädagogische Förderung; vorgelegt mit Antrag vom 11.08.2014 8. Wetteraukreis, Schulentwicklungsplan allgemein bildende Schule; vorgelegt mit Antrag vom 12.08.2014 9. Stadt Offenbach, Schulentwicklungsplan allgemein bildende Schule; vorgelegt mit Antrag vom 13.08.2014 10. Stadt Kassel, Teilfortschreibung allgemein bildende Schulen; vorgelegt mit Antrag vom 17.10.2014 11. Stadt Wiesbaden, Teilfortschreibung allgemein bildende Schulen; vorgelegt mit Antrag vom 13.01.2015 12. Stadt Frankfurt, Teilfortschreibung allgemein bildende Schulen; vorgelegt mit Antrag vom 20.01.2015