Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 26.02.2015 betreffend Landeskartellbehörde und Wasserpreise und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Die FNP vom 17. Februar 2015 berichtet im Artikel "Der große Betrug mit dem Wasser" darüber, dass die Landesregierung sich der Lobby der mächtigen Kommunalverbände gebeugt habe und obendrein den Chef der Landeskartellbehörde zum Referatsleiter ÖPNV, Nahmobilität, degradiert habe. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Der zitierte Presseartikel befasst sich zum einen mit der der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht über Wasserpreise, zum anderen enthält er unzutreffende Schlussfolgerungen des Verfassers zu einem üblichen, beamtenrechtlichen Vorgang. Die Landesregierung führt weiter Kartellverfahren bei Verdacht missbräuchlich überhöhter Wasserpreise. Der angesprochene Mitarbeiter war Leiter des Referates Landeskartellbehörde für Energie und Wasser und hat weiterhin die Position eines Referatsleiters inne. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Position hat die Landesregierung in der Frage der kartellrechtlichen Bewertung der Wasserpreise? Die Landesregierung führt gemäß dem gesetzlichen Auftrag kartellrechtliche Verfahren, wenn der Verdacht missbräuchlich überhöhter Preise besteht. Die Regelung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird als sinnvoll und erforderlich erachtet, um Monopolpreisbildung und missbräuchlich überhöhten Preisen entgegenzuwirken. Die Landesregierung stellt dabei sicher , dass alle Belange der Trinkwasserversorgung, insbesondere Sicherheit und Qualität der Versorgung, gewährleistet werden. Frage 2. Wie bewertet die Landesregierung die Flucht der Wasserversorger in das Gebührensystem, mit dem Ziel sich der Kartellaufsicht zu entziehen? Die "Flucht" in die Gebühr beendet die kartellrechtliche Überprüfbarkeit der Wasserkosten. Den Kommunen steht die Organisationsform ihrer Wasserversorgung offen. Einige kommunale Unternehmen, gegen die ein Kartellverfahren lief oder läuft, verlangen inzwischen Gebühren, die der Höhe der vorherigen beanstandeten Preise entsprechen. Statt der kartellrechtlichen Kontrolle greift dann die gebührenrechtliche Kontrolle der Wasserkosten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport im Rahmen der Kommunalaufsicht. Der Bundesgesetzgeber hat mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2013 klargestellt, dass die Kartellbehörden keine Gebühren prüfen dürfen. Frage 3. Wann wurde der Mitarbeiter der Landeskartellbehörde Hermann D. versetzt? Frage 4. Wer hat diese Versetzung veranlasst? Frage 5. Warum wurde Hermann D. versetzt? Die Fragen 3 bis 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eingegangen am 24. April 2015 · Ausgegeben am 28. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1652 24. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1652 Der betreffende Mitarbeiter hat sich am 10.02.2014 an die Hausleitung gewandt und um eine Veränderung seines Aufgabenfeldes gebeten. Diesem Wunsch entsprechend wurde er vom Amtschef mit Wirkung zum 15.04.2014 als Referatsleiter dem neu entstandenen Referat "ÖPNV, Nahmobilität" zugewiesen. Dieses Themenfeld hatte der Mitarbeiter als erste Priorität eines neuen Aufgabenfeldes benannt. Wiesbaden, 16. April 2015 In Vertretung: Mathias Samson