Kleine Anfrage der Abg. Degen, Merz und Dr. Sommer (SPD) vom 05.03.2015 betreffend Schulsozialarbeit und sozialpädagogische Förderung in Hessen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Die Sicherung und Finanzierung der Schulsozialarbeit beschäftigt immer noch eine Vielzahl von Schulen und Akteuren an Schulen in Hessen. Die Ansicht der Landesregierung, dass es jeder Schule möglich ist, Angebote von Schulsozialarbeit zu schaffen und diese in Hessen derzeit gesichert sind, wird momentan bezweifelt und kontrovers diskutiert. Neben der Tatsache, dass an vielen Schulen der Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung bereits anderweitig verplant ist sowie der Tatsache, dass keineswegs alle betroffenen Schulen Stellen gemäß des Sozialindex erhalten, stellt sich die Frage, wie kommunale Mittel und Stellen gemäß USF-Erlass sinnvoll miteinander zu verknüpfen sind. Die Diskussionen gehen unter anderem auf die im Juli 2014 erfolgte Kündigung von Vereinbarungen des Landes mit Schulträgern zur Mitfinanzierung der Schulsozialarbeit zurück, die damit begründet wurde, dass der Landesrechnungshof im Jahr 2006 moniert hatte, dass es sich bei den Verträgen um eine unzulässige Querfinanzierung kommunaler Jugendhilfeangebote bzw. um eine intransparente Mischfinanzierung von schulischen und außerschulischen Angebote handele. Acht Jahre nachdem der Landesrechnungshof dies festgestellt hat, erließ die Landesregierung eine neue Richtlinie , die es Schulen ermöglichen soll, Angebote zur "unterrichtsunterstützende sozialpädagogischen Förderung " durchzuführen und zu finanzieren. Bei den nach der USF-Richtlinie durchgeführten Angeboten handelt es sich jedoch weder um Schulsozialarbeit in der bisherigen Form noch im klassischen Sinne. Vorbemerkung des Kultusministers: Mit der am 1. August 2014 in Kraft getretenen "Richtlinie für unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags an Schulen in Hessen im Sinne der §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)", ABl. 8/2014, wurden nachhaltige Rahmenbedingungen für sozialpädagogische Förderung nach dem Schulgesetz geschaffen. Erstmals wird damit allen hessischen Schulen flächendeckend die Möglichkeit eingeräumt , selbstständig Angebote für die unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Arbeit zu organisieren. In der Vergangenheit gab es lediglich Vereinbarungen mit einzelnen Schulträgern. Die USF verfolgt das Ziel, Schülerinnen und Schüler im Vor- und Nachmittagsbereich in ihrer allgemeinen und schulischen Entwicklung zu begleiten, zu unterstützen, ihre sozialen Kompetenzen zu stärken und ggf. individuell zu fördern. Für die Aufgabe der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung wurde mit der USF-Richtlinie eine hessenweit einheitliche Grundlage geschaffen. Orientiert an den Bemerkungen des Landesrechnungshofes zur bisherigen Praxis wurde darüber hinaus eine klare Finanzierungsstruktur etabliert. Im Prozess der Umstellung auf die USF-Richtlinie konnten gut funktionierende Systeme, die bisher Landesmittel erhielten, um "Schulsozialarbeit" umzusetzen, erhalten werden. Allerdings wurden die bestehenden Vereinbarungen abgelöst durch neue Vereinbarungen zur Finanzierung und Organisation , die den Anforderungen des Landesrechnungshofes entsprechen. Die unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) als eigenständiges Angebot an Schulen ersetzt nicht die soziale Arbeit der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese haben den Auftrag, im Rahmen der schulischen Ausbildung für diejenigen jungen Menschen sozialpädagogische Hilfen zur Verfügung zu stellen , die zum Ausgleich sozialer Beeinträchtigungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen im erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Auch im Rahmen von USF besteht weiterhin die Notwendigkeit, jeweils angepasst an die unterschiedlichen Bedingungen vor Ort eine Kooperation zwischen der klassischen Jugendhilfe und den Angeboten der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung herzustellen und die aus unterschiedlichen Etats stammenden Ressourcen sinnvoll zu verknüpfen. Eingegangen am 27. Juli 2015 · Ausgegeben am 29. Juli 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1695 27. 07. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1695 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. In wie vielen und welchen Schulen in Hessen gibt es derzeit Angebote der Schulsozialarbeit und der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung, die je zu einem Drittel durch das Land, den Schulträger und die Kommune finanziert werden? Derzeit gibt es noch an 50 Schulen in den Landkreisen Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder, Hersfeld-Rotenburg und Werra-Meißner (siehe Anlage) Angebote der Schulsozialarbeit und der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung (USF), die je zu einem Drittel durch das Land, den Schulträger und die Kommune finanziert werden. Die bestehenden Verträge wurden zum 31. Juli 2015 gekündigt. Land und Kommunen sind sich in ihrem Ziel einig: USF ist notwendig, hat eine wichtige, präventive Aufgabe und soll auch weiterhin Bestand haben. Die gemeinsame Verantwortung von Land und Kommune für die Entwicklung von sozialem Lernen und USF wird weiter wahrgenommen, daher wurden Vereinbarungen zur künftigen Finanzierung und Organisation von USF getroffen. Frage 2. Wie erklärt die Landesregierung die Tatsache, dass, nachdem der Landesrechnungshof 2006 die angebliche "Mischfinanzierung" moniert hat, weitere Schulträger in das Finanzierungsmodell der Drittelfinanzierung aufgenommen wurden? Nach dem damaligen Verfahrensstand erfolgte die Aufnahme weiterer Schulträger in die Finanzierungsmodelle anlässlich der speziellen Bedürfnisse vor Ort auf der Grundlage einer politischen Entscheidung. In der Anfangsphase sollten diese grundsätzlich unterstützenswerten Kooperationen nicht durch formale Kriterien einer strikten Trennung der Aufgaben des Landes und der kommunalen Seite unverhältnismäßig verzögert werden und ggf. deshalb scheitern. Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt, dass sich die CDU Hessen in ihrem Wahlprogramm zur Landtagswahl 2013 trotz der Kritik des Landesrechnungshofs ausdrücklich für eine Drittelfinanzierung der Schulsozialarbeit zwischen Land, Schulträger und Kommunen ausgesprochen hat? Landtagswahlprogramme hessischer Parteien sind keine formalen Vorgaben für das Kultusministerium . Nichtsdestotrotz wird gerade durch die neue USF-Richtlinie eine Drittelfinanzierung zwischen Land Schulträger und Kommunen grundsätzlich ermöglicht und zugleich auf klare rechtliche Grundlagen gestützt. Im Zuge dessen ist in mehreren Landkreisen wie z.B. Waldeck-Frankenberg und Schwalm-Eder eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden. Frage 4. Welche Beanstandungen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen des Landesrechnungshofes hat es im Bereich des Kultusministeriums außer denen zur angeblichen "Mischfinanzierung" der Schulsozialarbeit seit 2006 noch gegeben? Die Ergebnisse des jährlichen Rechnungshofberichts werden grundsätzlich genauestens durch das Kultusministerium geprüft. Unter anderem wurden bei der Prüfung des Kleinen Schulbudgets alle Hinweise des Rechnungshofs übernommen bis auf die Forderung einer Positivliste für die Definition von Lernmitteln, um sie gegenüber den Lehrmitteln abzugrenzen. Ferner wurden im Nachgang zur Prüfung im Ganztagsbereich alle Hinweise zum Zuwendungsverfahren übernommen und umgesetzt. Im Fall der Schulsozialarbeit bat der Rechnungshof darum, die allgemein geltenden Regelungen des Zuwendungsrechtes zu beachten. Es wurde empfohlen, das "Projekt Schulsozialarbeit" zu evaluieren. Zudem wurde angeregt, Verfahrensabläufe zu optimieren und Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Die Ergebnisse sind in die Regelungen des USFErlasses mit eingeflossen. Frage 5. Auf welche dieser Kritikpunkte, Vorschläge und Anregungen wurde seitdem durch überarbeitete bzw. neue rechtliche Regelungen eingegangen? Auf meine Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 6. Auf welche seit 2006 geäußerten Kritikpunkte, Vorschläge und Anregungen des Landesrechnungshofs wurde noch nicht reagiert und warum nicht? Eine landesweite Evaluation der Schulsozialarbeit hat bisher nicht stattgefunden, da in Hessen unterschiedliche Modelle der Schulsozialarbeit praktiziert wurden. Zwischenzeitlich wurde mit Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1695 3 der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung (USF) eine landesweit einheitliche Regelung geschaffen. Frage 7. Welches sind aus Sicht der Landesregierung die wesentlichen fachlichen Unterschiede zwischen "unterrichtsunterstützender sozialpädagogischer Förderung" einerseits und "Schulsozialarbeit" (auf der Basis von § 13 SGB VIII)? Im Rahmen der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung unterstützen sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher sowie Personen mit gleichwertigen Studienabschlüssen und beruflichen Voraussetzungen) Lehrkräfte in ihrer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit oder übernehmen sonstige Aufgaben in der Lerngruppe oder mit der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler eigenständig im Rahmen des dazu erteilten Auftrags durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Sie arbeiten mit den Lehrkräften im Team zusammen. Unter "Schulsozialarbeit" (auf Basis von § 13 SGB VIII) ist ein Angebot entsprechend § 13 SGB VIII zu verstehen, das dem grundlegenden Ziel der Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entsprechend § 1 SGB VIII verpflichtet ist. Konkret stellt Schulsozialarbeit sozialpädagogische Hilfen im Rahmen der schulischen Ausbildung für junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Beeinträchtigungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, zur Verfügung. Die Gesamtverantwortung bei der Entwicklung und dem Angebot von Maßnahmen der Schulsozialarbeit liegt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 79 SGB VIII. Frage 8. Inwiefern fand nach Auffassung des Landesrechnungshofs bzw. der Landesregierung eine "Vermischung " der unterschiedlichen fachlichen Ansätze gemäß Frage 7 statt und aufgrund welcher rechtlichen Vorschriften wäre eine solche, wenn sie denn stattgefunden hätte, von einer Förderung durch das Land ausgeschlossen? Der Landesrechnungshof hatte in seinen Bemerkungen festgestellt, dass die vom Land geförderten Maßnahmeträger in der Regel auch von anderer Seite (z.B. Kommunen und Fördervereinen) Zuschüsse für Schulsozialarbeitsprojekte erhielten. Er wies darauf hin, dass aufgrund der Mischfinanzierung häufig nicht eindeutig zu erkennen gewesen sei, was das Land fördere und ob die Landesmittel zweckentsprechend eingesetzt würden. So seien Personal- und Sachausgaben teilweise sowohl aus Landesmitteln als auch aus kommunalen Haushaltsmitteln gefördert worden. Eine klare Abgrenzung habe es nicht gegeben. Zudem hätten die Vereinbarungen zum Teil nicht mit den Regelungen des Haushaltsplans übereingestimmt oder seien veraltet gewesen. Die Gesamtfinanzierung sei nicht immer gewährleistet gewesen. Auch habe es Vereinbarungen gegeben, die unter anderem eine Vollfinanzierung oder auch eine Finanzierung von Sachkosten zugelassen hätten, während nach den Haushaltsplänen die Zuschüsse lediglich die Personalkosten teilweise hätten abdecken sollen. Auf dieser Grundlage hat der Landesrechnungshof angeregt , die Mischfinanzierung der Projekte der Schulsozialarbeit zu überdenken. Er schlug u.a. vor, künftig die Zuwendungsempfänger auf ihre Pflicht hinzuweisen, die Gesamtfinanzierung des vom Land geförderten Projekts zu gewährleisten und dies entsprechend in den Verwendungsnachweisen abzubilden. Auch sollten die Zuwendungen allein nach haushaltsrechtlichen Regelungen auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden abgewickelt werden. Frage 9. Wären Ansätze der "originären" Schulsozialarbeit, bei denen es keine "Vermischung" im Sinne der Fragen 7 und 8 gegeben wäre, unter rechtlichen Aspekten prinzipiell durch das Land förderfähig und wenn nein, warum nicht? Sollte unter "originärer" Schulsozialarbeit ein Angebot entsprechend § 13 SGB VIII verstanden werden, ist festzustellen, dass die Gesamtverantwortung bei der Entwicklung und dem Angebot von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei den kommunalen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 79 SGB VIII liegt. Die Landesregierung vertraut vor diesem Hintergrund auf die Verantwortlichkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und geht davon aus, dass diese entsprechend § 79a SGB VIII die notwendigen Angebote der Schulsozialarbeit weiterentwickeln und einer regelmäßigen fachlichen Prüfung unterziehen. Frage 10. Wie beurteilt sie beispielsweise eine Dokumentation des Zeitaufwands für unterschiedliche Tätigkeiten durch die betroffenen sozialpädagogischen Fachkräfte? Aufgrund der Trennung von Aufgabenfeldern nach SGB VIII und HSchG sollte die Zeiterfassung für die unterschiedlichen Tätigkeiten transparent dokumentiert werden. Mit dem Formblatt "Arbeitszeitnachweis sozialpädagogischer Mitarbeiter/innen" (vgl. Anlage 2 der "Richtlinie für unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) zur Erfüllung des Bildungs-und Erziehungsauftrags an Schulen in Hessen im Sinne der §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1695 (HSchG)", Erlass vom 01.08.2014) liegt ein Arbeitsinstrument vor, das als Vorlage dienen kann. Die folgenden Differenzierungskategorien sind vorgesehen: PA = unmittelbare pädagogische Arbeit mit Schülerinnen und Schülern (im Rahmen der unter Abschnitt 2 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten), VN = Vor- und Nachbereitung, SO - Sonstige Tätigkeiten, die nicht unmittelbare pädagogische Arbeit mit Schülerinnen und Schülern sind. EA = Elternarbeit, KO = Konferenzen, Mitarbeit in schulischen Gremien; TM = Teambesprechungen; SU = schulische Veranstaltungen ohne Schüler, Zusammenarbeit mit schulischen Institutionen, PR (Personalratstätigkeit ), FO (Fortbildungen). Der Zeitaufwand, der aufgrund der Notwendigkeit zur transparenten und differenzierten Dokumentation der unterschiedlichen Tätigkeiten in den Aufgabenfeldern nach SGB VIII und HSchG entsteht, kann mit Hilfe des entsprechenden Instrumentariums in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden. Wiesbaden, 16. Juli 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlagen Anlage zur  Kl. Anfrage 19/1695 Landkreis SSA Schulnr. Schulname Schul‐ form SEWF 7172 Gesamtschule Battenberg KGS SEWF 7185 Ortenbergschule Frankenberg GHRF SEWF 7194 Ederseeschule Herzhausen  Vöhl GHR SEWF 7532 Kaulbach‐Schule  Bad Arolsen HR SEWF 7542 Mittelpunktschule Adorf  Diemelsee GHRF SEWF 7555 Berliner Schule Korbach G SEWF 7566 Mittelpunktschule Goddelsheim   Lichtenfels GHRF SEWF 7576 Uplandschule Willingen  KGS SEWF 8251 Schule Am Enser Tor Korbach LER SEWF 8413 Louis‐Peter‐Schule  Korbach HR SEWF 9719 Berufliche Schulen Korbach und Bad  Arolsen  Korbach BS SEWF 7189 Cornelia‐Funke‐Schule Gemünden (Wohra) GHR SEWF 8624 Edertalschule  Frankenberg GYM SEWF 8648 Alte Landesschule Korbach GYM SEWF 8409 Burgwaldschule Frankenberg R Landkreis  Waldeck‐ Frankenber g  Schulen im Landkreis Waldeck‐Frankenberg, die Schulsozialarbeit anbieten Landkreis SSA Schulnr. Schulname Schul‐ form SEWF 9241 Georg‐August‐Zinn‐Schule Gudensberg KGS SEWF 9219 Gesamtschule Guxhagen  IGS SEWF 9226 Drei‐Burgen‐Schule  Felsberg KGS SEWF 7217 Erich‐Kästner‐Schule  Homberg (Efze) HRF SEWF 7210 Anne‐Frank‐Schule  Fritzlar HRF SEWF 9251 Gustav‐Heinemann‐Schule  Borken IGS SEWF 9217 Steinwaldschule Neukirchen IGS SEWF 9242 Gesamtschule Melsungen KGS SEWF 9243 Carl‐Bantzer‐Schule  Schwalmstadt KGS SEWF 8652 Schwalm‐Gymnasium Schwalmstadt GYM SEWF 9742 Berufliche Schulen Schwalmstadt BS SEWF 7229 Ohetalschule Verna Frielendorf/ Verna GHRF SEWF 8625 König‐Heinrich‐Schule Fritzlar GYM SEWF 8627 Theodor‐Heuss‐Schule Homberg (Efze) GYM SEWF 8220 Elsa‐Brändström‐Schule Homberg (Efze) LER SEWF 8219 Odenberg‐ Schule Gudensberg LER SEWF 9734 Reichspräsident‐ Friedrich‐ Ebert‐  Schule Fritzlar BS SEWF 8236 Fuldatal‐Schule Melsungen LER SEWF 9723 Radko‐ Stöckl‐ Schule Melsungen BS SEWF 9224 Burgsitzschule Spangenberg KGS Schwalm‐ Eder‐Kreis Schulen, die im Landkreis Schwalm‐Eder Schulsozialarbeit anbieten Landkreis SSA Schulnr. Schulname Schul‐ form HRWM 9236 Gesamtschule Geistal Bad Hersfeld IGS HRWM 9237 Gesamtschule Obersberg Bad Hersfeld KGS HRWM 9254 Brüder‐Grimm‐Gesamtschule Bebra IGS HRWM 8655 Modellschule Obersberg Bad Hersfeld GOS HRWM 9255 Jakob‐Grimm‐Schule Rotenburg a.d.Fulda KGS HRWM 9221 Blumensteinschule Wildeck IGS HRWM 9238 Konrad‐Duden‐Schule Bad Hersfeld KGS HRWM 9245 Gesamtschule Niederaula KGS HRWM 9256 Anne‐Frank‐Schule Eschwege IGS HRWM 9213 Freiherr‐vom‐Stein‐Schule Hessisch‐Lichtenau KGS HRWM 9214 Valentin‐Traudt‐Schule  Großalmerode KGS HRWM 9212 Rhenanus‐Schule Bad Sooden‐Allendorf KGS HRWM 7675 Brüder‐Grimm‐Schule  Eschwege KGS HRWM 9202 Johannisberg‐Schule Witzenhausen KGS HRWM 9247 Adam‐von‐Trott‐Schule Witzenhausen KGS Landkreis  Hersfeld‐ Rotenburg  Werra‐ Meißner‐Kreis  Schulen in HR und WM, die Schulsozialarbeit anbieten