Kleine Anfrage der Abg. Geis und Gnadl (SPD) vom 05.03.2015 betreffend Kurzparkerlaubnis für Hebammen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Viele Hebammen sind im Rahmen der Betreuung von werdenden Müttern oder Wöchnerinnen mit einer umfangreichen Ausstattung unterwegs und finden - gerade im städtischen Bereich - keine geeigneten Parkplätze. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Hebammen im Einsatz das Parken im Halte- verbot oder im eingeschränkten Halteverbot in Hessen zu gestatten? Frage 2. Welche Möglichkeiten würde eine landesweit einheitliche Regelung sicherstellen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Eine landesweite Regelung betreffend Parkerleichterungen für Hebammen gibt es nicht. Eine solche Regelung ist auch nicht erforderlich. Die Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Würdigung des Einzelfalles, unter Abwägung der öffentlichen Interessen , der berechtigten Interessen der Hebammen und unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse jederzeit nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung eine Ausnahmegenehmigung über das Halten und Parken  im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 und Zeichen 290),  auf Anwohnerparkplätzen,  für die Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) sowie für das Parken in diesen Bereichen,  beim Verbot des Parkens auf Gehwegen  sowie für das Parken ohne Entrichtung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten erteilen. Frage 3. Welche Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Parken von Hebammen im Einsatz gibt es in an- deren Bundesländern? Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Ausnahmeregelungen es in anderen Bundesländern in Bezug auf das Parken von Hebammen gibt. Frage 4. Welche Regelungen greifen, wenn eine Hebamme Gefahr für Mutter und/oder Kind abwehren muss? Bei einem Einsatz zur Abwendung einer Gefahr für Leben, Leib der Mutter und/oder Kind handelt die Hebamme grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn sie dabei die Vorschriften der Straßenverkehrs -Ordnung nicht beachtet. Hier liegt dann ein Fall des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vor. Wiesbaden, 8. April 2015 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 14. April 2015 · Ausgegeben am 16. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1701 14. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG