Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 10.03.2015 betreffend Auflösung des Landesschulamts und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Derzeit befinden sich zwei Gesetzesentwürfe zur Auflösung des Landesschulamts im parlamentarischen Beratungsverfahren . Ein Gesetzentwurf stammt von einer Oppositionsfraktion, der SPD, ein weiterer Gesetzentwurf stammt von den regierungstragenden Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Voraussichtlich wird in der Plenarwoche Ende März 2015 darüber entschieden, welcher Gesetzentwurf eine Mehrheit findet. Bereits im Februar 2015 versendete das Kultusministerium den Entwurf einer"Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Neustrukturierung der hessischen Bildungsverwaltung" zur Kenntnisnahme und Stellungnahme an Verbände. In dem angefügten Anschreiben wurde lediglich auf den Gesetzesentwurf von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingegangen (Drucksache 19/971). Die Tatsache, dass sich schon damals ein weiterer Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren befand (Drucksache 19/502), wurde nicht erwähnt. Der Inhalt des Entwurfs der Verordnung lässt aufgrund der zu ändernden Begriffe, wie beispielsweise "Hessische Lehrkräfteakademie", ebenfalls ausschließlich Rückschlüsse zu, wonach sich der Verordnungsentwurf auf Drucksache 19/971 bezieht. Vorbemerkung des Kultusministers: Die in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten Gesetzentwürfe wurden vom Hessischen Landtag abschließend beraten. Dem Entwurf der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit Mehrheit zugestimmt. Der Entwurf der Fraktion der SPD wurde mehrheitlich abgelehnt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Warum bezieht sich der oben genannte Verordnungsentwurf ausschließlich auf Drucksache 19/971? Der Entwurf der Artikelverordnung setzt ausschließlich Regelungen in Bezug auf die Wiedererrichtung der selbstständigen Staatlichen Schulämter und die Neuerrichtung der Lehrkräfteakademie um. Da in den Normen der beiden Gesetzentwürfe, auf die sich die Artikelverordnung bezieht, keine wesentlichen Unterschiede bestehen, gibt es in dem Verordnungsentwurf keinen expliziten Bezug auf ein bestimmtes Gesetz, wenngleich in dem Begleitvermerk lediglich ein Gesetzentwurf genannt wird. Der Begleitvermerk war jedoch ohne weitere rechtsförmliche Relevanz für das Verordnungsverfahren. Frage 2. Weshalb wird im Begleitschreiben zum Verordnungsentwurf nicht darauf hingewiesen, dass sich ein weiterer Gesetzesentwurf mit einem ähnlichen Ziel, aber doch unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen , beispielsweise keine Schaffung von Zwangskooperationsverbünden, befindet? Es bestand keine Notwendigkeit, auf andere, diese Verordnung nicht betreffende Gesetzentwürfe hinzuweisen, da die genannte Artikelverordnung nicht die in der Fragestellung genannten Normen konkretisiert. Hierzu gibt es eine weitere Verordnung. Frage 3. Wurde ein weiterer Verordnungsentwurf für den Fall versendet, dass anstelle von Drucksache 19/971 (CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) die Drucksache 19/502 (SPD) zum Gesetz erhoben wird? Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründe wären die Anpassungen marginal gewesen, so dass ein neues Normsetzungsverfahren für die Verordnung nicht notwendig ge- Eingegangen am 6. Mai 2015 · Ausgegeben am 12. Mai 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1708 06. 05. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1708 wesen wäre. Aufgrund des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens muss jedoch nun nicht mehr über diese rein juristische Einschätzung entschieden werden. Frage 4. Falls dies nicht der Fall ist, womit begründet die Landesregierung die Fokussierung auf Druck- sache 19/971? Auf die Antworten zu Frage 1, 2 und 3 wird verwiesen. Frage 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Fragestellers, dass es sich bei dem in der Vorbe- merkung beschriebenen Vorgehen um eine Missachtung des Parlaments handelt, indem der Entscheidung des Parlaments vorgegriffen und die Annahme vorausgesetzt wird? Die Landesregierung teilt die Auffassung des Fragestellers nicht. Vorbereitende verwaltungsorganisatorische Maßnahmen sind regelmäßig bei parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren notwendig. Ansonsten wäre es nicht möglich, effektive und kontinuierliche Arbeit der Verwaltung zu gewährleisten, auf die der Hessische Landtag ebenfalls angewiesen ist. Frage 6. Wann rechnet die Landesregierung mit der Schaffung einer"Hessischen Lehrkräfteakademie" (Drucksache 19/971) bzw. eines"Landesinstituts für Lehrerbildung und Qualitätsentwicklung" (Drucksache 19/502)? Aufgrund des bekannten parlamentarischen Verfahrens ging die Landesregierung unabhängig von der Frage, für welchen Gesetzentwurf sich die parlamentarische Mehrheit ausspricht, von dem Gründungsdatum 1. April 2015 aus. Frage 7. Wie gestaltet sich das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren der Leitungsstelle sowie der stellvertretenden Leitungsstellen der neuen unter Frage 6 genannten Institution? Die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie wird im Wege der Versetzung besetzt, so dass ein Ausschreibungsverfahren entfällt. Die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie wird zu gegebener Zeit ausgeschrieben bzw. besetzt werden. Ein konkreter Zeitplan hierfür existiert derzeit nicht. Frage 8. Wird sich das Ausschreibungsverfahren insbesondere für die Präsidentin/den Präsidenten der neu- en unter Frage 6 genannten Institution am vergangenen Ausschreibungsverfahren zur Besetzung der Präsidentenstelle des früheren Landesschulamts orientieren? Frage 9. Welche Voraussetzungen und Erfahrungen sind von Bewerberinnen und Bewerbern zur Beset- zung dieser neuen Leitungsstelle zu erfüllen? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort auf Frage 7 ausgeführt, erfolgt die Stellenbesetzung im Wege der Versetzung. Frage 10. Welche Abteilung im Hessischen Kultusministerium wird künftig das Thema"Lehrerbildung" be- treuen? Die Aufsicht über die Hessische Lehrkräfteakademie wird in der Abteilung I des Hessischen Kultusministeriums wahrgenommen. Wiesbaden, 24. April 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz