Kleine Anfrage der Abg. Merz, Roth und Ypsilanti (SPD) vom 10.03.2015 betreffend Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: In den letzten Monaten finden vermehrt öffentliche Diskussionen um die Unterbringungssituation von Asylsuchenden insbesondere in Sammelunterkünften statt. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Asylbewerber wurden in den Jahren 2013 und 2014 den einzelnen Kreisen und kreis- freien Städten jeweils zugewiesen? Nach der hessischen Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung errechnen sich die Aufnahmequoten von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern für die kreisfreien Städte und die Landkreise nach ihrer Einwohnerzahl und dem Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung. Zugrunde lag die Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung ) vom 21. Dezember 2009 in der Gültigkeit vom 31.12.2009 bis 31.12.2014. Hierzu wird auf die anliegende Tabelle verwiesen. Erläuterung zu dieser Tabelle: Die Spalte "bereinigte Quote" gibt die Aufnahmequote an, die durch die Werte in der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung berechnet worden ist. Bereinigt meint in diesem Zusammenhang insbesondere zweierlei. In der Verordnung wird die Größe der Wohnbevölkerung für die Quotenberechnung zugrunde gelegt. Die Größe des Anteils der ausländischen Personen an der jeweiligen Wohnbevölkerung ist davon in Abzug zu bringen. Zweitens ergibt sich im Ergebnis ein rechnerischer Überhang, der dann auf 100 % geglättet wird. Im zweiten Halbjahr 2013 wie auch im zweiten Halbjahr 2014 gestalteten sich die Aufnahmequoten , gemessen an der Bevölkerungsanzahl einer Kommune, wie folgt: Gebietskörperschaften bereinigte Quote in Prozent Landkreis Bergstraße 5,07 Landkreis Darmstadt-Dieburg 4,83 Landkreis Groß-Gerau 4,35 Hochtaunuskreis 3,86 Main-Kinzig-Kreis 7,73 Main-Taunus-Kreis 3,86 Odenwaldkreis 0,48 Landkreis Offenbach 5,07 Eingegangen am 28. April 2015 · Ausgegeben am 29. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1715 28. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1715 Rheingau-Taunus-Kreis 3,62 Wetteraukreis 5,31 Stadt Darmstadt 0,97 Stadt Frankfurt am Main 6,76 Stadt Offenbach 0,00 Stadt Wiesbaden 3,86 Regierungsbezirk Darmstadt 55,80 Landkreis Gießen 4,35 Lahn-Dill-Kreis 5,31 Landkreis Limburg-Weilburg 3,86 Landkreis Marburg-Biedenkopf 5,07 Vogelsbergkreis 1,93 Regierungsbezirk Gießen 20,53 Landkreis Fulda 4,35 Landkreis Hersfeld-Rotenburg 1,93 Landkreis Kassel 4,35 Schwalm-Eder-Kreis *) 3,86 Landkreis Waldeck-Frankenberg 3,86 Werra-Meißner-Kreis 1,93 Stadt Kassel 3,38 Regierungsbezirk Kassel 23,67 Gesamt 100,00 Frage 2. Welche Kreise bzw. kreisfreien Städte mussten infolge der Zuweisungen neue Sammelunterkünfte oder weitere Möglichkeiten der Unterbringung für Asylsuchende schaffen? Frage 3. Wie viele Personen sind aktuell in den Sammelunterkünften untergebracht? (Bitte aufschlüsseln nach einzelnen Unterkünften.) Frage 4. Wie viele Sammelunterkünfte für Asylsuchende gibt es derzeit in Hessen? (Bitte aufschlüsseln nach einzelnen Unterkünften.) Frage 5. Für wie viele Personen wurden die Unterkünfte jeweils konzipiert? (Bitte aufschlüsseln nach ein- zelnen Unterkünften). Die Fragen 2 bis 5 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 6. Welche Sammelunterkünfte sind derzeit in Planung? (Bitte aufschlüsseln nach Unterkünften und geplanten Kapazitäten.) Hinsichtlich der Planungen der Gebietskörperschaften liegen dem HMSI keine Informationen vor. Das Land selbst plant neue Erstaufnahmeeinrichtungen. Besonders zu nennen ist die Errichtung neuer Außenstellen der HEAE: Um den Flüchtlingen die Erstaufnahme zu erleichtern, hat das Kabinett der Hessischen Landesregierung beschlossen, zwei ehemalige Kasernengelände in Neustadt/Marburg und Büdingen zu Außenstellen der HEAE zu entwickeln. Es sollen in diesen beiden neuen Einrichtungen insgesamt bis zu 1.600 Flüchtlinge Platz haben. Ziel ist es die Unterbringung von Anfang an angenehmer zu gestalten. Im Übrigen ist das Land bemüht weitere Liegenschaften zu finden, die für die Erstunterbringung von Asylbewerbern geeignet sind und zu einer Entlastung der bestehenden Erstaufnahmeeinrichtung führen können. Frage 7. Welche Initiativen der Landesregierung gibt es, um die Kommunen bei der Schaffung neuer Unterbringungsmöglichkeiten in Sammelunterkünften und bei der Wahrnehmung der Möglichkeiten der dezentralen Unterbringung von Asylsuchenden in Wohnungen zu unterstützen? Die Landesregierung versucht die Gebietskörperschaften bei der Suche von Unterbringungsmöglichkeiten zu unterstützen. Insoweit dauert die gegenseitige, unbürokratische Unterstützung Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1715 3 zwischen Hessischem Immobilienmanagement, Hessischem Ministerium für Soziales und Integration und Kommunen zur Prüfung leer stehender Liegenschaften des Landes auf ihre Eignung zur Unterbringung von Flüchtlingen noch weiter an. In Betracht kommende Gebäude müssen zunächst intensiv auf ihre bauliche Tauglichkeit überprüft werden. Frage 8. Welche landesweiten Mindeststandards für die Unterbringung in Sammelunterkünften bezüglich Ausstattung, Belegungsdichte und Betreuungsschlüssel gibt? Es gibt keine landesweiten Mindeststandards in Hessen, da ein menschenwürdiger Standard bereits in den bestehenden Gesetzen vorgegeben wird: § 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz, LAG) verpflichtet die Landkreise und Gemeinden ausdrücklich , die aufzunehmenden Personen in Unterkünften unterzubringen, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten. Abgesehen davon müssen auch Unterkünfte zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen selbstverständlich allen üblichen, durch Gesundheitsämter, Bauämter und Brandschutzbehörden zu prüfenden Vorschriften genügen. Die Unterbringung kann dabei in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften, also auch in Wohnungen erfolgen. Die Landesregierung ist bestrebt, den Kommunen so wenige Vorschriften wie möglich zu machen , damit sie den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen können. Wiesbaden, 16. April 2015 Stefan Grüttner