Kleine Anfrage der Abg. Bauer, Dietz, Klee, Landau, Schwarz und Wiegel (CDU) vom 19.02.2015 betreffend Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragesteller: Im Hessischen Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts ist der Austritt für den staatlichen Bereich durch eine Erklärung vor dem Amtsgericht geregelt. In anderen Bundesländern ist hierfür das Standesamt zuständig. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. In welchen Bundesländern erfolgt der Kirchenaustritt über das Standesamt und in welchen Bun- desländern über das Amtsgericht? Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder einer anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind in den folgenden Ländern a) die Standesämter: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland -Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen; b) die Amtsgerichte: Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen. In Bremen ist die Erklärung gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Erklärung kann auch in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form eingereicht werden; für die amtliche Beglaubigung ist das Standesamt zuständig. Die oder der Austretende muss die Erklärung dann an die zuständige Kirche weiterleiten. Frage 2. Welche Gebühren werden in den einzelnen Bundesländern hierfür jeweils erhoben? In den Ländern werden derzeit folgende Gebühren erhoben: Bundesland Gebühr in € Baden-Württemberg zwischen 10 € und 60 € Berlin 30 € Brandenburg 0 € Bayern 25 €/Person 35 €/mehrere Personen gleichzeitig (Eltern und bzw. oder Kinder) Bremen Amtliche Beglaubigung durch Standesamt 5,50 € Hamburg 31 € Hessen 25 € Niedersachsen 25 € Nordrhein-Westfalen 30 € Eingegangen am 21. April 2015 · Ausgegeben am 27. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1716 21. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1716 MecklenburgVorpommern 10 €/Person Austritt/Übertritt von Ehegatten/Lebenspartnern: a) 1. Erklärender: 10 € b) 2. Erklärender: 5 € c) Kind/er unter 14 Jahren: 0 € Kind/er über 14 Jahren: a) nicht kirchensteuerpflichtig: 0 € b) kirchensteuerpflichtig: 10 € Rheinland-Pfalz 20,45 € Saarland 30,70 € Sachsen 18 € Sachsen-Anhalt 30 € Schleswig-Holstein 20 € Thüringen 30 € Frage 3. Wäre die erforderliche Software in Hessen auch auf den Standesämtern vorhanden? Es gibt keine bundeseinheitliche Software für die Ausfertigung von entsprechenden Bescheinigungen . Textverarbeitungssoftware ist in den Standesämtern vorhanden. Wiesbaden, 15. April 2015 Eva Kühne-Hörmann