Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 09.03.2015 betreffend Schmutzwassereinleitungen in die Werra und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz: Aufgrund des hohen Detaillierungsgrades der Kleinen Anfrage war die für die Beantwortung erforderliche Datenzusammenstellung und Recherche mit einem erheblichen Arbeitsaufwand bei den betroffenen Wasserbehörden (Untere Wasserbehörden der Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Fulda und des Werra-Meißner-Kreises, Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld) verbunden. Von den Wasserbehörden wurden Daten zu den Jahren 2004 bis 2012 vorgelegt. Die nachfolgenden Fragen werden auf der Grundlage der von den Wasserbehörden vorgelegten Daten beantwortet. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Menge an Schmutzwasser wurde jeweils jährlich in den Jahren 2000 bis 2012 von hessi- schen Kommunen und kommunalen Körperschaften aus ihren Kläranlagen in die Werra einschließlich der zugehörigen Vorfluter eingeleitet? In die hessische Werra, einschließlich der zugehörigen Nebengewässer, wird kommunales Abwasser aus derzeit 60 hessischen kommunalen Kläranlagen eingeleitet. Die aus diesen Kläranlagen eingeleiteten Mengen an Schmutzwasser sind für die Jahre 2004 bis 2012 in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle zur Beantwortung der Frage 2 zusammengestellt. Die Schmutzwassermenge lag in den Jahren 2004 bis 2012 zwischen 5,7 Mio. m3/Jahr und 5,0 Mio. m3/Jahr. Auf hessischem Landesgebiet wird noch eine weitere kommunale Kläranlage (Wildeck/Obersuhl ) betrieben, deren Abwasser in Thüringen in den Suhlbach (Nebengewässer der Werra) eingeleitet wird. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt für diese Kläranlage durch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Für die Ermittlung der Abwasserabgabe ist nicht die Schmutzwassermenge, sondern die Jahresschmutzwassermenge maßgebend. Diese Größe beinhaltet neben der Schmutzwassermenge noch die Fremdwassermenge, die bei Trockenwetter abgeleitet wird. Auch die Jahresschmutzwassermengen sind für die Jahre 2004 bis 2012 in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle zur Beantwortung der Frage 2 aufgeführt. Sie liegen zwischen 15,5 Mio. m3/Jahr und 19,7 Mio. m3/Jahr. Je höher der Anteil des Fremdwassers an der Jahresschmutzwassermenge (hier: zwischen 63 % und 71 %), umso mehr Fremdwasser (z.B. durch Infiltration von Grundwasser in undichte Kanäle ) wird einer Kläranlage zugeführt. Frage 2. Welche Abwasserabgabe wurde für diese vorgenannten Einleitungen jeweils jährlich in den Jah- ren 2000 bis 2012 von hessischen Kommunen und kommunalen Körperschaften gemeldet (ohne Verrechnung)? Die Kommunen und kommunalen Körperschaften legen im Rahmen der Abgabeerklärung die für die Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten und Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vor. Die von den Wasserbehörden festgesetzten Abwasserabgaben für die Einleitungen aus den hessischen kommunalen Kläranlagen, deren Abwasser auf hessischem Gebiet in die Werra sowie ihre Nebengewässer eingeleitet wird, sind für die Jahre 2004 bis 2012 in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle zusammengestellt. Eingegangen am 15. Juni 2015 · Ausgegeben am 19. Juni 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1726 15. 06. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1726 Für das Jahr 2012 ist die Festsetzung der Abwasserabgabe für die Kläranlage Eschwege /Niederhone noch nicht erfolgt. In den vergangenen Jahren belief sich die Abwasserabgabe für diese Kläranlage auf etwa 120.000 €. Für die anderen 59 kommunalen Kläranlagen wurden Abwasserabgaben für das Jahr 2012 in Höhe von 880.178 € festgesetzt, so dass insgesamt eine Abgabe in Höhe von etwa 1 Mio. € zu erwarten ist. Die erhöhte Abwasserabgabe für das Jahr 2012 gegenüber den Jahren 2004 bis 2011 ist dadurch zu erklären, dass die Abwasserabgabe für eine Kläranlage nach den Vorgaben des Abwasserabgabengesetzes zu erhöhen war. Frage 3. Welche Menge an vorgeklärtem Schmutzwasser wurde jeweils jährlich in den Jahren 2000 bis 2012 über Teilortskanäle von hessischen Kommunen und kommunalen Körperschaften in die Werra einschließlich der zugehörigen Vorfluter eingeleitet? Soweit die vorgeklärte Schmutzwassermenge nicht bekannt ist, wird um Mitteilung der jährlich für die Berechnung der Abwasserabgabe zu berücksichtigenden Abrechnungsgrundlage gebeten. Die Menge an vorgeklärtem Schmutzwasser, die über Teilortskanäle von hessischen Kommunen und kommunalen Körperschaften in die Werra einschließlich der zugehörigen Vorfluter eingeleitet wurde, ist nicht bekannt. Die Schmutzwassermenge lässt sich überschläglich auf der Grundlage der an Teilortskanäle angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner und eines Wasserverbrauchs von durchschnittlich 123 Litern pro Einwohnerin oder Einwohner und Tag ermitteln. Die für die Ermittlung der Abwasserabgabe maßgebende Jahresschmutzwassermenge wird auf der Grundlage der an Teilortskanäle angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner und eines Trockenwetterabflusses von durchschnittlich 200 Litern pro Einwohnerin oder Einwohner und Tag ermittelt. Durch Multiplikation der Jahresschmutzwassermenge mit Konzentrationswerten für abgaberelevante Parameter werden Schadeinheiten ermittelt, aus denen sich durch Multiplikation mit dem Abgabesatz die Abwasserabgabe für Einleitungen aus Teilortskanälen ermitteln lässt. Die Schmutzwassermenge und die Jahresschmutzwassermenge sind für die Jahre 2004 bis 2012 in der als Anlage 2 beigefügten Tabelle zur Beantwortung der Frage 4 dargestellt. Die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die ihr Abwasser über Teilortskanäle entwässern , und die auf diese Weise eingeleitete Schmutzwassermenge haben seit 2004 durch den notwendigen Anschluss an kommunale Kläranlagen erwartungsgemäß kontinuierlich und sehr deutlich abgenommen. Frage 4. Welche Abwasserabgabe wurde für diese vorgenannte Einleitung jeweils in den Jahren 2000 bis 2012 von hessischen Kommunen und kommunalen Körperschaften hierfür gemeldet (ohne Verrechnung )? Die Kommunen und kommunalen Körperschaften legen im Rahmen der Abgabeerklärung die für die Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten und Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vor. Die von den Wasserbehörden festgesetzten Abwasserabgaben für die Einleitungen aus Teilortskanälen für die Jahre 2004 bis 2012 sind in der als Anlage 2 beigefügten Tabelle zusammengestellt . Die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die ihr Abwasser über Teilortskanäle entwässern , hat seit 2004 vor allem durch den Anschluss an kommunale Kläranlagen kontinuierlich und sehr deutlich abgenommen. Die gleiche Tendenz wird für die Schmutzwassermenge und die festgesetzte Abwasserabgabe ersichtlich. Frage 5. Welche Menge an vorgeklärtem Schmutzwasser wurde jeweils jährlich aufgegliedert in den Jah- ren 2000 bis 2012 von Kleineinleitern (Direkteinleitern) in die Werra einschließlich der zugehörigen Vorfluter eingeleitet? Soweit die vorgeklärte Schmutzwassermenge nicht bekannt ist, wird um Mitteilung der jährlich für die Berechnung der Abwasserabgabe zu berücksichtigenden Abrechnungsgrundlage gebeten. Die Mengen an vorgeklärtem Schmutzwasser, die von Kleineinleitern in die Werra einschließlich der zugehörigen Vorfluter eingeleitet wurden, sind nicht bekannt. Die Schmutzwassermenge lässt sich überschläglich auf der Grundlage eines durchschnittlichen Wasserverbrauchs von 123 Litern pro Einwohnerin und Einwohner und Tag ermitteln. Die Ermittlung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen erfolgt im Regelfall nach § 8 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) auf der Grundlage der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohnerinnen oder Einwohner, das heißt, die Einwohnerinnen oder die Einwohner , die ihr Abwasser über Kleinkläranlagen entsorgen. Für die Kleineinleitungen besteht eine Abgabepflicht nur dann, wenn die jeweilige Kleinkläranlage noch nicht den allgemein anerkann- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1726 3 ten Regeln der Technik entspricht. Für die abgabepflichtigen Kleineinleitungen wird für jede Einwohnerin oder jeden Einwohner eine halbe Schadeinheit angesetzt. Für die Ermittlung der Abwasserabgabe ist die Zahl der Schadeinheiten mit dem Abgabesatz zu multiplizieren. In den Fällen, in denen die Ermittlung der Einwohnerzahl schwierig ist (z.B. bei Hotels, Restaurants), kann die Abwasserabgabe auf der Grundlage des Schmutzwasseranfalls erfolgen, wobei für 45 m3/Jahr eine halbe Schadeinheit angesetzt wird. In der als Anlage 3 beigefügten Tabelle sind die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die ihr Abwasser nach einer Behandlung in einer Kleinkläranlage in die Werra einschließlich der zugehörigen Nebengewässer einleiten, und die geschätzte Schmutzwassermenge aufgeführt. Durch den Anschluss von Kleineinleitern an kommunale Kläranlagen hat die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die ihr Abwasser über Kleinkläranlagen entsorgen, seit dem Jahr 2007 fast stetig abgenommen. Frage 6. Welche Abwasserabgabe wurde für die vorgenannten Einleitungen jeweils jährlich in den Jahren 2000 bis 2012 von den Kleineinleitern (Direkteinleitern) erhoben (ohne Verrechnung)? Nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) sind die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts anstelle der Kleineinleiter abgabepflichtig. Nach § 2 HAbwAG kann der Abgabepflichtige die für Kleineinleitungen zu zahlende Abwasserabgabe an die Kleineinleiter abwälzen. Hinsichtlich der Abrechnungsgrundlage zur Ermittlung der Abwasserabgabe wird auf die Ausführungen zur Frage 5 verwiesen. Die in den Jahren 2004 bis 2012 erhobene Abwasserabgabe für die Kleineinleitungen in die Werra, einschließlich der zugehörigen Nebengewässer, ist in der als Anlage 4 beigefügten Tabelle zusammengestellt. Seit dem Jahr 2007 ist eine Erhöhung der festgesetzten Abwasserabgabe für Kleineinleitungen ersichtlich. Auf der Grundlage der überarbeiteten "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz " (VwV-AbwAG/HAbwAG) vom 31. Mai 2007 (StAnz. Nr. 25, S. 1225) wurde die Abgabepflicht der Kleineinleitungen ab dem Jahr 2007 genauer geprüft und die Abwasserabgabe entsprechend festgesetzt. Durch die fortschreitende Anpassung der Kleinkläranlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik entfällt die Abgabepflicht für Kleineinleitungen in zunehmendem Maße, wodurch die Höhe der festgesetzten Abwasserabgabe in den letzten Jahren merklich gesunken ist. Wiesbaden, 4. Juni 2015 Priska Hinz Anlagen Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 19/1726 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage 19/1726 Anlage 3 zur Kleinen Anfrage 19/1726 Anlage 4 zur Kleinen Anfrage 19/1726 1726_Anlagen.pdf drs1726 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage drs1726 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage drs1726 Anlage 3 zur Kleinen Anfrage drs1726Anlage 4 zur Kleinen Anfrage