Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 10.03.2015 betreffend verstößt der Vier-Phasen-Plan gegen die EU-Wasserrahmenrichtlinie? und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: In der HNA vom 24. Februar 2015 kritisiert Prof. L., dass die Vereinbarungen der Landesregierung mit K+S gegen die EU-Wasserrahmenrichtlinie verstoßen. Darüber hinaus hätten keine ausreichenden Alternativuntersuchungen , wie etwa Betriebsbeschränkungen, Bau der Nordseepipeline oder Abbau der Halden, stattgefunden. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussagen von Frau Prof. L., wonach die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und K+S gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen? Diese Einschätzungen werden nicht geteilt. Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen. Frage 2. Welcher Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie ist konkret gemeint bzw. zu welchem Ergeb- nis ist die Landesregierung bei der von ihr vorgenommenen Prüfung gelangt? Die Gutachterin spricht unter anderem den Zeitpunkt, an dem das Land Hessen eine Vereinbarung mit K+S treffen könnte, an. Da zu keiner Zeit beabsichtigt war, eine Vereinbarung vor dem Abschluss der Meinungsbildung im Weserrat und der Verabschiedung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans zu schließen, ist die Betrachtung theoretischer Natur. Die weiteren untersuchten Fragestellungen betreffen rechtliche Aspekte, die im Rahmen der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans aufgeworfen wurden. Dies betrifft die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme, das Verschlechterungsverbot und das Zielerreichungsgebot sowie das Vertragsverletzungsverfahren . Mit der Verabschiedung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans 2015 bis 2021 für die Weser sowie des Maßnahmenprogramms durch den Weserrat haben die Aussagen nur noch theoretischen Charakter. Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung die für die Landesregierung NRW erstellte juristische Begut- achtung? Die Äußerungen der Gutachterin wurden, ebenso wie weitere fachliche und rechtliche Unterlagen , im Rahmen der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Weser und des Maßnahmenprogramms vom Weserrat zur Kenntnis genommen. Bisher ist eine von der Landesregierung autorisierte Fassung des Gutachtens nicht bekannt. Frage 4. Welche EU Vorgaben widersprechen den vereinbarten Regelungen zwischen K+S und dem Land Hessen? Die Landesregierung sieht keinen Widerspruch zwischen den Vorgaben der EU und dem zwischen dem Land und K+S vereinbarten Eckpunktepapier. Frage 5. Welche Alternativen zu den Vereinbarungen des Vier-Phasen-Plans sind untersucht und wie sind die Alternativen jeweils bewertet worden? Zur Lösung der Salzabwasserproblematik und zum Erhalt der Kaliproduktion im hessischthüringischen Kali-Revier sind umfangreiche Untersuchungen des Runden Tisches erfolgt. Im Eingegangen am 7. April 2015 · Ausgegeben am 9. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1728 07. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1728 Auftrag der Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Weser wurden aufbauend auf den Untersuchungen des Runden Tisches 70 Maßnahmen untersucht und die Ergebnisse in den "Gemeinsamen Eckpunkte zur Ableitung von Umweltzielen und Maßnahmen gemäß Artikel 4 bezüglich Salzeinleitungen für den Bewirtschaftungsplan 2015" dokumentiert. Aufbauend auf diesem Dokument wurden in der "Öko-Effizienz-Analyse (ÖEA) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterschiedlicher Maßnahmenoptionen zur Umsetzung des Gewässerschutzes Werra/Weser und zum Erhalt der Kaliproduktion im hessisch-thüringischen Kali-Gebiet" vom 19. September 2014 neun Optionen untersucht und davon vier Optionen nochmals vertieft betrachtet. Auf Wunsch des Weserrates wurden weitere Szenarien der Salzabwasserentsorgung in die Betrachtung einbezogen . Neben dem Referenz-Szenario Nordsee-Pipeline wurden - der Vier-Phasen-Plan Hessens (Temporäre Oberweser-Pipeline mit Einleitung von Teilmengen in die Werra und einer Übergangsregelung zur Versenkung) sowie - der Vorschlag Nordrhein-Westfalens (Temporäre Nordsee-Pipeline - mit Übergangsregelung zur Versenkung) und - der Vorschlag Niedersachsens (Produktionseinschränkung/Betriebsstreckung - ohne Übergangsregelung zur Versenkung) gutachterlich auf ihre gewässerökologischen Wirkungen sowie im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und ökonomische Zumutbarkeit untersucht. Der Abschlussbericht der Universität Leipzig steht noch aus. Anhand der vorliegenden Daten lassen sich sowohl die temporäre Oberweser-Pipeline als auch die Temporäre Nordsee-Pipeline, im Gegensatz zu den beiden anderen Optionen, nicht als grundsätzlich unverhältnismäßig einstufen. Die Zumutbarkeit von Maßnahmen wurde noch nicht bewertet. Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage, dass dem Bestandsschutz zugunsten von K+S gegenüber der Verbesserung der Gewässerqualität Vorrang eingeräumt worden sei? Eine Abwägung zugunsten eines "Bestandsschutzes" ist nicht erfolgt. Ziel der Landesregierung ist es, die Menge der Produktions- und insbesondere der Haldenabwässer, die maßgeblich für die zukünftigen Belastungen der beiden Gewässer sind, zu verringern, dauerhafte und nachhaltige gewässerökologische Verbesserungen zu erreichen und zugleich den Erhalt der Arbeitsplätze zu sichern. Daher hat das Land immer darauf hingewirkt, ökologische Belange, wirtschaftliche Zielsetzungen und Arbeitsplätze nicht gegeneinander auszuspielen, sondern zu vereinen. Frage 7. Wie wird der Hessische Landtag hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung künftig be- teiligt? Der Umweltausschuss des Hessischen Landtages bzw. die Obleute der Fraktionen des Umweltausschusses werden über den Stand der Verhandlungen fortlaufend informiert werden. Frage 8. Wie wird mit dem öffentlich rechtlichen Vertrag den im EU Vertragsverletzungsverfahren zum Ausdruck kommenden Bedenken Rechnung getragen? Die Länder des Weserrates beabsichtigen, gemeinsam mit dem Bund den Entwurf des Bewirtschaftungsplans Weser, sowie den Entwurf des Maßnahmenprogramms der EU-Kommission vorzustellen. Damit werden die im Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission aufgeführten Bedenken aufgegriffen. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann erst nach der Abstimmung mit der EU-Kommission geschlossen werden. Frage 9. Ist der öffentlich rechtliche Vertrag mit dem Bund abgestimmt? Auf die Antwort zur Frage 8 wird verwiesen. Frage 10. Welche Änderungswünsche hatte der Bund? Auf die Antwort zur Frage 8 wird verwiesen. Wiesbaden, 30. März 2014 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser