Kleine Anfrage der Abg. Gremmels, Hofmeyer und Schmitt (SPD) vom 17.03.2015 betreffend Kompensationsumlage nach § 40c des hessischen Finanzausgleichsgesetzes und Antwort des Ministers der Finanzen Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie und auf welcher Datengrundlage wurde den Kommunen im Herbst 2014 der voraussichtliche Hebesatz für das Jahr 2015 angekündigt? Mit Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 2014 (Bekanntgabe von Planungsdaten für die Haushaltsaufstellung der Kommunen) wurde auf der Basis der in den Kabinettbeschluss zum Haushalt 2015 des Landes Hessen eingeflossenen Daten ein voraussichtlicher Hebesatz der Kompensationsumlage von 1,46 vom Hundert bekannt gegeben. Grundlage war dazu das nach seinerzeitigen Erkenntnissen berechnete Volumen der Kompensationsumlage in Höhe von 78.908.000 € für das Haushaltsjahr 2015. Frage 2. Wie und auf welcher Datengrundlage wurde den Kommunen im Februar 2015 die vorläufige Festsetzung der Kompensationsumlage für das Jahr 2015 festgesetzt? Mit Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2015 wurde ein vorläufiger Hebesatz der Kompensationsumlage von 1,80 vom Hundert festgesetzt. Grundlage der vorläufigen Festsetzung der Kompensationsumlage für das Jahr 2015 ist das durch Änderungsantrag (Landtagsdrucksache 19/1498) um 18.267.000 € auf insgesamt 97.175.000 € erhöhte Volumen der Kompensationsumlage. Frage 3. Wie wird der erhebliche Unterschied zwischen den im Oktober 2014 angekündigten und dem im Februar 2015 festgesetzten Hebesätzen erklärt? Nach § 40c des weiterhin anzuwendenden Finanzausgleichsgesetzes entspricht das Umlagesoll 15,2333 vom Hundert der maßgeblichen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Weiterhin ist dort geregelt, dass Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Grunderwerbsteueraufkommen ergeben, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr bei der Veranschlagung der Umlage zu berücksichtigen sind. Mit den Kommunalen Spitzenverbänden war anlässlich des mit ihnen von Finanzminister Dr. Schäfer geführten Chefgesprächs zum KFA im Herbst 2014 verabredet worden, dass Abrechnungsvorgänge des Jahres 2014 bereits im nächsten Haushalt, nämlich dem des Jahres 2015 berücksichtigt werden sollen. Dies wurde durch den o.g. Änderungsantrag auch für die Kompensationsumlage umgesetzt. Wesentlich für die Erhöhung des Volumens der Kompensationsumlage und daraus abgeleitet des Hebesatzes der Kompensationsumlage ist das nicht vorhersehbare Ansteigen der Einnahmen der Grunderwerbsteuer von 811.000.000 € (Einnahmeerwartung 2014) auf 979.928.456 € (tatsächliche Einnahme). Mithin führen Abrechnungsvorgänge des Jahres 2014, die im Haushalt des Jahres 2015 zu berücksichtigen sind, zur Erhöhung des Ansatzes der Kompensationsumlage. Eingegangen am 28. April 2015 · Ausgegeben am 29. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1752 28. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1752 Frage 4. Wie viele Kommunen müssen aus Sicht der Landesregierung einen Nachtragshauhalt auf den Weg bringen, da eine haushaltsrechtliche Genehmigung zur Zahlung der erhöhten Kompensationsumlage nicht vorliegt? Die Verpflichtung zur Zahlung der Kompensationsumlage zählt nicht zu den genehmigungspflichtigen Bestandteilen der Haushaltssatzung einer Kommune. Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts im Zusammenhang mit einer höheren Kompensationsumlage würde nach § 98 Abs. 2 HGO zunächst voraussetzen, Nr. 1 dass dadurch sich ein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt ergeben würde oder ein be- reits geplanter Fehlbedarf wesentlich erhöhen würde, oder Nr. 2 die zusätzliche Kompensationsumlage in einem im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Aufwendungen erheblichen Umfang geleistet werden muss. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts dürften allein aufgrund eines Mehrbetrages bei der Kompensationsumlage regelmäßig nicht gegeben sein. Der Landesregierung sind bisher keine Fälle bekannt, in denen Kommunen aufgrund einer höheren Kompensationsumlage gegenüber der Haushaltsplanung einen Nachtragshaushalt beschlossen haben bzw. noch beschließen müssen. Frage 5. Hält es die Landesregierung vor dem Hintergrund der rechtzeitigen Vorlage der Haushaltssatzung an die Aufsichtsbehörde (§ 97 Abs. 4 HGO) für angemessen, dass den Städten und Gemeinden nach Beginn des Haushaltsjahres ein höherer Hebesatz bei der Kompensationsumlage mitgeteilt wird? In der kommunalen Praxis kommt es immer wieder vor, dass auch die sorgfältigste Haushaltsplanung nicht verhindern kann, dass es im Haushaltsvollzug zu unvorhergesehenen Mehrbelastungen kommt. Die Kompensationsumlage ist insofern kein Sonderfall. Die Kommunen sind gehalten , zur Vermeidung eines Haushaltsdefizits auch die unvorhergesehenen Mehrbelastungen mit Hilfe von Konsolidierungsmaßnahmen zu kompensieren. Frage 6. Wie erklärt die Landesregierung das Paradoxon, dass aufgrund des Rekordergebnisses (Landtags- drucksache 19/1498) der Einnahmen an der Grunderwerbsteuer durch das Land, die Städte und Geme4inden jetzt eine höhere Kompensationsumlage zahlen müssen? Die Kompensationsumlage ist im Kontext des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 ein Instrument im Interesse interkommunaler Verteilungs- und Belastungsgerechtigkeit. Es wurde geschaffen , um die Ebene der kreisangehörigen Gemeinden angemessen an den notwendigen Korrekturen bei der Verteilung der im Lande verbleibenden Einnahmen zwischen staatlicher und kommunaler Ebene zu beteiligen. Bei der Ermittlung des Volumens der Kompensationsumlage wurden nach § 40c FAG die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer jeweils so angesetzt, dass zwischenzeitlichen Steigerungen der Hebesätze von 3,5 auf 5 bzw. 6 vom Hundert neutralisiert wurden. Ein Paradoxon im Sinne einer Widersprüchlichkeit zwischen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer und der Ermittlung und Erhebung der Kompensationsumlage liegt nicht vor. Frage 7. Warum ist die Landesregierung nicht auf die Idee gekommen, nachdem die Grunderwerbsteuer von 2,5 % auf 3,5 %; dann auf 5 % und jetzt sogar auf 6 % erhöht worden ist, den alten Zustand wieder herzustellen, womit die Kompensationsumlage hätte entfallen können? Eine Senkung des Grunderwerbsteuerhebesatzes auf einen - wie auch immer gearteten - "alten Zustand", beispielsweise einen früheren, niedrigeren Hebesatz, hätte keinerlei Auswirkung auf die Höhe der Kompensationsumlage. Wie auch in der Antwort zu Frage 6 erläutert wird, erfolgt die Ermittlung der für die Berechnung der Kompensationsumlage relevanten maßgeblichen Einnahmen nach § 40 c FAG, indem das Grunderwerbsteueraufkommen auf einen Hebesatz von 3,5 % nivelliert wird. Die unter Frage 3 erwähnten Einnahmezuwächse bei der Grunderwerbsteuer sind nicht allein auf die in 2014 erfolgte Hebesatzerhöhung zurückzuführen. Vielmehr haben sich in 2014 auch die für die Kompensationsumlage maßgeblichen nivellierten Einnahmen erhöht. Daraus folgt eine erhöhte Kompensationsumlage. Frage 8. Hätte bei der Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleiches die Kompensationsumlage nicht außer Acht bleiben müssen, da sie zwar rechtlich 2016 abgeschafft wird, tatsächlich durch die Einbeziehung in die Neuberechnung aber nicht? Der derzeit in der Anhörung befindliche Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes sieht eine Fortführung der Kompensationsumlage nach dem 31.12.2015 nicht vor. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1752 3 Frage 9. Wie sollen sich Städte und Gemeinden künftig auf Aussagen des Landes bei der Haushaltsplan- aufstellung verlassen können? Das Land ist und war sich seiner Verantwortung den Kommunen gegenüber bewusst und handelt nach Recht und Gesetz. Wiesbaden, 20. April 2015 Dr. Thomas Schäfer