Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 20.03.2015 betreffend "Spirit of Health Kongress" und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: Vom 24.04. bis 26.04.15 wird in Kassel der Spirit of Health Kongress 2015 im Kongress Palais angekündigt. Dort finden Vorträge und Workshops zu Themen, wie 'Schwarze Salbe - Erfolge bei Brust- und Hautkrebs', 'Behandlungserfolge & Eigentherapie mit Chlordioxid' oder 'Krebstherapie mit Natriumbicarbonat' statt. Wie das Regierungspräsidium Darmstadt am 25.06.14 mitteilte, kann die Anwendung des als Wundermittel angepriesenen MMS (Miracle Mineral Supplement) zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen. Das RP führt weiter aus, dass das Produkt als nicht zugelassenes, bedenkliches Arzneimittel eingestuft wurde. "Der Verkauf ist bei Strafe verboten. Dabei ist es unerheblich, ob die gefährlichen Medikamente über das Internet, auf Informationsveranstaltungen oder bei sonstigen Quellen angeboten werden." Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der Tatsache, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel am 26.02.15 MMS als nicht zugelassenes Medikament eingestuft hat und damit der Verkauf und die Werbung ab sofort illegal sind, in Bezug auf den im Kongress Palais Stadthalle Kassel im April 2015 geplanten sogenannten "Spirit of Health-Kongress"? Frage 2. Welche Behörde sieht die Landesregierung als zuständig an, um die Gefährdung der Gesundheit durch die geplante Werbung für nicht zugelassene Stoffe für die Behandlung von Chronisch- und Schwerstkranken auf dem "Spirit of Health Kongress" und in dessen Umfeld in Kassel zu unterbinden ? Frage 3. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des RP Darmstadt, dass die Untere Ordnungsbehörde der Stadt Kassel als allgemeine Gefahrenabwehrbehörde Maßnahmen ergreifen kann um die Durchführung der Werbeveranstaltung für illegale Wundermittel wie MMS und schwarze Salbe zu unterbinden? Frage 4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass bisher keine wirksamen Maßnahmen seitens der Stadt Kassel erfolgt sind und solche Maßnahmen auch nicht geplant sind? Frage 5. Wenn ja, warum wird die Obere Ordnungsbehörde angesichts der bisherigen Untätigkeit der Unteren Ordnungsbehörden nicht fachaufsichtlich tätig? Frage 6. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die schwere Gesundheitsgefährdung durch die Werbung und das Publizieren von Vertriebswegen für illegale Wundermittel in Kassel zu unterbinden? Die Fragen 1 bis 6 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und die Arzneimittelüberwachungsbehörde , das Regierungspräsidium Darmstadt, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Stadt Kassel in mehreren Schreiben fachliche Informationen und Stellungnahmen zu den betroffenen Produkten zukommen lassen. Damit sollte der zuständigen Behörde, dem Ordnungsamt Kassel, geholfen werden, das Gefahrenpotenzial auszuloten, das ggf. mit der Ausrichtung des Kongresses verbunden ist. MMS und vergleichbare Produkte mit Natriumchlorit als wirksamer Bestandteil, beworben als Mittel gegen Krebs, Malaria, chronische Infektionen und weitere Krankheiten, sind in Deutschland als Arzneimittel nicht zugelassen. Als Arzneimittel werden Produkte nur dann zugelassen, wenn durch ein Zulassungsverfahren durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigt wird. Eingegangen am 27. April 2015 · Ausgegeben am 29. April 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1768 27. 04. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1768 Ein Inverkehrbringen eines MMS-Produktes sowie die Anwendung desselben wären gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar und würden ggf. vom Regierungspräsidium Darmstadt verfolgt . Dies ist auf dem Kongress nicht zu erwarten. Die Beurteilung, ob von den grundsätzlich der freien Meinungsäußerung unterliegenden Informationen Gefahren ausgehen, die ein Einschreiten erforderlich machen, obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Kassel. Zuständige Behörde für die Ausführung des Hessischen Gesetzes über Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist die Untere Ordnungsbehörde der Stadt Kassel. Ein wissenschaftlicher Vortrag unter Nennung eines Wirkstoffs ist keine Werbung und somit kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Ein evtl. Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§ 3 HWG) ist gemäß § 14 HWG strafbewehrt. Sofern die zuständige Staatsanwaltschaft Kassel eine Straftat verneinen würde, hätte das Regierungspräsidium Darmstadt zu prüfen, inwieweit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Weitere Informationen liegen der Hessischen Landesregierung nicht vor. Wiesbaden, 21. April 2015 Stefan Grüttner