Kleine Anfrage der Abg. Faeser (SPD) vom 24.03.2015 betreffend Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Verkehrserziehung ist in den hessischen Schulen als besondere Bildungs- und Erziehungsaufgabe (§ 6 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz) verankert. Im Rahmen des Landesprogramms Schule & Gesundheit haben Schulen die Möglichkeit, ihre Aktivitäten zertifizieren zu lassen. Die Durchführung der Fahrradprüfung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 steht im Zentrum der schulischen Verkehrserziehung, die sich darüber hinaus aber u.a. auch auf Fragen der Mobilitätsbildung erstreckt. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Kultusminister wie folgt: Frage 1. Trifft es zu, dass die Zahl der Stunden zur Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung an Hessi- schen Schulen reduziert wurde? Frage 2. Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird: Aus welchen Gründen wurde die Zahl der Stunden redu- ziert? Die Frage 1 und 2 werden aufgrund des Zusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet: Für den Bereich der schulischen Verkehrserziehung stehen in jedem Staatlichen Schulamt je zwei Fachberatungsstunden zur Verfügung. Diese Zahl wurde nicht reduziert. Die praktische Radfahrausbildung wird hessenweit mit fünf Doppelstunden pro Schulklasse von den polizeilichen Verkehrserzieherinnen/Verkehrserziehern durchgeführt. Diese Zahl wurde nicht reduziert. In Einzelfällen kann es jedoch aufgrund verschiedener Umstände, z.B. wetterbedingte Ausfälle, Ausfall der Begleitperson(en), Terminkollisionen (Bundesjugendspiele, Klassenfahrten), zu einem Ausfall von Übungseinheiten in der praktischen Ausbildung kommen. Frage 3. Wie viele Stunden zur Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung stehen an Hessischen Schulen derzeit insbesondere für das Üben im Realverkehr zur Verfügung? Für die Verkehrserziehung in der Schule sind keine Stunden ausdrücklich ausgewiesen. Die Lehrkräfte erbringen ihre verkehrserzieherische Tätigkeit im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung , da Verkehrserziehung Unterrichtsbestandteil ist. Die praktische Radfahrausbildung umfasst, wie im Erlass "Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei" definiert, fünf Doppelstunden. Bedienstete der Polizei führen die Ausbildung durch, bei der grundsätzlich zwei Übungseinheiten (zwei Doppelstunden) im Realverkehr stattfinden. In Einzelfällen, die von verschiedenen Faktoren, z.B. den motorischen Möglichkeiten der Kinder, der Verkehrssituation im Realraum oder der Verfügbarkeit von Eltern als Begleitpersonen, abhängen, wird auf ein Üben im Realraum verzichtet. Frage 4. Laut des Erlasses zur "Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei" vom 22.12.2009 verteilen sich die Unterrichts-/Übungseinheiten mit der Jugendverkehrsschule, insgesamt fünf Doppelstunden, im Rahmen der Fahrradausbildung "in der Regel auf drei Doppelstunden Üben im Schonraum und zwei Doppelstunden Üben im Realverkehr". Wird dem Erlass aktuell noch Rechnung getragen? Falls nein, warum nicht? Eingegangen am 7. Mai 2015 · Ausgegeben am 12. Mai 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1776 07. 05. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1776 Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Frage 5. Laut Erlass sind für die Verkehrserziehung vor allem erfahrene Polizeibeamtinnen und -beamte mit Lehrgeschick und Einfühlungsvermögen einzusetzen. Wenn sie den physischen Anforderungen der Unterrichtung im öffentlichen Verkehrsraum genügen und geeignet erscheinen, sind bevorzugt tätigkeitsbezogen eingeschränkt dienstfähige Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte vorzusehen . Der Einsatz von geeigneten Angehörigen der Wachpolizei wird den Polizeipräsidien im Rahmen örtlicher Möglichkeiten freigestellt. a) Wird auf die im Erlass genannte Möglichkeit des Einsatzes von eingeschränkt dienstfähige Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zurückgegriffen, um eine ausreichende Zahl an Stunden für die Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung an Schulen sicherzustellen? Falls ja, wo und in wie vielen Fällen? Falls nein, warum nicht? Der Erlass sieht zwei Bedienstete der Polizei pro Jugendverkehrsschule (JVS) vor, um die vorgegebene Stundenanzahl der praktischen Verkehrserziehung zu gewährleisten. Die Entscheidung , welche Personen die Tätigkeit ausüben, treffen die Präsidien im Rahmen der im Erlass vorgegebenen Auswahlkriterien im eigenen Ermessen. Frage 5. b) Wird auf die im Erlass genannte Möglichkeit des Einsatzes von Angehörigen der Wachpolizei zurückgegriffen, um eine ausreichende Zahl an Stunden für die Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung an Schulen sicherzustellen? Falls ja, wo und in wie vielen Fällen? Falls nein, warum nicht? Durch die Erlasslage ist eine ausreichende Unterrichtsversorgung sichergestellt (siehe auch die Antwort zu Frage 5a). Der Einsatz von Wachpolizei ist dort den Präsidien ausdrücklich freigestellt , so dass der Einsatz von Wachpolizei eine Grundsatzentscheidung der Präsidien darstellt und nicht darauf zurückzuführen ist, eine ausreichende Zahl an Unterrichtsstunden sicherzustellen . Wiesbaden, 4. Mai 2015 Peter Beuth