Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 25.03.2015 betreffend Trinkwasserschutz bei der Genehmigung von Windkraftanlagen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Im Zusammenhang mit dem geplanten massiven Ausbau der Windkraft in Hessen, kommt der Frage des Trinkwasserschutzes eine hohe Bedeutung zu. Nach den aktuellen Planungen liegen fast 90 % der vorgesehenen Windvorranggebiete in Waldflächen. Viele dieser Flächen weisen eine hohe hydrogeologische Sensibilität aus. Generell werden die Nutzung und der Schutz des Grundwassers in dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sowie durch landesgesetzliche Regelungen bestimmt. Für Trinkwasserfassungen und deren Einzugsgebiete werden zusätzlich amtlich festgelegte Schutzgebiete ausgewiesen, um vorsorglich durch geeignete Maßnahmen und einschränkende Regelungen eine mögliche Beeinträchtigung der für die Trinkwasserversorgung genutzten Ressourcen zu vermeiden. Für zahlreiche hessische Trinkwasserschutzgebiete erfolgte die Ausweisung und Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen bereits in den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts. Fraglich ist allerdings, ob die zu jener Zeit definierten Schutzzonen, in denen strenge Verbote und Gebote gelten, den gegenwärtigen Anforderungen hinsichtlich des heutigen Wissensstandes im Allgemeinen und des Gefährdungspotenzials durch Windkraftanlagen im Besonderen entsprechen. Insbesondere fehlen in vielen älteren hydrogeologischen Gutachten zur Ausweisung der Schutzgebiete der heute zwingend notwenige Verweis auf die 50-Tage-Linie, die die Schutzzone II begrenzt. Namhafte Experten fordern daher eine Überprüfung der Schutzzonen, weil sie befürchten, dass die ausgewiesenen Schutzzonen nicht den Anforderungen der komplexen Grundwasserströmungsfelder entsprechen und die mit dem Bau von 200 Meter hohen Windkraftanlagen verbundenen Beeinträchtigungen bei der Erstellung der Schutzwasserzonen seinerzeit nicht vorhersehbar waren. Wenn sich die Landnutzung grundlegend ändert, müsse auch die Bewertung möglicher Gefahren angepasst werden. Solange die Schutzzonen durch umfangreiche Waldgebiete umgeben und diese naturnah bewirtschaftet wurden und nur wenigen sonstigen Einschränkungen durch menschliche Nutzung unterlagen, konnte in der Praxis trotz der ungenügenden Bewertung der Schutzzonen eine bleibende gute Trinkwasserqualität beobachtet werden . Mit der im Rahmen der "Energiewende" geplanten umfassenden Nutzung der hessischen Wälder als Stromerzeugungsgebiete und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur durch den Bau und Betrieb industrieller Windkraftanlagen verändert sich die Gesamtgefährdungslage jedoch grundlegend. Windkraftanlagen sind Einrichtungen, die sowohl von baulicher Seite in den Untergrund eingreifen als auch im Betriebszustand den Einsatz von wassergefährdenden Stoffen erfordern. Damit fallen sie in doppelter Hinsicht in jenen Katalog von Bauwerken, Einrichtungen oder von Menschen bedingten Betriebsabläufen, in deren Rahmen es zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers kommen kann. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen auf Baustellen von Windparks sind bundesweit mehrfach dokumentiert. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt: Frage 1. Welche konkreten Fälle sind der Landesregierung bezüglich möglicher Konflikte zwischen den Anforderungen an den Trinkwasserschutz und Planungen von Windkraftanlagen bekannt? Da die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Trinkwasserschutzgebieten in der Regel Gefährdungspotenziale für das Grundwasser beinhaltet, sind auf den Einzelfall bezogene Genehmigungsverfahren notwendig, in denen die jeweils zuständige Wasserbehörde Festlegungen zum vorsorgenden Grundwasserschutz trifft. Innerhalb der Geschäftsbereiche der Regierungspräsidien sind folgende Konflikte bekannt: Regierungspräsidium Darmstadt: Im Regierungsbezirk Darmstadt gab es Konflikte bei den derzeit im Genehmigungsverfahren befindlichen Windkraftanlagen "Windpark Sensbachtal" und "Windpark Greiner Eck" in Neckar- Eingegangen am 30. Juni 2015 · Ausgegeben am 2. Juli 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1798 30. 06. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1798 steinach. Die Besorgnis bezieht sich auf mögliche Trübungen und bakteriologische Beeinträchtigungen der Wassergewinnungsanlagen. In beiden Fällen wurden durch den geplanten Bau von geeigneten Filteranlagen die vorhandenen Konflikte bereits gelöst. Regierungspräsidium Gießen: Im Zusammenhang mit dem Bau einer Windkraftanlage in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes für die zwei Quellen und sechs Flachbrunnen in der Gemeinde Rebgeshain der Stadt Ulrichstein wurde entgegen der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Fundament einer Windkraftanlage nicht als Flachgründung (Einbindung nicht in die wasserführende Schicht), sondern mit sogenannten Rüttelstopfsäulen (161 Rüttelstopfsäulen mit einer Gesamteinbindetiefe von 13 Metern) und Einbindung in die wasserführende Schicht ausgeführt. Aus Sicht des Grundwasserschutzes wäre bei Anzeige der Tiefengründung, die entgegen einer Flachgründung bis in die wasserführende Schicht reicht und Beeinträchtigungen des Rohwassers befürchten lässt, der Standort für den Bau einer Windkraftanlage abgelehnt worden. Das noch nicht abgeschlossene Verfahren läuft auf eine dauerhafte Stilllegung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen hinaus. Der Vorhabenträger ist jedoch verpflichtet worden, für die betroffenen Gebiete eine Ersatztrinkwasserversorgung sicherzustellen. Regierungspräsidium Kassel: Im Entwurf zur 2. Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen vom März 2015 sind in der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets für die "Quelle Breitau" im Werra-Meißner-Kreis vier Vorranggebiete ausgewiesen, die in Konflikt mit den Anforderungen an den Trinkwasserschutz stehen. Für das Vorranggebiet ESW 47 (Kreisstadt Eschwege) bestehen bereits Planungen für 8 Windkraftanlagen . Die Erteilung einer Wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung von den Verbotstatbeständen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung kann aufgrund vorliegender hydrogeologischer Bewertung nicht in Aussicht gestellt werden. Frage 2 Wann werden die hessischen Trinkwasserschutzzonen an den aktuellen wissenschaftlichen Er- kenntnisstand angepasst? Die Oberen Wasserbehörden überprüfen die Festsetzungsverordnungen älterer Trinkwasserschutzgebiete regelmäßig auf Aktualität. In diesem Zusammenhang wird das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ggf. um Bewertung der betreffenden Schutzgebietsabgrenzungen aus heutiger Sicht gebeten. Damit ist die kontinuierliche Anpassung hessischer Trinkwasserschutzgebiete an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sichergestellt. Zusätzlich erfolgt die regelmäßige hydrochemische Überwachung des genutzten Grundwassers im Rahmen der hessischen Rohwasseruntersuchungsverordnung (RUV). Bei Auffälligkeiten erfolgt eine Ursachenermittlung und nötigenfalls die Anpassung der Regelungen zur Flächennutzung innerhalb des betroffenen Trinkwasserschutzgebiets sowie eine fachliche Überprüfung der Schutzzonenabgrenzung . Bezug auf die Vorbemerkungen des Fragestellers: Die hydrogeologische Abgrenzung von Trinkwasserschutzgebieten erfolgt in Hessen auf Grundlage der "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser" (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - technisch-wissenschaftlicher Verein (DVGW)-Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006). Diese bereits im Jahr 1953 erstmals aufgelegte und seitdem in den Jahren 1961, 1975, 1995 und 2006 überarbeitete Richtlinie findet in fast allen Bundesländern Anwendung. Demgemäß gliedert sich ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel in einen Fassungsbereich (Zone I), eine Engere Schutzzone (Zone II) und eine weitere Schutzzone (Zone III, ggf. aufgeteilt in Zone IIIA und Zone IIIB). Die Ausweisung einer Zone II kann entfallen, wenn in Bezug auf die Schutzfunktion der das Grundwasser überdeckenden Schichtenfolge besonders günstige geologische bzw. hydrogeologische Standortgegebenheiten vorliegen. In der o.g. Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete wird hierzu ausgeführt: "Die Engere Schutzzone kann entfallen, wenn von der 50-Tage-Line bis zur Wassergewinnungsanlage als Grundwasserüberdeckung sehr gering durchlässige Schichten (Kf-Wert < 10-8 m/s) mit einer Mindestmächtigkeit von 5 m durchgehend verbreitet sind. Dabei bleiben die obersten 4 m unter Gelände unberücksichtigt. Ebenfalls kann so verfahren werden, wenn aus einem tieferen Grundwasserstockwerk gefördert wird, das im Absenkungsbereich über eine flächendeckende hydraulisch wirksame Trennschicht über dem Entnahmestockwerk verfügt." In Hessen wurden nur ca. 2 % der Trinkwasserschutzgebiete ohne Ausweisung einer Zone II festgesetzt, es handelt sich somit um relativ wenige hydrogeologisch begründete Einzelfälle. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1798 3 Frage 3. Welche zur Trinkwassergewinnung genutzten Ressourcen (Stollen, Quellen etc.) sind in Hessen bisher noch nicht durch Schutzzonen erfasst? Hierzu liegt keine offizielle landesweite Erfassung vor. Frage 4 Welche Konflikte zwischen den Anforderungen an den Schutz Staatlich anerkannter Heilquellen (Heilquellenschutzgebiete) und Planungen von Windkraftanlagen sind der Landesregierung bekannt ? Konkrete Konflikte zwischen dem Bau bzw. dem Betrieb von Windkraftanlagen und dem Heilquellenschutz sind nicht bekannt. Die möglichen Konflikte zwischen den Anforderungen des Grundwasserschutzes und der Planung von Windkraftanlagen sind für Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete ähnlich. Aufgrund der deutlichen geringeren Anzahl von Heilquellenschutzgebieten und teilweise auch wegen der Genese der Heilwässer (lange Verweilzeit im Untergrund und geringer Kontakt zu oberflächennahen Grundwasservorkommen) ist das Gefährdungspotenzial für Heilwässer häufig geringer , es liegen derzeit keine Fälle vor. Frage 5 Welche möglichen Gefahren für das Grundwasser können nach Ansicht der Landesregierung durch den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen entstehen? Prinzipiell ergeben sich mögliche Konflikte zwischen den Anforderungen an den Trinkwasserschutz und Planungen von Windkraftanlagen aus Veränderungen der Erdoberfläche und aus dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei Bau und bei Betrieb der Anlagen. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung vermindert wird, könnten die Schutzwirkung des Bodens beeinträchtigen; dies betrifft sowohl Fundament-, Montage- und Kranstellflächen als auch die Zufahrtswege. Auch könnten durch Leckagen, Brände oder Umfallen der Anlage wassergefährdende Stoffe (z.B. Kühlmittel, ggf. auch Getriebeöl) ins Grundwasser gelangen. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird jeder beantragte Standort im Einzelfall wasserwirtschaftlich geprüft, und - falls keine Versagensgründe vorliegen - werden die Restrisiken mit der Formulierung von Nebenbestimmungen minimiert. Auch die Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes dienen schlussendlich dem Grundwasserschutz. Das Regierungspräsidium Gießen hat die "Orientierungshilfe zur Beurteilung von Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten hinsichtlich des Grundwasserschutzes" erarbeitet, in der die Gefährdungspotenziale beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen beschrieben und mögliche wasserrechtliche Nebenbestimmungen zum vorsorgenden Grundwasserschutz vorgestellt werden . Weiterhin bieten die diesbezüglichen Leitfäden der Länder Bayern "Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen" und Rheinland-Pfalz "Leitfaden zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten" umfangreiche weiterführende Informationen zu möglichen Gefahren für das Grundwasser. Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren vorgebrachte Gutachten belegen, dass bestehende Schutzzonen unzureichend ausgewiesen sind und deutlich erweitert werden müssten? Bei dem genannten Umstand, dass Schutzzonen unzureichend ausgewiesen seien, handelt es sich um Einzelfälle. Im Regierungsbezirk Darmstadt ist gegenwärtig ein Gutachten bekannt: Die Stadt Taunusstein hat ein hydrogeologisches Gutachten vorgelegt, das empfiehlt, die Zonen II der Wasserschutzgebiete im Bereich des Taunuskamms zu vergrößern. Derzeit ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie mit der Überarbeitung der Schutzgebietsgrenzen für die "Taunusgewinnungsanlagen" betraut (da einige Gewinnungsanlagen stillgelegt wurden) und wird die Empfehlungen des o.g. hydrogeologischen Gutachtens prüfen und ggf. in seine Überlegungen mit einbeziehen. Gleichwohl stammen viele Schutzgebietsabgrenzungen aus den 1960er, 1970er und 1980er Jahren . Bei aktuellen Überarbeitungen ist teilweise festzustellen, dass die Abgrenzung der Schutzzonen aufgrund neuerer Erkenntnisse angepasst werden muss, z.B. weil sich die geförderte Grundwassermenge verändert hat oder weil neue Berechnungen mit einem Grundwassermodell vorliegen. Bei der Überarbeitung können sich einzelne Schutzzonen sowohl vergrößern als auch verkleinern. Den Regierungspräsidien Gießen und Kassel sind Umstände, wonach im Rahmen von Genehmigungsverfahren vorgebrachte Gutachten belegen, dass bestehende Schutzzonen unzureichend ausgewiesen sind und deutlich erweitert werden müssten, nicht bekannt. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1798 Frage 7. Kann die Landesregierung garantieren, dass es während der Errichtung und des Betriebes eines Windparks, z.B. Taunuskamm (auf der Hohen Wurzel), nicht zu gefährlichen Zwischenfällen mit wassergefährdenden Stoffen kommt? Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen in Trinkwasserschutzgebieten müssen daher geeignete Auflagen zum vorsorgenden Grundwasserschutz festgesetzt werden, die über die Festlegungen zum flächenhaften Grundwasserschutz der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (VAwS) hinausgehen . Sollte die Gefährdung trotz solcher Auflagen so hoch sein, dass sie nicht hinnehmbar ist, kann von Seiten der Wasserbehörde dem Bau einer Windkraftanlage unter den Gesichtspunkten des Grundwasserschutzes nicht zugestimmt werden. Frage 8. Gibt es Untersuchungen zur Frage der verstärkten Nitratauswaschung im Bereich von Windparks im Wald - insbesondere in den Schutzzonen II und III von Wasserschutzgebieten? Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie hat hierzu keine speziellen Untersuchungen durchgeführt. Frage 9. Falls ja, sind die Ergebnisse einsehbar? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Frage 10. Falls nein, warum wurden diesbezüglich keine Untersuchungen durchgeführt? Die Rodungsflächen für im Wald liegende Windkraftanlagen sind in der Regel, im Verhältnis zum Gesamteinzugsgebiet einer oder mehrerer Wassergewinnungsanlagen, klein. Eine nachhaltige Gefährdung des Grundwassers durch Nitrat, ausgelöst durch den Waldumbruch und die dann evtl. vorübergehend stärkere Mineralisation auf den freiliegenden Flächen, wird daher als gering eingestuft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Stickstoffeintrag in das Grundwasser durch eine Rodung nicht dauerhaft stattfindet. Bisherige Proben der Routineuntersuchungen des Rohwassers von zur Trinkwasserversorgung genutzten Wassergewinnungsanlagen zeigen keine signifikanten Hinweise auf eine nachhaltige Änderung der Nitratkonzentrationen, die sich in Zusammenhang mit den dort befindlichen Flächen der Windkraftanlagen bringen lassen. Wiesbaden, 18. Juni 2015 Priska Hinz