Kleine Anfrage des Abg. Hahn (FDP) vom 31.03.2015 betreffend buchhalterische Auswirkung des Fehlens eines formalen Rückforderungsanspruchs und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Kommunen, die bestimmte Baumaßnahmen an Landesstraße vornehmen wollen, schließen dazu in der Regel Verwaltungsvereinbarungen mit Hessen Mobil. Dabei wird vereinbart, dass die Kommune die Kosten für die Erstellung des von ihr gewünschten Bauwerks übernimmt. Nach Abnahme des Bauwerks geht das Eigentum dann an das Land über. In einigen Fällen wurde nun die Problematik bekannt, dass die Investitionen nicht wie sonst üblich abgeschrieben werden können, da das Eigentum des Bauwerks beim Land liegt. Insofern verlangt die Kommunalaufsicht , dass die Investitionen komplett als Aufwand verbucht werden und damit das jeweilige Jahresergebnis verschlechtern und nicht über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden können. Nach § 38 GemHVO ist eine Aktivierung der Investitionen allerdings dann möglich, wenn die Kommune sich in der Verwaltungsvereinbarung einen formalen Rückforderungsanspruch vorbehält. Dieser liegt offenbar standardmäßig aber nicht bei den in Rede stehenden Verwaltungsvereinbarungen vor. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Finanzierung von einzelnen Straßenbaumaßnahmen an Landesstraßen durch Kommunen erfolgt , weil (im Regelfall) seitens der Kommune daran ein besonderes Interesse besteht. Beispielhaft sind breitere Gehwege, Radwege außerhalb der Baulast des Landes u.ä. zu nennen. Die Durchführung der jeweiligen Maßnahmen ist für die Kommune von Interesse, ändert aber die Verkehrsbedeutung der Landesstraße nicht. Das bedeutet, dass das Land uneingeschränkt Eigentümer der Landesstraße ist und sich daran auch durch einen Finanzierungsbeitrag der Kommune zu einer einzelnen Baumaßnahme nichts ändert. Aufgrund der straßenrechtlichen Regelungen sind alle Bestandteile des "Querschnitts" der Straße zuzurechnen und können nicht losgelöst übereignet oder abgestuft werden. Eine Eigentumsänderung an der Landesstraße könnte nur durch ein förmliches Verwaltungsverfahren umgesetzt werden. Aus der Landesstraße würde dann eine Kommunalstraße. Dies ist jedoch nicht das Ziel der Kommune, weil sie lediglich ein punktuelles Interesse an einer einzelnen Maßnahme hat, während sie bei der Übernahme der Straßenbaulast dann auch die Verkehrssicherungs - und Unterhaltungspflicht für den gesamten in ihrem Gebiet liegenden Straßenabschnitt übernehmen müsste. Bei dem beschriebenen Geschäftsvorfall handelt es sich nicht um eine von der Kommune dem Land gewährte Investitionszuweisung, weshalb § 38 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung nicht einschlägig ist. Vielmehr handelt es sich um die entschädigungslose Übertragung eines Vermögensgegenstandes der Kommune in das Eigentum des Landes. Da der Vermögensgegenstand unter seinem Restbuchwert abgegeben wird, ist dieser Geschäftsvorfall als außerordentlicher Aufwand in Höhe des Restbuchwertes in der Ergebnisrechnung zu verbuchen. Entsteht dadurch im außerordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag, soll er innerhalb von fünf Jahres ausgeglichen werden (§ 25 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung). Danach kann er mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt: Eingegangen am 13. Mai 2015 · Ausgegeben am 19. Mai 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1803 13. 05. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1803 Frage 1. Ist der Landesregierung die beschriebene Problematik bekannt? Das Ministerium des Innern und für Sport ist in zwei Fällen gebeten worden, zur Frage der haushaltsrechtlichen Behandlung des beschriebenen Geschäftsvorfalls der Kommune Stellung zu nehmen. Dies ist wie in der Vorbemerkung dargestellt geschehen. Frage 2. Wäre die Landesregierung dazu bereit in künftigen Verwaltungsvereinbarungen mit Kommunen einen formalen Rückforderungsanspruch der Kommune festzuschreiben, um eine Aktivierung der Investitionen zu ermöglichen? Da es sich nicht um die Gewährung einer Investitionszuweisung der Kommune an das Land, sondern um die Übertragung des Eigentums an einem Vermögensgegenstand von der Kommune auf das Land handelt, kommt ein Rückforderungsanspruch nicht in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch wird regelmäßig in Zusammenhang mit der Bewilligung einer Zuweisung für den Fall zur Bedingung gemacht, dass die Zuweisung nicht dem Zweck entsprechend verwendet worden ist. Eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarungen ist deshalb nicht erforderlich. Der zunächst von der Kommune zu aktivierende Vermögensgegenstand scheidet nach der Eigentumsübertragung aus dem Vermögen der Kommune aus. Frage 3. Weist die Landesregierung die Kommunen auf die Haushaltswirkungen von Verwaltungsverein- barungen für die jeweiligen Kommunen hin? Die Landesregierung hält die Verwaltungskraft der Kommunen für so hinreichend, dass sie die aus Verwaltungsvereinbarungen entstehenden Auswirkungen auf ihre Haushaltswirtschaft selbst erkennen können, weshalb es keiner entsprechenden Hinweise bedarf. Frage 4. Sieht die Landesregierung Änderungsbedarf in der GemHVO? Der geschilderte Geschäftsvorfall erfordert aus Sicht der Landesregierung keine Änderungen der Gemeindehaushaltsverordnung. Seine haushaltsrechtliche Behandlung ist sachgerecht geregelt . Frage 5. Welche buchhalterischen Auswirkungen hätte ein formaler Rückforderungsanspruch in einer Verwaltungsvereinbarung auf den Landeshaushalt? Auf die Beantwortung der Frage 2 wird hingewiesen. Wiesbaden, 4. Mai 2015 Peter Beuth