Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer und Gremmels (SPD) vom 14.04.2015 betreffend Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von kommunalen Nicht-Wohngebäuden und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Die Kommunen in Hessen können einen Zuschuss für eigene Liegenschaften nach der Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von kommunalen Nicht-Wohngebäuden bekommen. Viele Gemeinden kooperieren beim Kindergartenbetrieb mit Sozialverbänden oder kirchlichen Trägern. Oftmals befinden sich die Räumlichkeiten nicht im Besitz der Gemeinden, sondern der Träger, so dass Kommunen die o.g. Fördermittel nicht abrufen können. Die Kinderbetreuung ist jedoch für jede Kommune eine Pflichtaufgabe, die auch den Unterhalt und die Sanierung beinhaltet. Für Kommunen wäre die Möglichkeit, die o.g. Fördermittel für sozial genutzte Liegenschaften , die nicht im eigenen Besitz sind, aber Pflichtaufgaben der Kommunen erfüllen - wie im Falle der Kindertagesstätten - abrufen zu können, essenziell, um Kindertagesstätten wirtschaftlich, v.a. energieeffizient betreiben zu können. Die Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration und dem Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Wie viele Kommunen haben bisher von der o.g. Förderung Gebrauch gemacht? 48 Kommunen haben im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 insgesamt Fördermittel in Höhe von 32.934.000 € zur energetischen Modernisierung von 121 kommunalen NichtWohngebäuden auf der Grundlage der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung von kommunalen Nichtwohngebäuden der sozialen Infrastruktur sowie von kommunalen Verwaltungsgebäuden vom 30. November 2012 (St.Anz. 51-52/2012 S.1398) erhalten. Frage 2. Wie viele Anträge auf Förderung wurden nicht genehmigt, und welche Gründe wurden für einen Negativbescheid angegeben? Bisher wurden sieben Zuwendungsanträge abgelehnt, da diese den Anforderungen der Förderrichtlinie nicht entsprachen. Dabei haben in fünf Fällen die zuwendungsfähigen Ausgaben den für eine Förderung erforderlichen Mindestumfang von 50.000 € nicht erreicht. Ein Antrag wurde abgelehnt, da nur 20 % der Gebäudefläche als Begegnungsstätte genutzt wurde und daher eine überwiegende Nutzung für Zwecke der sozialen Infrastruktur nicht gegeben war. Ein Antrag wurde abgelehnt, da dieser mehrere Gebäude umfasste und nicht, wie in der Förderrichtlinie gefordert, nur die energetische Modernisierung eines Objektes. Frage 3. a) Ist der Landesregierung bekannt, dass diese Richtlinie für Kommunen bzgl. der Sanierung für Kindertagesstätten ein Problem (wie oben skizziert) darstellt? b) Wie viele Kommunen nutzen für die Kinderbetreuung Räumlichkeiten von sozialen oder kirchlichen Trägern? c) Wie viele dieser Kommunen haben einen Antrag auf Förderung gemäß der Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von kommunalen Nicht-Wohngebäuden gestellt? d) Wie wurden diese Anträge jeweils beschieden? Zu Frage 3 a: Bislang hat eine Gemeinde problematisiert, dass eine sich im Eigentum der Kirche befindliche Kindertagesstätte nach den Richtlinien nicht förderfähig sei, obgleich für deren Eingegangen am 2. Juli 2015 · Ausgegeben am 9. Juli 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1814 02. 07. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1814 Defizit zu 90 % die Gemeinde aufkommt. Die Förderrichtlinie sieht vor, dass sich die energetisch zu modernisierenden Gebäude im Eigentum der Kommune befinden. Frage 3 b: In Hessen wird in § 30 Abs. 3 und 4 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) geregelt, dass die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern und, soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, von eigenen Maßnahmen absehen sollen. Vor diesem Hintergrund befinden sich 1.674 Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und 2.455 Kindertageseinrichtungen in freigemeinnütziger und sonstiger Trägerschaft (Quelle: amtliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe zum Stichtag 1. März 2014, Hessisches Statistisches Landesamt). Angaben dazu wie die Eigentumsverhältnisse an den jeweils genutzten Räumlichkeiten sind, liegen der Landesregierung nicht vor. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit der Anmietung. Zu Frage 3 c: Bisher hat keine Kommune, die für die Kinderbetreuung Räumlichkeiten von sozialen und kirchlichen Trägern nutzt, einen Antrag auf Förderung gemäß der Richtlinie gestellt. Zu Frage 3 d: Entfällt. Frage 4. Die aktuelle Richtlinie beinhaltet bereits jetzt eine Durchleitungsmöglichkeit dieser Förderung an Dritte, jedoch nicht für Gebäude, die sich nicht in kommunalem Eigentum befinden. a) Wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass die o.g. Richtlinie zugunsten einer Förderfähigkeit der Kindertagesstätten (da die Kinderbetreuung eine Pflichtaufgabe der Kommunen ist) zu ändern? b) Falls nein, warum nicht und c) wie will die Landesregierung die energetische Sanierung der Kindertagesstätten, die sich nicht in kommunalem Eigentum befinden, anderweitig unterstützen? Die energetische Sanierung von Gebäuden wie Kindertagesstätten ist ein wichtiger Schritt zur Erreichung der Klimaschutzziele. Die Frage der Förderung der energetischen Sanierung von Kindertagesstätten, die sich nicht in kommunalem Eigentum befinden, ist derzeit Gegenstand von Beratungen innerhalb der Landesregierung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fördermittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich aufgebracht werden. Wiesbaden, 10. Juni 2015 Tarek Al-Wazir