Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 14.04.2015 betreffend Lärmschutz an der L 3339 in Hasselroth-Gondsroth und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: In der Antwort auf die Kleine Anfrage 19/742 betreffend die Nichtweiterverfolgung der Planung der Ortsumgehung Freigericht/Hasselroth wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Lärmaktionsplanung für den Straßenverkehr (Hessen, Stufe 2) Hessen Mobil seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Stellungnahme aufgefordert sei. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Mit der o.g. Stellungnahme ist Hessen Mobil der Bitte des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. August 2014 nachgekommen, das Regierungspräsidium Darmstadt bei der Bewertung und Prüfung von Maßnahmenvorschlägen im Rahmen der Lärmaktionsplanung (2. Stufe) zu unterstützen. Die Anregungen aus der Öffentlichkeit zur Lärmaktionsplanung (2. Stufe) enthielten u.a. den Vorschlag eines Lkw-Nachtfahrtverbots. Auf Grundlage der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) hat Hessen Mobil eine schalltechnische Berechnung erstellt und dem Regierungspräsidium Darmstadt die Grundlagen für eine Entscheidung über die Maßnahmenvorschläge geliefert. Der Entwurf des Lärmaktionsplans (2. Stufe) wird voraussichtlich im Sommer dieses Jahres veröffentlicht (mit anschließender Öffentlichkeitsbeteiligung). Über die Lärmaktionsplanung hinaus hat Hessen Mobil in einer gesonderten Untersuchung die Lärmhöchstwerte in der Ortsdurchfahrt Gondsroth ermittelt, sowohl auf Basis der derzeitigen als auch der künftigen Verkehre . Die Ermittlung des Geräuschpegels erfolgte nach dem vom Gesetzgeber in den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 90, näher beschriebenen Berechnungsverfahren. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Liegt die genannte Stellungnahme zur derzeitigen Lärmbelastung auf der L 3339 in Hasselroth- Gondsroth inzwischen vor? Frage 2. Falls ja, wie lautet diese und überschreiten die darin gemessenen bzw. prognostizierten Werte die zulässigen Lärmbelastungsgrenzwerte? Frage 3. Falls nein, wann ist mit der Stellungnahme zu rechnen? Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 zusammen beantwortet. Die Stellungnahme zur derzeitigen Lärmbelastung auf der L 3339 in Hasselroth-Gondsroth liegt dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung inzwischen vor. Die schalltechnische Untersuchung - bezogen auf die vorhandene Verkehrsmenge (Analysejahr 2010) - hat in der Ortsdurchfahrt Gondsroth einen Beurteilungspegel von 70,8 dB(A)/tags und 62,6 dB(A)/nachts ergeben. Bei der Ermittlung dieser Lärmhöchstwerte wurde von einem Minimalabstand von 4,5 m zwischen Gebäude und Straßenachse ausgegangen. Unter Zugrundelegung der Auslösegrenzwerte der Lärmsanierung an bestehenden Landesstraßen von 67 dB(A)/tags und 57 dB(A)/nachts kann eine Überschreitung von 3,8 dB(A)/tags und 5,6 dB(A)/nachts festgestellt werden. Bezogen auf die prognostizierte Verkehrsmenge (Prognosejahr 2020) hat die schalltechnische Berechnung im o.g. Abschnitt einen Beurteilungspegel von 71,9 dB(A)/tags und 63,8 dB(A)/nachts ergeben. Eingegangen am 10. Juni 2015 · Ausgegeben am 19. Juni 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1824 10. 06. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1824 Frage 4. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Landesregierung, falls die von der L 3339 ausgehende Lärmbelastung in Hasselroth-Gondsroth künftig die Lärmhöchstwerte überschreiten wird? Bei einer Überschreitung der Auslösegrenzwerte der Lärmsanierung kann Lärmschutz als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt und im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden (VLärmSchR 97). Als Maßnahmen der Lärmsanierung kommen hier passive Maßnahmen an baulichen Anlagen wie z.B. der Einbau von Schallschutzfenstern in Betracht, die einen Antrag des Erstattungsberechtigten voraussetzen. Frage 5. Ist künftig mit weiteren Lärmsteigerungen auf der L 3339 in Gondsroth zu rechnen und wenn ja, durch welche Entwicklungen in der Umgebung? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Darüber hinaus kann der Mehrverkehr neben der allgemeinen Verkehrszunahme u.a. mit der Bauleitplanung vor Ort (z.B. Gewerbegebiet nördlich von Freigericht-Somborn) erklärt werden. Frage 6. Welche Maßnahmen zur Lärmreduzierung für die Einwohner des Ortsteils Gondsroth sind für die Landesregierung vorstellbar? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Frage 7. Gibt es Feststellungen über Überschreitungen von sonstigen Immissionsgrenzwerten auf der L 3339 in Gondsroth? Feststellungen über Überschreitungen von sonstigen Immissionsgrenzwerten auf der L 3339 in Gondsroth liegen nicht vor, da nur schalltechnische Berechnungen durchgeführt wurden . Frage 8. Vorausgesetzt es käme zu dem in der Antwort auf Frage 8 der Kleinen Anfrage 19/742 genannten Beschluss der Gemeindevertretung, wie würde sich eine Finanzierungsperspektive für die derzeitige Landesregierung unter den derzeitigen Bedingungen darstellen? Für die Planung und den Bau einer Ortsumgehung Hasselroth ist der Einsatz finanzieller und personeller Ressourcen des Landes Hessen erforderlich. Der hessischen Straßenbauverwaltung stehen nur begrenzt Haushaltsmittel zur Verfügung. Daher ist eine strikte Prioritätensetzung aufgrund der zahlreich zu planenden und bauenden Vorhaben erforderlich. Angesichts der geplanten Haushaltskonsolidierung und damit einhergehenden haushaltsrechtlichen Restriktionen ist eine realistische Finanzierung der weiteren Planung und baulichen Realisierung einerseits und der Sanierungsnotwendigkeiten aufgrund des schlechten baulichen Zustands vieler bestehender Landesstraßen andererseits nicht darstellbar. Frage 9. Wann verlieren die der bisherigen Planungen zugrunde liegenden Gutachten ihre Gültigkeit? Die Verkehrsuntersuchung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens für ein Straßenneubauvorhaben muss den Zeitpunkt der voraussichtlichen Verkehrseröffnung der Straße als Prognosezeitraum umfassen. In der Praxis wird ein Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt . Die Verkehrsuntersuchung zur Ortsumgehung Hasselroth mit einem Prognosehorizont 2020 ist bei Anwendung dieser Grundsätze aktualisierungsbedürftig. Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Untersuchungen hat sich in der Planungspraxis die Konvention durchgesetzt, dass Daten ökologischer Bestandserfassungen bis zu einem Zeitraum von etwa 5 Jahren als aktuell anzusehen sind. Dies setzt voraus, dass sich in den Untersuchungsgebieten die landschaftliche Situation (Veränderung von Standortbedingungen usw.) nicht oder nur wenig verändert hat. Unter Umständen können Gutachten auch bei einem Alter der Daten von 6 bis 7 Jahren ihre Gültigkeit behalten. Für das Planfeststellungsverfahren Ortsumgehung Freigericht /Hasselroth wurden ein faunistisches Gutachten sowie ein Artenschutzfachbeitrag im März 2011 erstellt. Eine qualitätssichernde Überprüfung der Unterlagen wäre erforderlich. Frage 10. Von welchen Einstellungsterminen ist für die "große Umgehung" bzw. die "kleine Lösung" for- mal auszugehen? Das Planfeststellungsverfahren zur Ortsumgehung Freigericht/Hasselroth ist mit Beschluss vom 6. November 2012 eingestellt worden. Nach dieser Projektaufgabe kamen das Land Hessen und die Gemeinde Hasselroth überein zu prüfen, ob sich mit einem Teilprojekt als "kleine Lösung" der bisher geplanten Ortsumgehung Entlastungswirkungen in den Ortsteilen der Gemeinde Hasselroth erzielen lassen. Einen Planungsauftrag für diese "kleine Lösung" hat es nicht gegeben. Wiesbaden, 1. Juni 2015 Tarek Al-Wazir