Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer (SPD) vom 21.04.2015 betreffend Pflegegeld einführen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: Der VdK Hessen-Thüringen fordert eine dem Elterngeld vergleichbare Unterhaltsleistung für Berufstätige, die Angehörige pflegen, und begründet dies damit, dass Pflege genau so viel Wert sei wie Kindererziehung. Entsprechend dem Elterngeld müsse auch diese Leistung aus Steuermitteln finanziert werden. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag des Sozialverbandes VdK Hessen-Thüringen? Frage 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, ein solches Elterngeld bzw. eine vergleichbare Unterhaltsleistung zu realisieren und zu finanzieren? Frage 3. Wird die Landesregierung im Bundesrat eine entsprechende Initiative einbringen, um eine bessere finanzielle Unterstützung für Berufsstätige, die Angehörige pflegen, zu gewährleisten? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1, 2 und 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Landesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege eine Aufgabe ist, die die Pflegebedürftigen, die berufstätigen Angehörigen, den Staat und die Unternehmen gleichermaßen betrifft und zunehmend wichtiger wird. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat daher gemeinsam mit Partnern aus der Wirtschaft die hessische Initiative "Beruf und Pflege vereinbaren" ins Leben gerufen. Seit dem Start der Initiative im Herbst 2013 sind bereits 51 Arbeitgeber der Charta zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, die unter dem Dach der Initiative entwickelt wurde, beigetreten. Sie bekennen sich damit zu einer pflegesensiblen Personalpolitik im Rahmen der hessischen Initiative "Beruf und Pflege vereinbaren". Für den 16. Juli 2015 ist ein weiterer Beitrittstermin zur Charta geplant, zu dem rund 30 Unternehmen und Organisationen ihr Interesse bekundet haben. Das Angebotsspektrum der Initiative umfasst zudem die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kompetenztraining bis hin zur Ausbildung von betrieblichen Pflegeguides. Ferner hat sich die Landesregierung nachdrücklich bei dem Gesetzgebungsverfahren auf der Bundesebene für ein Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf eingebracht , um die belastende Situation pflegender berufstätiger Angehöriger zu verbessern. Hierbei konnten folgende Verbesserungen erreicht werden: Pflegeunterstützungsgeld Bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie können Arbeitnehmer wie schon bisher kurzfristig zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren, und erhalten nun einen Lohnersatz. Pflegezeit Wer einen Angehörigen selbst pflegt, kann sich dafür wie bisher auch bei vollem Kündigungsschutz bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen - und dies nun finanziell mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abfedern. Es besteht hier kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Eingegangen am 3. Juni 2015 · Ausgegeben am 10. Juni 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1879 03. 06. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1879 Familienpflegezeit Will ein Angehöriger nach Ablauf dieser Zeit weiter in der häuslichen Pflege tätig sein, kann er maximal 24 Monate eine teilweise Freistellung bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt dann bei 15 Stunden. Hier hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Vom VdK Hessen-Thüringen wird nun zusätzlich zu den Leistungsvoraussetzungen für ein Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein steuerfinanziertes Pflegegeld nach dem Beispiel des Elterngeldes gefordert. Nach den Rechtsvorschriften des sogenannten "ElterngeldPlus" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Elterngeld in den ersten 14 Monaten nach der Geburt des Kindes bezahlt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 € und höchstens 1.800 €, abhängig vom jeweiligen Gehalt vor der Geburt, zur Verfügung. Die Zuständigkeit für die Einführung eines steuerfinanzierten Pflegegeldes liegt auf der Bundesebene . Wie bereits eingangs ausgeführt, sollen die Maßnahmen im Rahmen der hessischen Initiative "Beruf und Pflege vereinbaren" und die Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz, mit dem Pflegeunterstützungsgeld, genutzt werden, um Berufstätige, die Angehörige pflegen, nachhaltig zu unterstützen. Wiesbaden, 26. Mai 2015 Stefan Grüttner