Kleine Anfrage der Abg. Rentsch (FDP) vom 21.04.2015 betreffend Schließung von Arztsitzen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Einem Presseartikel der Fuldaer Zeitung vom 17. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) Fulda eine Frauenarztpraxis in Neuhof aufgekauft und die Hälfte dieser Praxis in das MVZ verlagert hat. Nun solle der verbliebene Teil der Praxis in Neuhof geschlossen werden, da er nicht mehr rentabel sei. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) stellt sich der Sachverhalt anders dar. So sei in letzter Zeit keine Frauenarztpraxis aus Neuhof durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Fulda aufgekauft und die Hälfte in das MVZ verlagert worden. Vielmehr betreibe seit dem 1. Oktober 2008 ein MVZ eine gynäkologische Zweigpraxis am Standort Neuhof. Seit dem Jahr 2012 werde die Tätigkeit in der Zweigpraxis hauptsächlich durch eine im MVZ mit dem Faktor 0,5 angestellte Ärztin ausgeübt. Nach Kenntnis der KV Hessen wird diese Zweigpraxis bis zum heutigen Tag weiter betrieben. Eine Zweigpraxis kann nicht verlegt werden. Die Aufgabe des Betriebs einer Zweigpraxis ist anzeigepflichtig. Der Versorgungsgrad im betreffenden Planungsbereich liegt bei der Arztgruppe der Frauenärzte aktuell bei 130,77 %. Daher ist der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt (gesetzliche Grenze: 110 %). Eine Zulassung trotz Sperrung ist nur möglich, wenn ein Sonderbedarf nachgewiesen wird. Das genannte MVZ hat nach Schilderung der KV Hessen im November 2014 eine hälftige gynäkologische Sonderbedarfszulassung mit dem Faktor 0,5 bei geplanter Ausweitung der Anstellung der Ärztin, die in der Zweigpraxis tätig ist, am Standort Neuhof beantragt. Dieser Antrag auf Sonderbedarfszulassung sei durch den zuständigen Zulassungsausschuss im Februar 2015 abgelehnt worden. Mit einer Sitzübernahme durch ein MVZ oder der Verlegung eines Sitzes hat dies nichts zu tun. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Arztsitze wurden im Zeitraum 1. Januar 2014 bis heute in Medizinische Versorgungs- zentren oder Kliniken verlagert. Bitte detailliert nach Fachrichtung und Gebietskörperschaft darstellen . Die in der Anlage 1 enthaltene, von der KV Hessen erstellte Tabelle führt die Anzahl der Vertragsarztsitze auf, die aufgrund von Zulassungsverzicht im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 17. April 2015 an ein MVZ überführt wurden. In diesem Zusammenhang wurden Beendigungen von Zulassungen mit vollem Versorgungsauftrag (1,0) sowie Beendigungen von Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag (0,5) berücksichtigt. Letztere haben zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung nur noch über den hälftigen Versorgungsauftrag verfügt. Für den räumlichen Bezug wurden die Landkreise und kreisfreien Städte gewählt. Die Verlagerung des Arztsitzes fand i.d.R. innerhalb des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt statt. Auf- Eingegangen am 26. Mai 2015 · Ausgegeben am 27. Mai 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1884 26. 05. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1884 grund der unterschiedlichen Einteilung von Planungsbereichen je Versorgungsebene entsprechend der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (je nach Arztgruppe Mittelbereiche, Landkreise, Raumordnungsregionen und Hessen) ist eine Verlegung des Arztsitzes im Rahmen der spezialisierten und gesonderten fachärztlichen Versorgung auch über die Landkreisgrenze hinaus möglich. Denn diese werden in Raumordnungsregionen bzw. auf ganz Hessen bezogen beplant. Verlagerungen über die Landkreisgrenzen hinaus wurden vor diesem Hintergrund von der KV Hessen gesondert gekennzeichnet. Eine Verlagerung von Vertragsarztsitzen in Kliniken ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Soweit die Frage darauf abzielt, wie viele der MVZ von Krankenhäusern betrieben werden oder zumindest teilweise in der Hand von Krankenhäusern liegen, wäre dies nur durch eine Auswertung der Gesellschaftsverträge der jeweiligen MVZ möglich. Zu beachten ist, dass die Verlegung eines Vertragsarztsitzes nur innerhalb des Planungsbereiches möglich und zudem genehmigungspflichtig ist. Der zuständige Zulassungsausschuss genehmigt die Verlegung nur, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Damit geht es beispielsweise um die Frage, ob durch die Verlegung Versorgungsprobleme am bisherigen Sitz entstehen würden. Frage 2. Wie viele Arztsitze wurden nur teilweise im unter Frage 1 genannten Zeitraum in Medizinische Versorgungszentren oder Kliniken verlagert? Die von der KV Hessen erstellte Tabelle in der Anlage 2 zeigt, dass im o.g. Zeitraum in Summe 3,5 Vertragsarztsitze teilweise in MVZ überführt wurden. Frage 3. Wie viele der unter Frage 2 benannten Arztsitze wurden im Zeitraum gemäß Frage 1 anschlie- ßend geschlossen oder sind derzeit von Schließung bedroht? 2,5 der 3,5 Vertragsarztsitze werden nach Auskunft der KV Hessen in Form einer Zulassung durch den vorherigen Inhaber des vollen Vertragsarztsitzes bis zum heutigen Tage fortgeführt. Dass diese Arztpraxen von Schließung bedroht seien, ist der KV Hessen nicht bekannt. Wiesbaden, 19. Mai 2015 Stefan Grüttner Anlagen Kleine Anfrage des Abg. Florian Rentsch betreffend Schließung von Arztsitzen - Anlage'! 1. Wie viele Arztsitze wurden im Zeitraum 01.01.2014 bis heute in Medizinische Versorgungszentren oder Kliniken verlagert? Bitte detailliert nach Fachrichtung und Gebietskörperschaft darstellen Stand: 27.04.2015 Standort des MVZ Landkreis/ kreisfreie Stadt | 1/ ■ « ;m |jr 1 8HEEE -: j !Ä| ||- fH gesamt Darmstadt, Stadt 2,0 2,0 Frankfurt, Stadt 0,5 2,0 2,0 2,0 1,0 *3,0 10,5 Kassel, Stadt 2,0 1,0 0,5 1,0 1,0 1,0 6,5 Lahn-Dill-Kreis 1,0 2,0 2,0 5,0 Landkreis Darmstadt-Dieburg 2,0 2,0 1,0 5,0 Landkreis Hersfeld-Rotenburg 1,0 1,0 2,0 Landkreis Kassel 1,0 1,0 Landkreis Limburg-Weilburg 1,0 1,0 0,5 2,5 Landkreis Marburg-Biedenkopf 1,0 1,0 2,0 Landkreis Offenbach 2,0 1,0 0,5 3,5 Landkreis Waldeck-Frankenberg 1,0 1,0 Main-Kinzig-Kreis 1,0 1,0 Offenbach, Stadt 1,0 1,0 2,0 Rheingau-Taunus-Kreis 2,0 2,0 Stadt und Landkreis Fulda 1,0 1,0 2,0 Vogelsbergkreis 0,5 0,5 Wetteraukreis 2,0 1,0 3,0 Wiesbaden, Stadt 1,0__ L0 2,0 gesamt 7,0 7,0 5,5 8,5 1,0 2,0 2,5 2,0 1,5 11,5 1,0 3,0 1,0 53,5 Der Übersicht ist die Anzahl der Anstellungen an MVZ aufgrund von Zulassungsverzicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wurden Beendigungen von Zulassungen mit vollem Versorgungsauftrag (1,0) sowie Beendigungen von Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag (0.5) berücksichtigt. Die Verlagerung des Arztsitzes fand i.d.R. innerhalb des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt statt. Ausnahme: * Laborärzte: Verlagerung 1,0 von Main-Kinzig-Kreis nach Frankfurt, Stadt Kleine Anfrage des Abg. Florian Rentsch betreffend Schließung von Arztsitzen - Anlage ^ 2. Wie viele Arztsitze wurden nur teilweise im unter 1) genannten Zeitraum in Medizinische Versorgungszentren oder Kliniken verlagert? Stand 27.04.2015 Frankfurt, Stadt Hochtaunuskreis Kassel, Stadt 0,5 *0,5 0,5 0,5 Kreis Bergstraße 0,5 0,5 Landkreis Waldeck-Frankenberg 0,5 0,5 Wiesbaden, Stadt gesamt _____ 05 0,5 1,0 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 1,0 3,5 Der Übersicht ist die Anzahl der Anstellungen an MVZ aufgrund von Zulassungsverzicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wurden Beschränkungen von Zulassungen (1.0) auf einen hälftigen Versorgungsauftrag (0,5) berücksichtigt, d.h. es wurde lediglich der Anteil von 0,5 Versorgungsaufträgen an das MVZ überführt. Die Verlagerung des Arztsitzes fand i.d.R. innerhalb des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt statt. Ausnahme: * Nuklearmediziner: Verlagerung 0,5 von Wiesbaden, Stadt nach Hochtaunuskreis 1884_Anlagen.pdf 2015_05_08_Anlage_1 2015_05_08_Anlage_2