Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 05.05.2015 betreffend Schulpsychologen in Hessen und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie hat sich die Zahl der Schulpsychologenstellen in den letzten zehn Jahren verändert? Die Veränderung der Zahl der Schulpsychologenstellen in den letzten zehn Jahren stellt sich folgendermaßen dar: Jahr 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 Stellenanzahl 92 93 93 93 93 94 94 79 79 80 81 Frage 2. Wie wirkte sich die Veränderung gegebenenfalls auf die Verteilung der Stellen auf die Schulamts- bezirke, die Verwaltung und das Hessische Kultusministerium aus? Die im Landeshaushalt jeweils verfügbaren Stellen in der Schulpsychologie werden gemäß Rahmenressourcenkonzept primär orientiert an Schüler- und Lehrerzahlen auf die Staatlichen Schulämter verteilt. Die aktuelle Verteilung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Staatliches Schulamt Stellenanteile 2015 Heppenheim 5,00 Darmstadt 7,50 Frankfurt 9,00 Rüsselsheim 6,00 Friedberg 8,00 Hanau 6,50 Offenbach 6,00 Wiesbaden 7,00 Weilburg 7,00 Gießen 5,70 Marburg 4,50 Fulda 4,00 Bebra 3,50 Kassel 6,80 Fritzlar 5,50 Eingegangen am 10. Juni 2015 · Ausgegeben am 19. Juni 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1937 10. 06. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1937 Frage 3. Lassen sich darüber hinaus Aussagen über die Verteilung der Stellen der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen hinsichtlich ihres Einsatzes an verschiedenen Schulformen treffen? Die dem jeweiligen Staatlichen Schulamt zur Verfügung stehenden schulpsychologischen Stellen werden allen öffentlichen Schulen eines Schulamtsbezirks zugeordnet, sodass jede Schule eine zuständige Schulpsychologin/einen zuständigen Schulpsychologen hat, die/der für die Beratung der Schule verantwortlich ist. Insbesondere anhand von Schüler- und Lehrerzahlen wird darauf geachtet, dass die Belastung pro Schulpsychologenstelle innerhalb eines Teams gleichmäßig verteilt ist. Üblicherweise betreuen Schulpsychologinnen/Schulpsychologen in ihrem Zuständigkeitsbereich Schulen aller Schulformen. Frage 4. Wie hat sich die Verteilung in den letzten fünf Jahren verändert und wie begründet sich diese? In den letzten fünf Jahren war die schulpsychologische Stellenzahl weitgehend konstant (vgl. Tabelle zur Frage 1). Im Haushaltsjahr 2015 entfiel eine Stelle A 13 im Landeshaushalt. Diese Stelle konnte 2014 nicht besetzt und bereits für das zu erbringende Stellenkontingent im Rahmen der Einsparvorgaben in der Bildungsverwaltung genutzt werden. Frage 5. Wurden Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in den letzten zehn Jahren auch an Schulen in freier Trägerschaft eingesetzt? Privatschulen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf schulpsychologische Beratungen gemäß § 94 HSchG. Bei verfügbaren Kapazitäten gibt es regional freiwillige Absprachen zwischen der Schulpsychologie und den Privatschulen, um eine Unterstützung zu gewährleisten. Frage 6. Hat sich die Stellenzahl diesbezüglich verändert und wie wird eine derartige Veränderung oder gar Streichung der Stellen begründet? Wie bereits in der Antwort auf Frage 5 ausgeführt, hat dies keinen Einfluss auf die Stellenzahl in der Schulpsychologie. Frage 7. Gibt es seitens der Landesregierung Pläne, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Lehrerstellen zur sonderpädagogischen Unterstützung zur Betreuung bzw. Unterstützung von Flüchtlingskindern an hessischen Schulen einzusetzen? Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind im Rahmen ihrer originären psychologischen Beratungstätigkeit für die hessischen Schulen gemäß § 94 HSchG auch mit Anfragen zu Schülerinnen und Schülern konfrontiert, die einen Flüchtlingsstatus haben. In diesem Zusammenhang beraten und unterstützen sie Flüchtlingskinder in den Schulen des jeweiligen Zuständigkeitsbezirks. Lehrerstellen für den inklusiven Unterricht dienen nicht speziell der Betreuung von Flüchtlingskindern . Eine sonderpädagogische Unterstützung im Rahmen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen an allgemeinbildenden Schulen geschieht entweder durch vorbeugende sonderpädagogische Maßnahmen oder inklusive Beschulung und schließt Flüchtlingskinder mit ein. Für Schülerinnen und Schüler mit Flüchtlingsstatus sind insbesondere die Deutschfördermaßnahmen und andere Integrationsmaßnahmen an den Schulen eingerichtet. Wiesbaden, 28. Mai 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz