Kleine Anfrage des Abg. Rentsch (FDP) vom 05.05.2015 betreffend Folgen der Einführung des neuen Rundfunkbeitrags in Hessen und Antwort des Chefs der Staatskanzlei Vorbemerkung des Chefs der Staatskanzlei: Bis Ende 2012 knüpfte die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes an. Im Länderkreis bestand die Überzeugung, dass dieses geräteabhängige Finanzierungssystem auf Dauer nicht mehr zukunftsfähig sei, da es der Konvergenz der Empfangsgeräte mit dem Aufkommen neuartiger Empfangsgeräte wie PC, Tablet, Smartphone und Laptop nicht in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Darüber hinaus drohte der bisherigen Rundfunkfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Die Erarbeitung eines neuen Finanzierungsmodells sollte u.a. folgende Anforderungen erfüllen: Abkehr vom Bereithalten eines Empfangsgerätes als Anknüpfungspunkt für die Zahlungspflicht und die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Zum 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft. Dieser knüpft nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgerätes an, sondern sieht für Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaber sowie die Halter betrieblich genutzter Kfz eine Rundfunkbeitragspflicht vor. Darüber hinaus hatten die Länder in einer gemeinsamen Protokollerklärung vereinbart, die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung einer Evaluierung zu unterziehen. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages waren bereits Gegenstand von Verfassungsgerichtsverfahren , in denen die Verfassungsmäßigkeit dieses Staatsvertrages bestätigt wurde . Die Vorbemerkung des Chefs des Staatskanzlei vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Widersprüche sind in Hessen seit Einführung des neuen Rundfunkbeitrages gegen Beitragsbescheide bis zum Stichtag 30. April 2015 erhoben worden? Nach Auskunft des Hessischen Rundfunks sind in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 in Hessen insoweit 1.600 Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Frage 2. Wie viele Gerichtsverfahren sind hieraus rechtshängig geworden? (Bitte aufschlüsseln nach abgeschlossenen und noch anhängigen Verfahren) Nach Auskunft des Hessischen Rundfunks sind in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 insgesamt 386 Gerichtsverfahren rechtshängig geworden, wovon 18 Gerichtsverfahren bisher abgeschlossen werden konnten. Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung die Einführung eines Rundfunkbeitrages, der nicht mehr auf den tatsächlichen Empfang, sondern auf das reine Vorhandensein eines Haushaltes bzw. einer Betriebsstätte abstellt, insbesondere a) hinsichtlich der Mehrfachbelastung von Unternehmen durch ein Nebeneinander von Betriebsstättenabgabe und Kfz-Abgabe, b) hinsichtlich der Mehrfachbelastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei doppelter Haushaltsführung, c) mit Blick auf den erwarteten Rekordüberschuss von über 1,5 Mrd. Euro in dieser Beitragsperiode , Eingegangen am 8. Juli 2015 · Ausgegeben am 10. Juli 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1939 08. 07. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1939 d) mit Blick auf die Vielzahl von Beitragsschuldnern, die nach eigenen Angaben keinerlei Geräte zum Empfang vorhalten? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenpflicht auch in der Zeit, in der die Finanzierung auf den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beruhte, nicht an den "tatsächlichen Empfang", sondern an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfte. Mit dem Wechsel von einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr zu einer Finanzierung, die für die Beitragspflicht an die Raumeinheiten "Wohnung", "Betriebsstätte" und "Kfz" anknüpft, haben die Länder folgende Ziele verknüpft:  Etablierung eines zeitgemäßen Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk , das der Konvergenz der Medien Rechnung trägt,  Stabilisierung der Rundfunkbeitragserträge der Rundfunkanstalten,  Stabilisierung des Rundfunkbeitrags der Höhe nach,  Aufkommensneutralität, d.h. in etwa gleichbleibender Anteil der Privathaushalte, der Privatwirtschaft und des Non-Profit-Bereichs an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,  Abbau der Kontrollintensität des Systems der Rundfunkfinanzierung sowie  Verbesserung des barrierefreien Angebots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Evaluierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat ergeben, dass diese Ziele mit der Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags erreicht werden konnten. Die Neuausrichtung der Rundfunkfinanzierung in Gestalt eines geräteunabhängigen Beitragsmodells kann daher als Erfolg bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Hessische Landesregierung im Grundsatz keinen größeren Reformbedarf . Zu Frage 3 a: Soweit in der Frage eine Mehrfachbelastung von Unternehmen durch ein Nebeneinander von Betriebsstättenabgabe und Kfz-Abgabe angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Gebührenpflicht für den Fall vorsah, dass neben den Rundfunkempfangsgeräten im Betrieb Kfz vorhanden waren, in die ein Rundfunkempfangsgerät eingebaut war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass weit über 90 % der von der Industrie ausgelieferten Kraftfahrzeuge mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind. Darüber hinaus betrug nach den Feststellungen des Beratungsunternehmens DIW econ, das den Evaluierungsprozess der Länder beratend begleitet hat, der Anteil des nicht privaten Bereichs am gesamten Gebührenaufkommen 9,56 % im Jahr 2012; in den Jahren 2013 und 2014 belief sich der nicht private Anteil am Beitragsaufkommen auf 9,86 % (2013) bzw. 9,26 % (2014). Allerdings ergaben die Berechnungen von DIW econ eine leichte Mehrbelastung des NonProfit -Bereichs (z.B. bei Hochschulen, Polizei und Einrichtungen des Katastrophenschutzes) innerhalb des nicht privaten Bereichs; diesem Trend wird mit der Reduzierung der maximalen Belastung der nach § 5 Abs. 3 RBStV privilegierten Einrichtungen auf künftig einen Drittelbeitrag entgegengewirkt. Ich verweise insoweit auf die Antwort zu Frage 8. Zu Frage 3 b: Ähnliches gilt für die doppelte Haushaltsführung von Arbeitnehmern: Bereits der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sah eine Rundfunkgebührenpflicht für mehrere Wohnungen des Rundfunkteilnehmers vor, wenn sich in deren Räumlichkeiten Rundfunkempfangsgeräte befanden . Auch für diesen Bereich sieht die Landesregierung keinen Änderungsbedarf. Zu Frage 3 c: Es ist hervorzuheben, dass das höhere Beitragsaufkommen vornehmlich auf den Meldedatenabgleich und die damit verbundenen Direktanmeldungen von Beitragspflichtigen im privaten Bereich (Schwarzhörer bzw. Schwarzseher) zurückzuführen ist. Die Mehrerträge durch den neuen Rundfunkbeitrag stehen in der angeführten Höhe allerdings nicht dauerhaft zur Verfügung. Die Länder haben auf diese Mehrerträge bereits mit einer Beitragssenkung um monatlich 48 Cent reagiert, um einen Teil dieser Gelder abzubauen und die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu entlasten. Dies führt zu strukturellen Mindereinnahmen der Rundfunkanstalten von mindestens 1,2 Mrd. € bis zum Jahr 2020. Der öffentlichrechtliche Rundfunk wird überdies in der nächsten Beitragsperiode von 2017 bis 2020 aufgrund üblicher inflationsbedingter Preissteigerungen, höherer Tarifabschlüsse etc. einen höheren Finanzbedarf geltend machen, der einen weiteren wesentlichen Teil der Mehrerträge aufzehren wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rundfunkbeitrag seit 2009 nicht mehr angehoben und zum 1. April 2015 um 48 Cent gesenkt wurde. Darüber hinaus wird ein weiterer geringer Teil der Mehrerträge durch die Umsetzung der finanzwirksamen Maßnahmen aufgebraucht, die im Rahmen der Evaluierung vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der wesentliche Teil der Mehrerträge ein- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1939 3 gesetzt werden muss, um den Rundfunkbeitrag stabil bei 17,50 € zu halten, so dass grundlegende finanzwirksame Veränderungen des Beitragssystems nicht in Betracht kommen. Zu Frage 3 d: Der Anteil der Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, dürfte sich bei einer Gesamtzahl von ca. 43 Mio. Teilnehmerkonten im niedrigen einstelligen Prozentbereich bewegen. Bei dieser Sachlage durfte der Gesetzgeber - zur Vermeidung von Kontrollaufwand - "pauschalieren" und Personen, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügen , zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen verpflichten. Dieser Ansatz hat einer Überprüfung durch die Verfassungsgerichtshöfe von Rheinland-Pfalz und Bayern (veröffentlicht in NJW 2014, S. 3215ff. bzw. DVBl. 2014, S. 842ff.) Stand gehalten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungsgründen deutlich hervorgehoben, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Befreiung für diejenigen Personen vorzusehen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen. Frage 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse bezüglich der Aufteilung der zu erwartenden Überschüsse vor? Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Betriebsstättenabgabe, Kfz-Abgabe und Haushalte. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse bezüglich der Aufteilung der zu erwartenden Überschüsse vor. Nach den Feststellungen von DIW econ hat sich durch die Einführung des Rundfunkbeitrags die Verteilung des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag zwischen dem privaten und dem nicht privaten Bereich im Vergleich zum Jahr 2012 nicht wesentlich verändert. Frage 5. Befürwortet die Landesregierung die Beibehaltung von Sponsoring und Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk neben dem Rundfunkbeitrag auf dem bestehenden Niveau, insbesondere vor dem Hintergrund des erwarteten Beitragsüberschusses? Die Landesregierung spricht sich für die Beibehaltung von Werbung und Sponsoring im öffentlich -rechtlichen Rundfunk aus. Eine weitere Reduzierung von Werbung würde insbesondere zu Lasten der kleineren und mittleren Landesrundfunkanstalten gehen. Dabei sind auch die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereits bestehenden Werberestriktionen zu berücksichtigen. Werbung und Sponsoring tragen zur Beitragsstabilität bei: Ein vollständiger Werbe- und Sponsoring -Verzicht würde demgegenüber mit einer Beitragserhöhung von 1,26 € für den Beitragszahler einhergehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk bei den Zuschauern durchaus akzeptiert wird: Nach einer Umfrage von TNS-Infratest finden 87 % der Zuschauer Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Ordnung, wenn sich dadurch ein Anstieg des Rundfunkbeitrags vermeiden ließe. Zudem liegt es auch im Interesse der für Hessen bedeutsamen werbetreibenden Wirtschaft, zielgruppenspezifische Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk anbieten zu können. Eine weitere Reduzierung von Werbung und Sponsoring hätte keine automatische Umschichtung der Werbebudgets zu den privaten Rundfunkveranstaltern zur Folge. Vielmehr wird erwartet, dass von entsprechend freiwerdenden Werbebudgets eher große "Internetplayer" wie Google und Facebook profitieren würden. Schließlich kann die Reduzierung von Werbung zu einer Benachteiligung des Mittelstandes führen , da große Konzerne mit großen Werbebudgets einen Großteil der bei der Reduzierung der Werbung überhaupt noch verfügbaren Werbeflächen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk für sich reklamieren würden. Nicht zuletzt ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen, nach der Werbung die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärken kann. Allerdings darf Werbung - wegen der potenziell mit ihr verbundenen vielfaltsverengenden Tendenzen - die Beitragsfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen. Hiervon kann aber angesichts eines Werbeanteils von 6 % an den Gesamteinnahmen von ARD und ZDF keine Rede sein. Frage 6. Hält die Landesregierung eine Absenkung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 48 Cent pro Quartal für eine adäquate und verhältnismäßige Entlastung der Beitragszahler angesichts eines erwarteten Überschusses von über 1,5 Mrd. Euro? Frage 7. Wie bewertet die Landesregierung die nunmehr geplante Bildung einer Rücklage in Höhe des erwarteten Überschusses? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind bereits am 13. März 2014 übereingekommen , den Rundfunkbeitrag in einem ersten Schritt um 48 Cent auf 17,50 € zu senken und die Mehreinnahmen im Übrigen einer Rücklage zuführen zu lassen, auf die die Rundfunk- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1939 anstalten nicht zugreifen können. Die KEF wird diese Rücklage im Rahmen des Finanzbedarfs, den die Rundfunkanstalten zum 20. KEF-Bericht anmelden werden, bedarfsmindernd berücksichtigen . Dies wird den Beitragszahler ab der nächsten Beitragsperiode massiv entlasten. Aus Sicht der Landesregierung hat sich die von den Ländern vereinbarte Absenkung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 48 Cent als richtig erwiesen. Die Bildung der Rücklage leistet einen wesentlichen Beitrag dazu, den Rundfunkbeitrag stabil zu halten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Absenkung des Rundfunkbeitrags zum 1. April 2015 48 Cent monatlich und nicht pro Quartal beträgt. Frage 8. Wird die Landesregierung im Rahmen der Evaluation des Rundfunkstaatsvertrags Änderungen - insbesondere hinsichtlich der in Frage 3 genannten Problemstellungen - vorschlagen und wenn ja, welche? Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind auf ihrer Konferenz am 18. Juni 2015 übereingekommen, als Ergebnis der Evaluierung dem nicht privaten Bereich ein Wahlrecht einzuräumen, die Veranlagung einer Betriebsstätte entweder nach der Zahl der Beschäftigten oder nach sog. Vollzeitäquivalenten vorzunehmen. Darüber hinaus trägt die Landesregierung den Änderungsvorschlag mit, die maximale Belastung für privilegierte Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 RBStV (z.B. die Polizei oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes) auf einen Drittelbeitrag zu senken. Weitere Vorschläge zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurden erörtert. Wegen der damit verbundenen, zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Beitragseinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird zum jetzigen Zeitpunkt von einer Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in weiteren Bereichen Abstand genommen. Frage 9. Wie hoch sind die Mehrkosten für das Land Hessen und seine öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (insbesondere die Universitäten und Fachhochschulen), die durch die Einführung des neuen Rundfunkbeitrags entstanden sind? Für das Land Hessen und seine öffentlich-rechtlichen Einrichtungen entstehen durch die Einführung des neuen Rundfunkbeitrags per Saldo keine Mehrkosten; der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass die Reform im Ergebnis zu einer Entlastung geführt hat. Insbesondere im Bereich des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst hat die Reform der Rundfunkfinanzierung zu einer deutlichen Entlastung geführt: Im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums sind Polizei, Feuerwehr und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes (z.B. wegen der Deckelung auf maximal einen Rundfunkbeitrag und der Beitragsfreiheit für Kfz) in erheblichem Umfang entlastet worden. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1939 5 Soweit in der Frage die Universitäten und Fachhochschulen angesprochen werden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Als Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz gehören die Universitäten und Fachhochschulen nach derzeitiger Rechtslage zu den privilegierten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 3 RBStV jeweils nur einen Rundfunkbeitrag, d.h. 17,50 € für jede Betriebsstätte monatlich, zu entrichten haben. Damit ist auch eine Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sah demgegenüber noch eine mehrfache Gerätegebührenpflicht für diese Einrichtungen vor. Wie bereits ausgeführt (vgl. Antwort auf Frage 8), ist als Ergebnis der Evaluierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geplant, dem nicht privaten Bereich ein Wahlrecht einzuräumen, die Veranlagung einer Betriebsstätte entweder nach der Zahl der Beschäftigten nach Köpfen oder nach sog. Vollzeitäquivalenten vorzunehmen. Dies wird zu einer weiteren Entlastung von Behörden und Unternehmen führen, bei denen Teilzeitkräfte beschäftigt sind. Darüber hinaus soll die maximale Belastung für privilegierte Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 RBStV von derzeit einem Rundfunkbeitrag auf einen Drittelbeitrag gesenkt werden. Wiesbaden, 7. Juli 2015 Axel Wintermeyer