Kleine Anfrage der Abg. Degen und Geis (SPD) vom 12.05.2015 betreffend Kasse der Landesschülervertretung und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Die Prüfung des Verwendungsnachweises für die Landesschülervertretung (LSV) betrug für das Jahr 2013 knapp ein halbes Jahr, während sie für das Jahr 2012 etwa fünf Wochen betrug. Die Kasse der Landesschülervertretung wurde zum 01.05.2014 zum Teil an das Staatliche Schulamt in Gießen ausgelagert. Im Jahr 2014 fand offenbar eine Innenrevision statt, im Rahmen welcher auch die Kassenführung der LSV geprüft wurde. Vorbemerkung des Kultusministers: Der Landesschülerrat (LSR) vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält er angemessene Mittel nach Maßgabe des Haushaltes. Die Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung sind dabei zu beachten (§ 7 Landeshaushaltsordnung - LHO). Rechtsgrundlage der Bewilligung waren und sind daher auch §§ 44 LHO, die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Institutionellen Förderung (ANBest-I). Der LSR hat die Geltung der Bedingungen stets anerkannt. Dies verpflichtet ihn insbesondere dazu, Vergleichsangebote einzuholen und Wirtschaftlichkeits -erwägungen anzustellen (1.1 ANBest-I), die Beschäftigten nicht finanziell besser zu stellen (1.3 ANBest-I), keine Rücklagen zu bilden (1.7 ANBest-I), bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 410 € zu inventarisieren (4 ANBest-I), Buch zu führen und dabei die Belege mit den üblichen Angaben und Anlagen zu versehen (6 ANBest-I), die Verwendung der Zuwendung fristgemäß nachzuweisen durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis (7 ANBest-I) sowie die Zuwendung zu erstatten, wenn sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde (9.2.3 ANBest-I). Das Hessische Kultusministerium als Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof (LRH) haben das Recht zur Prüfung der Verwendung (8.1 ANBest-I, § 91 LHO). Der LRH hat im Jahr 2010 zahlreiche Mängel in der Mittelverwaltung des LSR beanstandet, so u.a. Verstöße gegen das Vier-Augen-Prinzip und die Inventarisierungspflicht , nicht nachvollziehbare Vergabeentscheidungen, fehlende Belege und die fehlerhafte Abrechnung von Reisekosten. Er empfahl u.a. Erstattungsansprüche des Landes zu prüfen und geltend zu machen und bat darum, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesetze und haushaltsrechtlichen Regelungen künftig beachtet werden. Die Unterlagen zu den Verwendungsnachweisen des Landesschülerrates sind in der Regel sehr umfangreich, waren bisher unterschiedlich gut aufbereitet und geordnet, was die Prüfung regelmäßig zeitintensiv gestaltete. Hinzu kommt, dass bislang stets viele Unklarheiten aufzuklären waren, wofür ebenfalls Zeitbedarf entstand. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Begründung gibt es für die in der Vorbemerkung beschriebene Zeitdifferenz? Im Herbst 2012 erfolgte eine Zwischenprüfung für die Mittelverwendung im Haushaltsjahr 2012, da der damals mit der Kassenführung beauftragte Landesbeirat ausschied. Diese Zwischenprüfung verkürzte den Prüfaufwand für das Haushaltsjahr 2012 im Jahre 2013. Eingegangen am 30. Juni 2015 · Ausgegeben am 3. Juli 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1949 30. 06. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1949 Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises 2013 im Jahre 2014 konnte auf eine solche Vorarbeit nicht zurückgegriffen werden. Den größeren Zeitbedarf begründeten weiterhin die zahlreichen Unklarheiten im Verwendungsnachweis und die dazu erforderlichen Nachfragen mit erheblichem Verwaltungsaufwand. Frage 2. Wann fand die in der Vorbemerkung genannte Innenrevision im Jahr 2014 statt und zu welchem Ergebnis ist diese gekommen? Die Innenrevision fand in der Zeit vom 1. bis 18. Juli 2014 statt. Das Ergebnis wurde dem Fachreferat zum internen Gebrauch übermittelt. Frage 3. Besteht die Möglichkeit für die Fragesteller Einsicht in den Revisionsbericht bezüglich der Kasse der Landesschülervertretung zu nehmen? Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht nicht; der Bericht ist ausschließlich zum internen Gebrauch bestimmt, vgl. Ziffer 5.5 der Geschäftsordnung der Innenrevision (Vertraulichkeit): "Die Berichte der Innenrevision sind von allen Berichtsempfängern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen insbesondere nicht unberechtigt an externe Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für Auszüge aus den Berichten. Die Berichte tragen daher auf dem Deckblatt und in den Kopfzeilen der folgenden Seiten den Hinweis "Nur für den internen Gebrauch". Auch das Anschreiben , mit dem die Berichte verschickt werden, wird um diesen Hinweis ergänzt." Frage 4. Welche Kosten werden beim Staatlichen Schulamt Gießen für die Kassenführung der LSV veran- schlagt bzw. welche Mehrarbeitszeit ist dort seit der Übernahme der Kasse entstanden? Die Aufgabe "Kassenverwaltung der Landesschülervertretung (LSV)" wurde dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis (SSA GIVB) mit Erlass vom 15. April 2014 zum 1. Mai 2014 übertragen. Das SSA GIVB erhielt dafür im Jahr 2014 eine pauschale Entschädigung von 2.500,00 € pro Monat. Mit diesen Mitteln können Personalausgaben von Mitarbeitern finanziert werden. Über diese Mittel wurde in Form von Mehrarbeitsvergütungen verfügt. Für das Jahr 2015 ist eine Mittelumsetzung von 30.000,00 € in Form der Erhöhung des Eckwerts beim Buchungskreis 2312 (Staatliche Schulämter) zulasten des Buchungskreises 2300 (Schulen) vereinbart. Bisher wurden seitens des Staatlichen Schulamts keine Buchungen zulasten dieser Mittel vorgenommen. Den genannten Kosten müssen die Einsparungen gegenübergestellt werden, die durch die für das Jahr 2013 vorgenommene Reduzierung der Anzahl der Anrechnungsstunden für die Mitglieder des Landesbeirats (sieben Wochenstunden weniger) erzielt wurden; zudem übernimmt das Schulamt Beratungsaufgaben in erheblichem Umfang, die bisher im Kultusministerium geleistet wurden. Die Kosten werden im Rahmen der Evaluierung geprüft. Frage 5. Wie konkret erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Landesschülervertretung und dem Staatlichen Schulamt Gießen? Nach Übernahme der Aufgabe durch das SSA GIVB wurden seitens des Schulamts Gespräche mit den beiden Geschäftsführern, der Landesschulsprecherin und dem Landesbeirat geführt und Absprachen über die Zusammenarbeit in allen Bereichen getroffen. Dazu gehört folgende Vereinbarung zu der für den Landesschülerrat wichtigen Frage der Reisekostenerstattung: Das Staatliche Schulamt hat sich die Selbstverpflichtung auferlegt, die eingehenden Anträge (bei Vollständigkeit der Daten) innerhalb von drei Arbeitstagen zu bearbeiten. Damit ist es der Befürchtung des Landesschülerrats entgegengetreten, dass Schülerinnen und Schüler längere Zeit auf die Überweisung der vorgelegten Reisekosten warten müssen. Die Zusammenarbeit mit den beiden Geschäftsführern und dem Landesbeirat verläuft nach Einschätzung des Staatlichen Schulamts konstruktiv und problemlos. Anfangsschwierigkeiten konnten behoben werden. Die Kommunikation erfolgt per E-Mail; teilweise klärt der Landesbeirat anstehende Fragen persönlich im Schulamt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1949 3 Frage 6. Wurde die von Kultusminister Prof. Lorz zugesagte Überprüfung hinsichtlich der Zweckmäßig- keit der Auslagerung vorgenommen? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? In der Sitzung des Kulturpolitischen Ausschusses (KPA) am 10.09.2014 wurde darauf hingewiesen , dass zur ordnungsgemäßen Überprüfung die Daten mindestens eines vollen Haushaltsjahres benötigt werden. Sodann kann auf Basis einer sachlichen Entscheidungsgrundlage das weitere Verfahren unter den Beteiligten abgestimmt werden. Wiesbaden, 19. Juni 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz