Kleine Anfrage der Abg. Hofmeyer (SPD) vom 12.05.2015 betreffend flexiblere Gestaltung des Schulhalbjahreswechsels und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Aufgrund der späten Sommerferien fällt auch im kommenden Schuljahr das erste Schulhalbjahr erheblich kürzer aus als das zweite Halbjahr. Schulen, die zum Beispiel in den Fächern Geografie, Biologie oder Geschichte epochalisierten Unterricht durchführen, geraten durch die unterschiedliche Länge der Schulhalbjahre in verschiedenster Hinsicht in Schwierigkeiten. In der Antwort auf die Mündliche Frage 19/189 signalisierte die Landesregierung, dass sie eine Flexibilisierung des Schulhalbjahreswechsels in Erwägung ziehe. "Im Kultusministerium wird zurzeit geprüft, ob von dieser Möglichkeit zur Festlegung eines vom üblichen abweichenden Termins für den Schulhalbjahreswechsel im Schuljahr 2015/2016 Gebrauch gemacht werden kann." Vorbemerkung des Kultusministers: Zu den von der Fragestellerin angesprochenen Auswirkungen kurzer Schulhalbjahre auf epochalisiert erteilten Unterricht ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 05. September 2011 legen die "Kontingentstundentafeln […] fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirates über die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer. Die Summe der Wochenstundenzahlen am Ende der […] Mittelstufe ist jeweils verbindlich einzuhalten." Somit entscheiden die Schulen in eigener Verantwortung insbesondere über die Frage, welche Fächer in welcher Jahrgangsstufe epochalisiert angeboten werden. Selbstverständlich werden bei dieser Entscheidung ggf. auch die zeitlichen Längen der einzelnen Schulhalbjahre einbezogen, die einerseits durch die Terminierung des Schulhalbjahreswechsels in Hessen und andererseits durch die langfristig zwischen den Ländern vereinbarte zeitliche Staffelung der Sommerferien bestimmt werden; letztere wird jeweils frühzeitig bekannt gegeben (für das kommende Schuljahr durch Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 15.05.2008). Verbindliche Grundlage für den Unterricht in der Sekundarstufe I sind im Übrigen die Kerncurricula für die Sekundarstufe I, die lernzeitbezogene Kompetenzerwartungen in Form von Standards und Inhaltsfeldern i.d.R. in Doppeljahrgängen beschreiben. Hierbei sind die jeweils geltenden Stundentafeln berücksichtigt, wobei schuljahresbezogen eine Gesamtzahl von 36 Unterrichtswochen zugrunde gelegt wird. Den Curricula liegt das gemeinsame Konstruktionsprinzip zugrunde, dass sie verbindliche Rahmenvorgaben für etwa 2/3 der Unterrichtszeit, also etwa 24 Wochen pro Schuljahr bzw. 12 Unterrichtswochen pro Halbjahr, beschreiben. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wurde die bereits Anfang Februar angekündigte Prüfung der Möglichkeit zur Festlegung eines vom üblichen abweichenden Termins für den Schulhalbjahreswechsel im Schuljahr 2015/2016 inzwischen abgeschlossen? Frage 2. Falls nicht, aus welchen Gründen ist sie noch nicht abgeschlossen? Frage 3. Wann rechnet die Landesregierung mit dem Abschluss der Prüfung? Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 zusammenfassend wie folgt beantwortet : Eine Prüfung hat stattgefunden. Eingegangen am 3. September 2015 · Ausgegeben am 8. September 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1952 03. 09. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1952 Frage 4. Falls die Prüfung abgeschlossen wurde, welches Ergebnis hatte die Prüfung für das Schuljahr 2015/2016? Die zunächst durchaus naheliegende Überlegung, mit Blick auf die unterschiedlichen Längen der Schulhalbjahre in einem Schuljahr den Halbjahreswechsel auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen , wurde nach umfassender Prüfung schlussendlich verworfen. Die Verlegung hätte dann zwar die Planung für das erste Halbjahr erleichtert, in der Folge aber zu Umsetzungsschwierigkeiten im zweiten Halbjahr geführt. Insbesondere die bewährten und nicht beliebig veränderbaren Terminplanungen im Beratungsprozess beim Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule, am Ende der Förderstufe sowie in der Mittelstufenschule nach Klasse 7 wären davon massiv tangiert und Elternrechte in diesem Zusammenhang deutlich beschränkt worden. Frage 5. Wie soll der Schulhalbjahreswechsel bei späten Ferienterminen zukünftig geregelt werden? Die Terminierung des Schulhalbjahreswechsels ist in § 3 a Abs. 1 Satz 7 und 8 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19 August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch VO vom 29. April 2014 (ABl. S. 710), geregelt. Auf dieser Grundlage ist rechtzeitig vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn auch über abweichende Regelungen für den Schulhalbjahreswechsel zu entscheiden. Frage 6. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die zwei Schulhalbjahre in Bezug auf ihre Länge vergleichbar sind, um auch formellen Anforderungen der Notengebung und Zeugniserteilung Rechnung zu tragen? Eine starre Festlegung auf eine exakt gleiche Länge der beiden Schulhalbjahre ist nach Auffassung der Landesregierung weder notwendig noch sinnvoll. Bei der Betrachtung der Schulhalbjahreslängen sind nämlich weitere Faktoren zu beachten, zum Beispiel die Tatsache, dass das zweite Schulhalbjahr wegen zahlreicher Feiertage und der in der Regel im Anschluss an diese vorgesehenen beweglichen Ferientage (Brückentage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam ) deutlich häufiger unterbrochen ist als das erste; solche Unterbrechungen können dazu führen , dass im Unterricht jeweils neu angesetzt werden muss; da einige Feier- und Brückentage grundsätzlich auf den gleichen Wochentag (Donnerstag/Freitag) fallen, sind die an diesen beiden Tagen vorgesehenen Unterrichtsfächer besonders betroffen. Mithin verbieten sich schematische Lösungen. Die "formellen Anforderungen der Notengebung und Zeugniserteilung" sind in den §§ 73 und 74 des Hessischen Schulgesetzes geregelt und durch Rechtsverordnung für die jeweilige Schulform näher bestimmt. Sie werden selbstverständlich unabhängig von der Länge der Schulhalbjahre von allen Schulen erfüllt. Frage 7. Setzt sich die Landesregierung im Rahmen der Kultusministerkonferenz für eine ausgewogene Sommerferienregelungen ein, die eine annähernd konstante Länge der Schulhalbjahre sichert, und wenn ja, wie? Die Sommerferienregelung der Länder ist ausgewogen; zu der geltenden flexiblen Regelung - gestaffelter Beginn, also nicht in allen Ländern gleichzeitig; rollierender Wechsel zwischen frühen und späten Terminen für die Sommerferien, also fairer Ausgleich zwischen den Vor- und Nachteilen früher und später Termine - gibt es keine sinnvolle und praktikable Alternative. Diese Sommerferienregelung ist auch nicht die Ursache ungleich langer Schuljahreshälften. Diese entstehen vielmehr dadurch, dass flexible Termine für die Sommerferien auf einen weniger flexiblen Termin für den Schulhalbjahreswechsel in Hessen (erster Montag im Februar) treffen und zudem die Flexibilität der beiden Termine nicht miteinander verknüpft ist; es kann somit gerade in einem Schuljahr mit einem späten Sommerferientermin der erste Montag im Februar besonders früh in diesem Monat liegen. Der Termin für den Schulhalbjahreswechsel ist aber nicht Teil der Sommerferienregelung und wird auch nicht von der KMK festgelegt. Die KMK ist somit der falsche Ort, um die angesprochene Frage zu lösen, und die Sommerferienregelung das falsche Instrument. Wiesbaden, 26. August 2015 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz