Kleine Anfrage der Abg. Hofmann (SPD) vom 13. Mai 2015 betreffend Zeitguthaben von Beschäftigten des nichtrichterlichen Dienstes und Antwort der Ministerin der Justiz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen waren im Jahr 2014 an hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Durchschnitt beschäftigt? Insgesamt waren im Jahr 2014 durchschnittlich 6.785 Personen des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes an hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften beschäftigt. Hierbei wurden beurlaubte, langzeitabwesende oder an andere Geschäftsbereiche abgeordnete Personen nicht berücksichtigt, ebenso wenig Anwärterinnen und Anwärter, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Auszubildende. Frage 2. In welchem Umfang ist Zeitguthaben von Beschäftigten des nichtrichterlichen Dienstes an hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Jahr 2014 gekappt worden? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Monaten. Gem. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (HAZVO) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I. S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) ist ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitpunkt nicht möglich, so dürfen bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Für den Tarifbereich legt § 10 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) das höchstmögliche Zeitguthaben ebenfalls auf 40 Stunden fest. Ermittelt wurde daher, in welchem Umfang jeweils am Monatsende Überstunden über 40 Stunden hinaus angesammelt waren, die gem. § 4 Abs. 2 HAZVO bzw. § 10 TV-H nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen wurden. Für die Auswertung ist jedoch zu berücksichtigen: - Einzelne Behörden haben keine Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit gemäß § 4 HAZVO bzw. § 10 TV-H geschlossen. - Auch in den Behörden, die grundsätzlich eine Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit getroffen haben, nehmen bestimmte Dienstzweige nicht an der gleitenden Arbeitszeit teil (u.a. Gerichtsvollzieher/innen, Gerichtshelfer/innen). Die Rechtspfleger/-innen an den Gerichten , an denen die Vertrauensarbeitszeit pilotiert wird, nehmen ebenfalls nicht mehr an der Gleitzeit teil. Schließlich sind auch in Telearbeit erbrachte Arbeitszeiten von der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen. - Daten zu Gleitzeitguthaben lagen in einzelnen Behörden für 2014 nicht mehr oder nicht mehr vollständig vor, hauptsächlich aufgrund von in den Dienstvereinbarungen getroffenen Regelungen zur Aufbewahrungsfrist solcher Daten, in Einzelfällen auch aufgrund zwischenzeitlicher technischer Umstellungen auf ein anderes Erfassungssystem oder aufgrund techniEingegangen am 29. Juli 2015 Ausgegeben am 4. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/1954 29. 07. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/1954 scher Probleme. Eine Behörde konnte die Gesamtzahl der im Jahr 2014 nicht übertragenen Zeitguthaben mitteilen, aber nicht mehr die Verteilung auf die einzelnen Monate; diese Zeitguthaben wurden deshalb vollständig im Dezember 2014 berücksichtigt. Unter diesen Voraussetzungen wurden folgende Zeitguthaben ermittelt, die gem. § 4 Abs. 2 HAZVO bzw. § 10 TV-H nach Ablauf eines Monats nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen wurden: Ablauf des Monats Gekappte Zeitguthaben (in Stunden und Minuten) Januar 1.393:33 Februar 1.225:56 März 1.297:21 April 1.337:53 Mai 1.211:28 Juni 1.190:46 Juli 1.768:10 August 1.651:55 September 1.437:52 Oktober 1.295:10 November 1.365:55 Dezember 1.889:38 Summe: 17.065:31 Frage 3. Wie vielen Vollzeitäquivalenten entspricht das im Jahr 2014 insgesamt gekappte Zeitguthaben gemäß Frage 2.? Bei einer Umrechnung der o.g. Zeitguthaben auf Grundlage der für Zwecke der Personalbedarfsbemessung ermittelten Jahresarbeitszeiten des Jahres 2014 (die für die einzelnen Dienstzweige variieren) ergeben sich zwischen 10,23 und 11,16 Vollzeitäquivalente. Wiesbaden, 21. Juli 2015 Eva Kühne-Hörmann