Kleine Anfrage des Abg. Rentsch (FDP) vom 20.05.2015 betreffend Lehrkräftemangel im Bereich Pflege und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Antwort auf die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. An wie vielen Standorten und in welchen Studiengängen können in Hessen Lehrkräfte für den Pflegebereich ausgebildet werden? In Hessen besteht derzeit an der Universität Kassel in Kooperation mit der Hochschule Fulda im Masterstudiengang "Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe" die Möglichkeit, Lehrkräfte für den Pflegebereich zu qualifizieren. Frage 2. Wer kann derzeit als Lehrkraft im Bereich Pflege eine Tätigkeit ausüben und welche Qualifikatio- nen sind dafür erforderlich? Für die Ausbildung in der Krankenpflege schreibt § 4 Abs. 3 Krankenpflegegesetz eine nicht näher definierte "entsprechende Hochschulausbildung" für die Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege vor. Dementsprechend werden in Hessen auf Masterebene qualifizierte Berufspädagoginnen und Berufspädagogen favorisiert, jedoch werden keine rechtlichen Hindernisse gesehen, Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen, die den Schwerpunkt Pflegepädagogik nachweisen, für eine Lehrtätigkeit an Schulen für Gesundheits - und Krankenpflege zuzulassen. Die erforderlichen Qualifikationen für Lehrkräfte an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen werden gemäß § 5 Abs. 2 Altenpflegegesetz bestimmt. Hinsichtlich der Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen in Hessen sind zunächst die hierfür zu erbringenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:  abgeschlossenes Studium der Pflegepädagogik oder  abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpfleger mit einer dreijährigen Berufserfahrung zzgl. des Nachweises der pädagogischen Eignung durch Absolvierung einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Präsenzzeiten im Gesamtumfang von 400 Stunden zu folgenden Inhalten: - Grundlagen der Pädagogik und Didaktik (Modelle und Theorien): 60 Stunden; - Grundlagen der Psychologie (erwachsenengerechte Lern- und Arbeitstechniken, Gruppendynamik , Kommunikations- und Konflikttraining): 60 Stunden; - Entwicklung von Lehrplänen und Gestaltung von Stundenplänen: 60 Stunden; - Unterrichtsgestaltung (Planung, Organisation, Durchführung und Bewertung von Unterricht): 160 Stunden; - Beurteilungsverfahren einschließlich der Durchführung staatlicher Prüfungen unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsgrundlagen: 60 Stunden. Eingegangen am 9. Juli 2015 · Ausgegeben am 13. Juli 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2006 09. 07. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2006 Frage 3. Wie viele Studierende gibt es in Hessen, die einen Studiengang abgeschlossen haben, der für die Lehrtätigkeit im Bereich der Pflege anerkannt ist und wie viele befinden sich derzeit in Ausbildung ? Master-Studiengang Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe Bewerbungen Zulassungen Einschreibungen Absolventeninnen/ Absolventen 2010 39 33 21 8 2011 38 30 23 12 2012 54 41 30 14 2013 60 50 32 17 2014 50 41 26 19 Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung die derzeitige und zukünftige Entwicklung des Lehrkräfte- bedarfs und -angebots in Hessen? Die Hessische Landesregierung hat der Bedeutung einer ausreichenden Versorgung mit Lehrkräften für die Pflegeberufe frühzeitig Rechnung getragen und mit dem Hessischen Pflegemonitor 2012 systematisch die Situation an hessischen Kranken- und Altenpflegeschulen untersuchen lassen. Mit den Auswertungen liegen konkrete Zahlen vor, wie hoch der altersbedingte Ersatzbedarf bei den hauptamtlichen Lehrkräften in den Hessischen Pflegeschulen ist. Aufgrund der Altersstruktur der derzeit beschäftigten Lehrkräfte ist von einem ausgeprägten altersbedingten Bedarf an Nachwuchskräften auszugehen. Nur 22 % der derzeit beschäftigten hauptamtlichen Lehrkräfte waren 2012 jünger als 41 Jahre. Bis zum Jahr 2025 werden 44 % der hauptamtlichen Lehrkräfte an den Altenpflegeschulen und 43 % der Lehrkräfte an den Krankenpflegeschulen altersbedingt aus dem Beruf ausscheiden. Diese altersbedingten Ersatzbedarfe sind nicht höher als in anderen Berufen. Insofern stehen auch die Pflegeschulen vor der gleichen demografiebedingten Herausforderung der Fachkräftesicherung wie andere Bereiche der Gesundheitswirtschaft und der deutschen Wirtschaft insgesamt. Frage 5. Inwiefern hat sich diese Situation seit der Erhebung für den Pflegemonitor verändert? Die Nachfrage nach Pflegelehrkräften ist angesichts der altersbedingten Ersatzbedarfe weiterhin hoch. Teilweise bestehen Schwierigkeiten, geeignete Lehrkräfte zu finden. Dennoch ist es bisher gelungen, den nachweislich kontinuierlichen Aufwuchs von Ausbildungskursen in der Altenpflege mit dem benötigten anerkannten Personal zu versorgen. Dies gelang häufig nur, indem Stellenanteile von bereits angestellten anerkannten Lehrkräften erhöht wurden. Frage 6. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung um das Angebot an geeigneten Studiengängen dem Bedarf anzupassen? Ob und an welchen Standorten Universitäten und Fachhochschulen Studiengänge in der Pflegepädagogik , Medizinpädagogik oder Pädagogik für Gesundheitsberufe einrichten, entzieht sich dem Einfluss der Hessischen Landesregierung. Die Universitäten gestalten ihr Studienangebot in eigener Verantwortung und im Rahmen der Regularien der Akkreditierung. Insofern richten sich die von den Universitäten und Fachhochschulen vorgehaltenen Kapazitäten in der Regel nach der Nachfrage nach diesen Studienplätzen. Frage 7. Beabsichtigt die Landesregierung, eine Hochschulqualifikation für Lehrkräfte der Pflegeberufe gesetzlich zu regeln? Die erforderlichen Qualifikationen für Lehrkräfte an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen werden gemäß der in Antwort auf Frage 2 erläuterten bundesgesetzlichen Regelungen bestimmt. Die dort genannten unbestimmten Rechtsbegriffe werden in Abstimmung mit den anderen Bundesländern für die Altenpflege wie dargestellt ausgestaltet. Darüber hinaus beabsichtigt die Landesregierung (auch im Hinblick auf das von der Bundesregierung angekündigte neue Pflegeberufsgesetz) nicht, über diese Vorgaben hinausgehende Mindestanforderungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Wiesbaden, 1. Juli 2015 Stefan Grüttner