Kleine Anfrage der Abg. Hofmann, Schmitt, Decker, Hofmeyer, Kummer, Lober, Warnecke und Weiß (SPD) vom 17.03.2014 betreffend Mittelzentren im Kommunalen Finanzausgleich und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Nach Art. 137 Abs. 5 der Hessischen Verfassung ist das Land Hessen dazu verpflichtet, den Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem wird mit dem Kommunalen Finanzausgleich die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ausgeglichen. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs bemisst sich der Hauptansatz der Gemeinde nach dem Prozentsatz ihrer Einwohnerzahl. Bei Mittelzentren wird dabei von einem Mindestsatz von 125 (Abs. 2, S. 1), bei Teilfunktion eines Oberzentrums von 130 (Abs. 2, S. 2) und bei Oberzentren von mindestens 140 Prozent ausgegangen. Je nach Einwohnerzahl kann die im Landesentwicklungsplan ent- haltene Festlegung als Ober- bzw. Mittelzentrum zu höheren Zuweisungen führen, bzw. die Aberkennung dieses Status zu niedrigeren. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Zu welchem Zeitpunkt wurde der Landesregierung zuletzt eine Untersuchung über die Beurtei- lung der hessischen Städte und Gemeinden als Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktion oder Mittelzentren vorgelegt? Seit der Feststellung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 am 13.12.2000 wurde der Landesregierung keine Untersuchung zur Beurteilung der zentralörtlichen Einstufungen vorgelegt . Allerdings ist im Rahmen der 2007 begonnenen Gesamtfortschreibung zum Landesentwicklungsplan eine "Studie zur Bestimmung zentraler Orte in Hessen" von Prof. Dr. Rainer Winkel und Prof. Dr. Stefan Greiving, Wiesbaden/Dortmund, im Auftrag des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung erstellt worden. Die Studie wurde im September 2009 abgeschlossen und dient der fachlichen Vorbereitung eines Entwurfs für die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans. Aufgrund der zwischenzeitlich vorgezogenen Änderung des Landesentwicklungsplans zu den Vorgaben der Nutzung der Windenergie wurden die Arbeiten an der Gesamtfortschreibung sowie der Fortschreibung des Zentrale-Orte-Konzeptes in der letzten Legislaturperiode zurückgestellt. Aus diesem Grund ist auch die erforderliche tiefergehende Auswertung der Studie bislang nicht erfolgt. Frage 2. a) Inwiefern werden die Ergebnisse der unter 1 benannten Studien für Berechnungen des Kommunalen Finanzausgleiches zu Rate gezogen? b) Falls dies nicht geschieht: aus welchen Gründen? Nach § 10 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) erhalten Gemeinden Schlüsselzuweisungen, die sich nach dem "Hauptansatz" bestimmen; dieser wiederum ist von der Einwohnerzahl abhängig. Für zentralörtliche Funktionen wird dieser Hauptansatz ggf. erhöht. Dabei wird die zentralörtliche Funktion von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 FAG). Diese Feststellung erfolgt im Rahmen des Landesentwicklungsplans und ist für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen bindend. c) Für welche Städte und Gemeinden kommen die unter 1 genannten Untersuchungen zu einem von der bestehenden Rechtslage abweichenden Ergebnis? d) In welcher Höhe würden die Zuweisungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs in den unter 2 b genannten Städten und Gemeinden in anderer Höhe ausfallen? Wir bitten um Darstellung nach Jahren seit dem unter 1 genannten Zeitpunkt der Vorlage der jeweiligen Studie und Höhe der Zuweisungsveränderung in Euro für jede Stadt oder Gemeinde. Eingegangen am 27. Mai 2014 · Ausgegeben am 2. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/202 27. 05. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/202 e) Inwiefern und in welcher Höhe beabsichtigt die Landesregierung eine Kompensation der niedrigeren Zuweisungen des Kommunalen Finanzausgleichs an diejenigen Städte und Gemeinden zu erbringen, denen aufgrund der in 1 genannten Studien eine höhere Zuweisung zugestanden hätte bzw. zustehen würde? f) Welche Auswirkungen hätte eine Berücksichtigung der Ergebnisse der unter 1 genannten Studien auf den Haushalt des Landes Hessen in den Jahren seit dem Zeitpunkt der Vorlage? Wir bitten um Darstellung nach Jahren. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, ist eine tiefergehende Auswertung der Studie bislang nicht erfolgt. Deshalb sind auch keine Modellrechnungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Statusänderungen erstellt worden. g) Inwiefern sieht die Landesregierung für diejenigen Städte und Gemeinden, denen aufgrund der in 1 genannten Studien eine höhere Zuweisung zustehen würde, einen Verstoß gegen Art. 137 Abs. 5 der Hessischen Verfassung gegeben? Wir bitten um eine Begründung. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen. Einen Verfassungsverstoß vermag die Landesregierung in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Frage 3. Zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Landesregierung eine Evaluation der bestehenden Be- urteilung von Städten und Gemeinden als Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktion oder Mittelzentren durchzuführen und zu welchem Zeitpunkt soll dies für die Berechnung der Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden? Es ist beabsichtigt, die Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsplans Hessen 2025 in dieser Legislaturperiode fortzuführen. Derzeit wird die Vergabe von dazu notwendigen Fachgutachten geprüft. Gemäß einer ersten Zeitabschätzung für die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2025 ist die Feststellung als Rechtsverordnung frühestens Ende 2015 zu erwarten . Wiesbaden, 11. Mai 2014 Tarek Al-Wazir