Kleine Anfrage des Abg. Lotz (SPD) vom 17.03.2014 betreffend Fischwilderei in Hessen und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: Geprüfte Fischer müssen sich an strenge Fangbestimmungen halten. Dabei nehmen viele Fischereivereine ihren ökologischen Auftrag ernst und leisten mit ihrer aufwendigen, zum Teil jahrzehntelangen Hegearbeit einen wertvollen Beitrag zum Umweltschutz. Fischwilderer hingegen ignorieren Schonzeiten und Fanggrenzen . Angel- und Fischereiverbände beklagen vermehrt eine Bagatellisierung der Fischwilderei. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Fälle der Fischwilderei in Hessen in den Jahren 2004 bis 2014 sind der Landesregie- rung bekannt? Frage 2. Wie viele polizeiliche Ermittlungsverfahren wurden in Hessen wegen Fischwilderei nach § 293 StGB im oben genannten Zeitraum eingeleitet? Frage 3. In wie vielen Fällen wurde im oben genannten Zeitraum in Hessen eine Geldstrafe wegen Fischwilderei verhängt? Frage 4. In wie vielen Fällen wurde im oben genannten Zeitraum in Hessen eine Freiheitsstrafe (mit und ohne Bewährung) wegen Fischwilderei verhängt? Die Fragen Nr. 1 bis Nr. 4 werden zusammen beantwortet. Die Zahl der Fälle von Fischwilderei lässt sich ab dem Jahr 2009 aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des Hessischen Landeskriminalamtes (PKS) entnehmen (Fragen 1 und 2); die Zahl der Verurteilungen ergibt sich aus der Strafverfolgungsstatistik (Fragen 3 und 4). Eingegangen am 25. April 2014 · Ausgegeben am 2. Mai 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/203 25. 04. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Fischwilderei in Hessen Art der Angabe 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 erfasste Fälle*) 119 115 103 95 100 aufgeklärte Fälle*) 102 104 88 84 88 Verurteilung** - zu Geldstrafe 19 29 24 9 22 28 11 12 9 - zu Freiheitsstrafe - - - - - 1 - - - mit Bewährung - - - - - 1 - - - *) Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik des Hessischen Landeskriminalamtes **) Quelle: Statistik "Strafverfolgung" des Hessischen Statistischen Landesamtes Die Statistik weist in diesen Jahren den Tatbestand der Fischwilderei nicht aus. Daten liegen noch nicht vor Daten liegen noch nicht vor 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/203 Frage 5. Ab welcher Anzahl von gewilderten Fischen wird bei Anzeige ein Strafbefehl eingeleitet? Die strafrechtliche Reaktion der Staatsanwaltschaften orientiert sich - wie bei anderen Delikten auch - an allen Umständen des jeweiligen Falles. Maßgebend ist zum Beispiel auch, ob es sich um einen Erst- oder einen Mehrfachtäter handelt. Die Anzahl der gewilderten Fische ist daher nur ein Kriterium für die Entscheidung über die Beantragung eines Strafbefehls. Die Frage kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Frage 6. Falls der Schaden für die Gewässereigentümer oder Pächter beziffert werden kann: Wie hoch waren die Schäden finanziell und ökologisch? Die finanziellen und ökologischen Schäden werden in den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 genannten Statistiken nicht erfasst, weshalb keine Aussagen dazu möglich sind. Wiesbaden, 22. April 2014 In Vertretung: Thomas Metz