Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) und Fraktion betreffend Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Hessen Drucksache 19/2048 Im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz beantworte ich die Große Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: I. Quantitative Entwicklung Frage 1. Wie entwickelte sich die Anzahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen in den Jahren 1990 bis 2014? Gesamtdaten zu der Anzahl der nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) untergebrachten Personen liegen erst seit 1995 vor. Eine Auflistung der Daten ist der Anlage zu entnehmen. Frage 2. Wie viele Personen waren jeweils weiblich und männlich und wie alt waren sie zum Zeitpunkt des Beginns des Freiheitsentzuges? Im Zeitraum von 1990 bis 2014 wurden insgesamt 141 Frauen und 1.591 Männer aufgenommen . Die Aufteilung nach den einzelnen Altersgruppen ergibt sich wie folgt: Alter bei Aufnahme (in Jahren) Frauen Männer unter 20 4 93 20 bis 30 37 484 30 bis 40 42 495 40 bis 50 29 312 50 bis 60 18 133 60 bis 70 10 43 70 bis 80 1 28 über 80 0 3 Frage 3. In wie vielen Fällen wurde bei den untergebrachten vermindert schuldfähigen Personen neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe ausgesprochen? Bei 30 Frauen sowie bei 494 Männern wurde noch eine zeitige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Frage 4. Wie hoch waren die ausgeurteilten Freiheitsstrafen in den jeweiligen Jahren des erfragten Zeitraumes ? Frage 6. Welche Unterschiede gab es bei der Dauer der Maßregel und der Freiheitsstrafen zwischen Frauen und Männern? III. Kostensituation Frage 17. Welche Kosten sind dem Land Hessen im erfragten Zeitraum durch die Erstattung von externen Prognosegutachten im Sinne von § 463 IV StPO für die jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern entstanden? V. Sicherung Frage 4. Wie viel Prozent der Insassinnen/Insassen in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB standen in der Zeit von 2009 bis 2014 bei der Vorführung, Vernehmung oder Begutachtung vor Richterinnen/Richtern oder Gutachterinnen/Gutachtern unter dem Einfluss von Psychopharmaka? Bei wie vielen wurden Psychopharmaka in der Woche vor einer solchen Prüfung abgesetzt? Eingegangen am 16. Februar 2016 · Ausgegeben am 18. Februar 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3133 16. 02. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 Frage 5. Wie oft sind kritische, auch polemische mündliche oder schriftliche Äußerungen von Patientinnen /Patienten in den vergangenen fünf Jahren in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB in Hessen sanktioniert worden und auf welche Weise (intern, strafrechtlich usw.)? Frage 6. Wie oft ist es in den vergangenen 5 Jahren in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB in Hessen zu Fixierungen gekommen? Wie oft dauerten diese länger als 12 Stunden und wie oft länger als 48 Stunden? Frage 7. Wie oft wurden in den vergangenen 5 Jahren Untergebrachte in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB in Hessen von anderen Untergebrachten abgesondert oder in einem besonders gesicherten Raum untergebracht und jeweils wie lange? Frage 8. In wie vielen Fällen wurde in den letzten 5 Jahren der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen bzw. der Entzug oder Beschränkung des Aufenthalts im Freien als besondere Sicherungsmaßnahme eingesetzt? VII. Rechtliche Vertretung Frage 1. Wie viele Untergebrachte nach § 63 StGB haben eine rechtliche Betreuung bei Aufnahme in die Klinik gehabt? Frage 2. In wie vielen Fällen wurde eine rechtliche Betreuung während des Aufenthalts aufgehoben, in wie vielen Fällen eingerichtet? Frage 3. In wie vielen Fällen wurde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung abgelehnt? Frage 4. Wie viele Untergebrachte nach § 63 StGB haben für ihr Unterbringungsverfahren und damit zusammenhängende Maßnahmen einen Anwalt beauftragt? Frage 5. In wie vielen Fällen wurden Verfahrenspflegerinnen/Verfahrenspfleger eingesetzt? VIII. Zwangsmedikation Frage 1. In wie vielen Fällen wurden Untergebrachte nach § 63 StGB in den Jahren 1990 bis 2015 zwangsweise mit Medikamenten (Psychopharmaka, Neuroleptika, anderen Medikamenten) behandelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Frage 2. Welche Medikamente wurden dabei in welcher Dosis gegeben? Frage 3. Wie lange dauerte die Zwangsmedikation? In wie vielen Fällen wurde sie aufgrund der Nichtwirksamkeit aufgehoben? In wie vielen Fällen und nach welchem Zeitraum haben die Untergebrachten der Medikation zugestimmt ? Die Fragen I.4 und 6, III.17, V.4 bis 8, VII.1 bis 5 und VIII.1 bis 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Beantwortung dieser Fragen hätte einer äußerst umfangreichen Sichtung aller einzelnen Patientenakten für den erfragten Zeitraum von 1990 bis 2014 in allen forensischen Kliniken bedurft , die mit einem vertretbaren Aufwand nicht realisierbar gewesen wäre. Auch liegen diesbezügliche Übersichten oder Statistiken nicht vor, sodass die Landesregierung über keine entsprechenden Erkenntnisse verfügt. I. Quantitative Entwicklung Frage 5. Wie hoch war der Anteil von Frauen und Männern, die im erfragten Zeitraum wegen einer Maßregel nach § 63 StGB bedacht worden sind (bitte auch aufschlüsseln nach verminderter und voller Schuldunfähigkeit)? II. Versorgungssituation Frage 7. In welchem zeitlichen Verhältnis stehen Maßnahmen der Sicherung zu solchen der Behandlung? Wie viele Stunden pro Woche wurden in den Jahren von 1990 bis 2014 Maßnahmen zur Behandlung eingesetzt? Wie unterscheidet sich dies bei den Untergebrachten? Die Fragen I.5 und II.7 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Der Anteil von Frauen und Männern, die im erfragten Zeitraum mit einer Maßregel nach § 63 StGB bedacht worden sind, stellt sich wie folgt dar: Schuldfrage Frauen Männer § 20 StGB - schuldunfähig 97 936 § 20 StGB zutreffend, § 21 StGB nicht auszuschließen 1 28 § 21 StGB - vermindert schuldfähig 34 546 voll schuldfähig 1 5 Studium einzelner Akten erforderlich 8 76 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 3 Beim § 63 StGB handelt es sich um die Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Behandlung der Untergebrachten enthält beide Aspekte, diese können nicht getrennt voneinander betrachtet werden. II. Versorgungssituation Frage 1. In wie vielen psychiatrischen Krankenhäusern Hessens werden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB vollstreckt? Die Maßregeln nach § 63 StGB werden in den Vitos Kliniken für forensische Psychiatrie in Haina mit den Außenstellen Gießen, Riedstadt und Eltville vollzogen. Die jugendforensische Klinik in Marburg ist für die Unterbringungen Jugendlicher nach §§ 63 und 64 StGB in Verbindung mit § 7 Jugendgerichtsgesetz zuständig. Frage 2. Wie viele Träger solcher Krankenhäuser gibt es? Frage 3. Welche und wie viele natürliche und juristische Personen betreiben psychiatrische Krankenhäuser im Sinne von § 63 StGB in Hessen? Die Fragen II.2 und 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Es gibt vier Träger der Kliniken für forensische Psychiatrie. Diese sind: Vitos Haina gemeinnützige GmbH, Vitos Riedstadt gemeinnützige GmbH, Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH und Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH. Natürliche Personen gibt es keine, die ein psychiatrisches Krankenhaus im Sinne von § 63 StGB betreiben. Frage 4. Wie viele Personen sind im erfragten Zeitraum in hessischen psychiatrischen Krankenhäusern beschäftigt gewesen, um die unterbrachten Personen zu versorgen und zu betreuen? Frage 5. Wie viele davon waren im erfragten Zeitraum Psychiaterinnen/Psychiater, Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen /Psychologen, Pflegerinnen/Pfleger und sonstige Hilfskräfte? Frage 6. Wie viel Zeit wandten im erfragten Zeitraum Psychiaterinnen/Psychiater, Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen /Psychologen, Pflegerinnen/Pfleger und sonstige Hilfskräfte jeweils wöchentlich auf, um nach § 63 StGB untergebrachte Personen zu betreuen? Die Fragen II 4 bis 6 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Vollkräfte 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Ärztlicher Dienst1 33,44 24,04 22,16 23,88 24,84 24,80 23,63 Pflege- und Erziehungsdienst 423,41 418,1 407,48 435,38 443,37 458,74 482,41 Medizinischtechnischer Dienst 80,9 67,58 71,84 70,33 72,42 75,19 81,28 Funktionsdienst 47,96 46,71 47,68 49,19 49,61 48,88 50,46 1 Im Ärztlichen Dienst werden Psychiater und andere Ärzte nicht getrennt ausgewiesen; der überwiegende Anteil sind Psychiater. Bei den oben aufgeführten Angaben zu den verschiedenen Dienstarten handelt es sich jeweils um Vollkräfte, die ausschließlich in den forensischen Kliniken ihrer Arbeit nachgehen. Frage 8. Wie ist die Personalbemessung in den psychiatrischen Kliniken in der Pflege und ärztlichen /psychologischen Versorgung von Untergebrachten nach § 63 StGB geregelt? Im Jahr 1990 hat Ernst & Young eine Organisationsuntersuchung in Haina durchgeführt und Personalbemessungszahlen entwickelt. Sie legen den Stellenbedarf pro Patient fest, d.h. also einen proportional heruntergerechneten Mindestbedarf. Die verschiedenen Anteile bilden damit den gesamten Personalgruppenbedarf zum Betrieb der forensischen Klinik ab, der Therapie und Sicherung gewährleistet: - Ärzte 0,0726316, - Psychologen 0,0531579, - Sozialarbeiter 0,0379187, - Bewegungstherapeuten 0,0115072, - Schreibdienst 0,0254545, - Ergotherapeuten 0,0846651, - Lehrer 0,0174402. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 Für den Bereich der Pflege gilt das Konzept der Mindestbesetzung pro Station. Sowohl die Mindestbesetzung als auch die Personalbemessungszahlen werden bei der Stellenbemessung eingehalten. Frage 9. Sind die Beleihungsverträge des Landes mit den Kliniken einsehbar und wenn ja, in welcher Form? Die Beleihungsverträge sind grundsätzlich auf Anfrage im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration einsehbar. III. Kostensituation Frage 1. Welche Kosten sind jährlich im erfragten Zeitraum durch den Maßregelvollzug nach § 63 StGB in Hessen entstanden? Die Verwaltungskostenerstattung für den Maßregelvollzug weist keine differenzierten Summen für die Bereiche §§ 63 und 64 StGB aus. In Hessen ist das Verhältnis der nach § 63 StGB untergebrachten Personen zu den nach § 64 StGB untergebrachten Personen seit vielen Jahren zwei Drittel zu einem Drittel. Dies zugrunde gelegt, waren in den jeweiligen Haushaltsplänen des Landes Hessen seit 1997 folgende Summen (gerundet) für den Bereich des Maßregelvollzuges nach § 63 StGB veranschlagt (ab dem Jahr 2002 gelten Eurobeträge): Jahr Summe 1997 33,333.000 DM 1998/1999 Doppelhaushalt 36.000.000 DM 2000 47.330.000 DM 2001 45.000.000 DM 2002 Nachtrag 2002 25.330.000 € 2.000.000 € 2003 Nachtrag 2003 27.330.000 € 6.000.000 € 2004 Nachtrag 2004 34.006.000 € 3.330.000 € 2005 41.333.000 € 2006 41.570.000 € 2007 Nachtrag 2007 41.570.000 € 3.000.000 € 2008 48.666.000 € 2009 44.666.000 € 2010 48.000.000 € 2011 52.000.000 € 2012 52.000.000 € 2013/2014 Doppelhaushalt 57.560.000 € 2014/2013 Doppelhaushalt 59.626.000 € 2015 61.333.000 € 2016 64.000.000 € Das Land Hessen ist auch für die investive Förderung zuständig. Folgende große Baumaßnahmen wurden in den vergangenen Jahren durchgeführt: - Klinik für forensische Psychiatrie Haina, - Renovierung Haus G 2 (Haina), - Herrichtung Haus 6 (Haina), - Herrichtung Haus 14 (Haina), - Neubau G 7 neu (Außenstelle Gießen), - Herrichtung Häuser 1, 3, 4 (Außenstelle Gießen), - Klinik für forensische Psychiatrie Hanau (Übergangsnutzung), - Um- und Neubau Klinik für forensische Psychiatrie Eltville, - Neubau Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt. Frage 2. Welche Kostensteigerungen sind in welcher Höhe im erfragten Zeitraum eingetreten? Aus welchen Gründen sind diese entstanden? Die Kostensteigerungen sind der gestiegenen Belegung, der Inbetriebnahme neuer Standorte sowie Kostensteigerungen bei der Besoldung und den Sachkosten geschuldet. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 5 Frage 3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden den Trägern und Betreibern von psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB die durch die Unterbringung entstandenen Kosten erstattet? Frage 4. Traten in den Jahren 1990 bis 2014 Änderungen ein und wenn ja, welche? Die Fragen III.3 und 4 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die gesetzliche Grundlage für die Kostenerstattung ist das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband in der Fassung vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786). Die entsprechenden Vorschriften sind in den §§ 18 und 19 geregelt. Frage 5. Wo liegt die Zuständigkeit zur Prüfung der Abrechnungen der Träger und Betreiber von psychiatrischen Krankenhäusern in Hessen im Sinne von § 63 StGB? Die Zuständigkeit für die Prüfung der Abrechnungen der Träger und Betreiber von psychiatrischen Krankenhäusern in Hessen im Sinne von § 63 StGB liegt beim fachaufsichtsführenden Ministerium, also im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration. Frage 6. In wie vielen und welchen Fällen sowie aus welchem Grund sind die Abrechnungen der Unterbringungseinrichtungen - psychiatrische Krankenhäuser - im erfragten Zeitraum beanstandet worden? Die Abrechnungen werden durch Vorlage eines Zertifikats der für die jeweilige Klinik zuständigen Wirtschaftsprüfer bestätigt. Hier hat es bislang keine Beanstandungen gegeben. Frage 7. Welche jährlichen Kosten entstanden dem Land Hessen im erfragten Zeitraum durch die Tätigkeiten von Psychiaterinnen/Psychiatern in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB? Frage 8. Welche jährlichen Kosten entstanden dem Land Hessen im erfragten Zeitraum durch die Tätigkeiten von Ärztinnen/Ärzten in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB? Frage 9. Welche jährlichen Kosten entstanden dem Land Hessen im erfragten Zeitraum durch die Tätigkeiten durch Psychologinnen/Psychologen in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB? Frage 10. Welche jährlichen Kosten entstanden dem Land Hessen im erfragten Zeitraum durch die Tätigkeiten von sonstigen Hilfskräften in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB? Die Fragen III.7 bis 10 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die jährlichen Kosten werden für jede Dienstart und Vollkraftstelle entsprechend der Personalkostentabelle mit Summen hinterlegt. Sie beruhen auf den Personalbemessungszahlen, die jährlich per Kostenleistungsnachweis dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vorgelegt und per Bescheid bewilligt werden. Die Gesamtkosten finden sich im Haushaltsplan im Einzelplan 08 - Kapitel 0807. Frage 11. Welche Kosten sind dem Land Hessen im erfragten Zeitraum durch die Erstattung von internen Prognosegutachten der psychiatrischen Krankenhäuser für die jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern entstanden? Frage 12. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die den Strafvollstreckungskammern vorzulegenden internen Prognosegutachten der psychiatrischen Krankenhäuser abgerechnet? Frage 13. Welche Kosten verursachen interne psychologische Prognosegutachten? Frage 14. Welche Kosten verursachen interne psychiatrische Prognosegutachten? Frage 15. Welche Kosten verursachen psychiatrisch-psychologische Prognosegutachten? Frage 16. Macht es von der Kostenseite her einen Unterschied, ob ein solches internes Prognosegutachten nur von Psychologinnen/Psychologen, nur von Psychiaterinnen/Psychiatern oder von Psychologinnen /Psychologen und Psychiaterinnen/Psychiatern gemeinsam unterzeichnet worden ist? Die Fragen III.11 bis 16 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Stellungnahmen sind regulärer Bestandteil der Tätigkeit in einer forensischen Klinik und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Bei den sogenannten internen Gutachten handelt es sich um Stellungnahmen nach § 67e StGB, der wie folgt lautet: "(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem." Die forensischen Kliniken müssen einmal im Jahr dem zuständigen Gericht eine Stellungnahme vorlegen, in der sie sich zum Behandlungsverlauf äußern sowie eine Prognose erstellen, ob im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug noch eine Gefahr von der untergebrachten Person ausginge. Frage 18. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die den Strafvollstreckungskammern vorzulegenden externen Prognosegutachten im Sinne von § 463 IV StPO abgerechnet? Die rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen , Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz - JVEG). IV. Verweildauer Frage 1. Wie entwickelte sich die durchschnittliche Verweildauer der Untergebrachten in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB in den Jahren 1990 bis 2014 insgesamt und unterteilt nach Frauen und Männern? Die durchschnittliche Verweildauer der Untergebrachten in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB stellt sich in den Jahren 1990 bis 2014 wie folgt dar: Behandlungsdauer in Jahren Frauen Männer 0 bis 1 8 115 1 bis 2 16 177 2 bis 3 15 162 3 bis 4 15 175 4 bis 5 6 105 5 bis 6 6 83 6 bis 7 5 44 7 bis 8 2 41 8 bis 9 2 38 9 bis 10 3 30 10 bis 15 7 70 15 bis 20 2 31 mehr als 20 0 7 Einzelaktenstudium erforderlich 54 513 Frage 2. In wie vielen Fällen kam es aufgrund von internen Prognosegutachten zu einer Beendigung des Maßregelvollzuges und einer Freilassung von Untergebrachten im Sinne von § 63 StGB? Frage 3. In wie vielen Fällen kam es aufgrund von externen Prognosegutachten im Sinne von § 463 IV StPO zu einer Beendigung des Maßregelvollzuges und einer Freilassung von Untergebrachten im Sinne von § 63 StGB? Die Fragen IV.2 und 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Entscheidung, ob eine untergebrachte Person aus dem Maßregelvollzug entlassen wird, ist immer eine Entscheidung des zuständigen Gerichts. Gutachten mögen eine Grundlage für die Entscheidung bilden, eine direkte Verknüpfung von Gutachten und Entlassung aus dem Maßregelvollzug kann nicht hergestellt werden. Frage 4. Hat das Gericht bei der Auswahl des Gutachters freie Hand oder gibt es einen Verteilungsschlüssel ? Frage 5. Falls das Gericht freie Hand hat, wie bewertet die Landesregierung dies? Die Fragen IV.4 und 5 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Im Hinblick auf die in Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit (vgl. auch § 1 GVG, § 25 DRiG) ist das Gericht bei der Auswahl des Gutach- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 7 ters in seiner Entscheidung frei. Einen diesbezüglichen Verteilungsschlüssel gibt es daher von Rechts wegen nicht. Die freie Auswahl des Gutachters durch das erkennende Gericht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Unabhängigkeit der Justiz. In Anbetracht dessen verbietet sich eine wertende Stellungnahme durch die hessische Landesregierung. Frage 6. Wie viele verschiedene externe Gutachterinnen/Gutachter sind von den jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern unterteilt nach den jeweiligen Landgerichtsbezirken im Land Hessen in der Zeit von 1990 bis 2014 mit der Erstellung von externen Prognosegutachten im Sinne von § 463 IV StPO beauftragt worden? In Hessen haben die Landgerichte Marburg, Wiesbaden und Darmstadt aufgrund im dortigen Landgerichtsbezirk vorhandener entsprechender Einrichtungen Entscheidungen im Zusammenhang mit Fragen des Maßregelvollzugs zu treffen. Diese Landgerichte haben zu der Fragestellung Folgendes berichtet: Der Präsident des Landgerichts Marburg hat ausgeführt, dass Daten erst seit Einführung von EUREKA Ende 2005/Anfang 2006 verfügbar seien und seit dieser Zeit Aufträge an mindestens 69 Gutachterinnen/Gutachter vergeben worden seien. Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden hat berichtet, dass eine stichprobenartige Überprüfung der Beschlüsse über die Bestellung externer Gutachter die Beauftragung von sieben verschiedenen Sachverständigen in den letzten Jahren ergeben habe. Der Präsident des Landgerichts Darmstadt hat mitgeteilt, dass eine Beantwortung der Frage 6 von dort nicht möglich sei. In Eureka seien für das Landgericht Darmstadt viele Hundert Sachverständige aufgelistet, ohne dass eine statistische Auswertung bezüglich der konkreten Bestimmung ihrer Tätigkeit möglich sei. Frage 7. Gibt es externe Gutachterinnen/Gutachter, die stets Gutachten, die eine Fortdauer der Unterbringung zur Folge hatten, erstellt haben, und wenn ja, wie viele? Frage 8. Wie viele von diesen externen Gutachterinnen/Gutachtern haben für die Untergebrachten positive Gutachten, die zu einer Beendigung und Freilassung der Unterbringung führten, erstellt? Frage 9. In welchem Verhältnis standen im erfragten Zeitraum von 1990 bis 2014 die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen und die Dauer des Freiheitsentzuges im Maßregelvollzug im Sinne von § 63 StGB? Frage 10. In welchen und wie vielen Fällen sind die jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern den Empfehlungen von internen und externen Prognosegutachten im erfragten Zeitraum gefolgt (Fortsetzung des Freiheitsentzuges)? Frage 11. In welchen und wie vielen Fällen sind die jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern den Empfehlungen von internen und externen Prognosegutachten im erfragten Zeitraum nicht gefolgt (Freilassung)? Zu den Fragen IV.7 bis 11 liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Es liegen insbesondere keine Statistiken zu den Tätigkeiten der einzelnen Gutachter und zuständigen Gerichte vor oder Auswertungen, wie die unabhängigen Gerichte die Gutachten bewertet haben. Die Beantwortung dieser Fragen hätte daher einer umfangreichen Sichtung sowie Bewertung aller einzelnen Patientenakten für den erfragten Zeitraum von 1990 bis 2014 in allen forensischen Kliniken und/oder die Sichtung aller Akten der zuständigen Gerichte bedurft. Diese beinhalten zum Teil verschiedenste externe Gutachten sowie mehrfache Fortdauerentscheidungen der Gerichte. V. Sicherung Frage 1. Wie oft sind in hessischen Psychiatrien Patientinnen- und Patientverfügungen und Vorsorgevollmachten von Untergebrachten in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB in den Jahren 2009 bis 2014 nicht anerkannt worden und aus welchen Gründen? Gültige Patientenverfügungen finden Beachtung. Frage 2. Für wie viele und für welche Patientinnen/Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB besteht ein regelmäßiger Zugang zum Internet und die Wahrung des Postgeheimnisses ? Der Zugang zum Internet ist vom jeweiligen Stand der Behandlung abhängig. Der Schriftwechsel ist in den §§ 20, 21 und 22 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt geregelt. 8 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 Frage 3. Welche Regelungen für Telefonate und Besuche bestehen in den psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB in Hessen? Welche Einschränkungen bestehen, wie werden diese dokumentiert und überprüft? Die §§ 17, 18, 19 sowie 23 des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes enthalten gesetzliche Regelungen zu Besuchen und Telefonaten. Im § 17 Maßregelvollzugsgesetz sind Besuche allgemein geregelt. Abs. 3 sieht vor, dass aus Gründen der Sicherheit ein Besuch davon abhängig gemacht werden kann, dass die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen lässt. Abs. 4 sieht vor, dass Besuche bestimmter Personen eingeschränkt oder untersagt werden können, wenn die Besuche den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden könnten. Da die untergebrachten Personen Besuche beantragen, werden sowohl die Genehmigung als auch eine eventuelle Ablehnung dokumentiert. Sollte eine untergebrachte Person mit der Entscheidung der Klinik nicht einverstanden sein, stehen ihr Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung. Sollte ein Fall der Fachaufsicht vorgetragen werden, geht diese dem Sachverhalt gründlich nach. Frage 9. Welche Beschränkungen des Einsichtsrechts in die Patientenakten hat es für hessische Psychiatrieinsassinnen und -insassen in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB im Zeitraum von 2009 bis 2015 während oder nach ihrem Aufenthalt gegeben? Mit der Novellierung des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes im Jahr 2015 wurden die Akteneinsichtsrechte der Patienten im § 36 Abs. 5 geregelt. Dieser lautet: "Auf Antrag ist den untergebrachten Personen unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange Dritter möglich ist, Einsicht in die über sie geführten Akten zu gewähren. Die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht können verweigert werden, soweit Nachteile für den Gesundheitszustand oder den Therapieverlauf der untergebrachten Person zu erwarten sind." Davor gab es keine gesetzliche Regelung. Eine darüber hinausgehende Beantwortung dieser Frage hätte einer Sichtung jeder einzelnen Patientenakte bedurft und kann deshalb, aufgrund des damit verbundenen Aufwands, nicht beantwortet werden. Frage 10. Welche Rechtsbelehrungen erhalten Personen in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB in Hessen im Zuge ihrer Einweisung? Bei Aufnahme in die forensische Klinik erhält jeder Patient eine schriftliche standardisierte Belehrung über seine Rechte und Pflichten, die gegebenenfalls mündlich erläutert und ergänzt wird. VI. Vorbereitung auf Entlassung und Nachsorge Frage 1. Welche Maßnahmen werden bei Untergebrachten in psychiatrischen Krankenhäusern im Sinne von § 63 StGB zur Vorbereitung der Entlassung ergriffen? Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug ist die Entlassung. Voraussetzung hierfür ist, dass anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr mehr ausgeht. In der Behandlung sind alle Maßnahmen auf dieses Ziel ausgerichtet. Frage 2. Welchen Umfang haben diese Maßnahmen? Der Umfang der Maßnahmen der Behandlung ergibt sich aus der therapeutischen Notwendigkeit. Frage 3. Zu welchem Zeitpunkt wird mit welchen Maßnahmen in welchen Fällen eine Entlassung vorbereitet ? Konkrete Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung werden dann eingeleitet, wenn sich der Zustand der Patienten so gebessert hat, dass eine konkrete Entlassperspektive vorhanden ist. Dies bedeutet zum Beispiel das Finden einer Wohnmöglichkeit, von Beschäftigung, also einem Entlassungssetting , das gewährleistet, dass der Therapieerfolg abgesichert wird und die betreffende Person wieder in der Gemeinde leben kann. Frage 4. Welche Nachsorgeeinrichtungen gibt es für ehemals Untergebrachte? Frage 7. Welche Wohn-, welche Arbeitsmöglichkeiten, welche weiteren Unterstützungsmaßnahmen werden für ehemals Untergebrachte vorgehalten? Die Fragen VI.4 und 7 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 9 In Hessen gibt es keine speziellen Nachsorgeeinrichtungen für ehemalige forensische Patienten. Dies ist aus fachlicher Sicht auch nicht erforderlich. Ehemalige forensische Patienten werden von den regulären Hilfsangeboten der Eingliederungshilfe versorgt. Die langjährigen Erfahrungen zeigen, dass dies ein funktionierendes Modell ist. Frage 5. Wie viele Forensikambulanzen sind an welchen Orten für wie viele Patientinnen und Patienten vorhanden? Für den Bereich des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB in Hessen gibt es eine Ambulanz in Haina , die über Außenstellen in Gießen, Eltville, Kassel, Schotten und künftig Riedstadt verfügt. Aktuell werden 367 ehemalige Patienten betreut. Für die Ambulanz besteht ein Personalschlüssel, ein Mitarbeiter ist für 12 Probanden zuständig. Frage 6. Welche Unterstützung erhalten aus der Unterbringung Entlassene? Die aus der Unterbringung Entlassenen erhalten in der Regel eine Betreuung durch die Ambulanz . Ansonsten haben sie die gleichen Ansprüche an Leistungen wie jeder Bürger und jede Bürgerin auch. VIII. Zwangsmedikation Frage 4. In wie vielen Fällen wurde die Zwangsmedikation vom Gericht aufgehoben? Die Zwangsbehandlung ist erst mit der Novellierung des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes im Jahr 2015 gesetzlich neu geregelt worden. Zuvor hat es eine überdauernde höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben, die sehr detaillierte Vorgaben zur Durchführung von Zwangsbehandlungen gemacht hat, sie aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Seit der Novellierung 2015 hat es drei Gerichtsentscheidungen zur Zwangsbehandlung/Zwangsmedikation gegeben. Erstinstanzlich wurde einmal die Behandlung bestätigt und zweimal abgelehnt , zwei Verfahren sind in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängig. Frage 5. Welche Erkenntnisse gibt es bei der Landesregierung zu den Folgen der Zwangsmedikation in den psychiatrischen Kliniken? Zwangsmedikation/Zwangsbehandlung ist immer Ultima Ratio. Im Vorfeld einer solchen Maßnahme müssen nachweislich Versuche unternommen worden sein, mit milderen Mittel zu behandeln . Es ist jedoch nicht immer - aufgrund der Erkrankung des Patienten - möglich, eine Zustimmung zur notwendigen Behandlung zu erreichen. Dies hat in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass sich der Zustand der Patienten verschlechtert hat. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es in dem überwiegenden Teil der Fälle zu einer deutlichen Verbesserung des psychopathologischen Zustandes bei den Patienten gekommen ist, sie wieder in Gemeinschaft übernommen werden konnten und auch von den therapeutischen Behandlungsangeboten partizipieren können. Damit sind Voraussetzungen geschaffen, um das Vollzugsziel, nämlich die Entlassung aus der Maßregel, ohne dass noch eine Gefahr von der betreffenden Person ausgeht, zu erreichen. Frage 6. Welche Erkenntnisse gibt es bei der Landesregierung zu Alternativen der Zwangsbehandlung in anderen Ländern? In vielen anderen Bundesländern sind aufgrund der höchstrichterlichen Vorgaben die jeweiligen Maßregelvollzugsgesetze novelliert worden. Der Zeitraum ist aber noch nicht ausreichend, um einen fundierten Erfahrungsaustausch und -vergleich tätigen zu können. IX. UN-Bericht über die Rechte von Menschen mit Behinderung Frage. Im ersten Staatenbericht Deutschlands der 13. Tagung des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (CRPD) heißt es: "Der Ausschuss ist tief besorgt darüber, dass der Vertragsstaat die Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen , die Absonderung und andere schädliche Praktiken nicht als Folterhandlungen anerkennt . Er ist fernerhin besorgt über die Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen , insbesondere bei Personen mit psychosozialen Behinderungen in Einrichtungen und älteren Menschen in Pflegeheimen." Welche Konsequenzen hat diese Beurteilung für die hessische Landesregierung bezüglich des gerade verabschiedeten Maßregelvollzugsgesetzes und im Hinblick auf das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz? Die Landesregierung hält freiheitsentziehende Maßnahmen und auch Zwangsbehandlungen in - wenn auch wenigen Fällen - für erforderlich. Da es sich hierbei jeweils um Grundrechtseingriffe 10 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3133 handelt, müssen diese gesetzlich detailliert geregelt werden, um so Rechtsicherheit für die Betroffenen und Handlungsanforderungen und -sicherheit für die behandelnden Ärzte zu schaffen. Die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention werden in Hessen selbstverständlich auch im Bereich von Psychiatrie und Maßregelvollzug umgesetzt. Wiesbaden, 11. Februar 2016 Stefan Grüttner Anlage Anzahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen in den Jahren 1995 bis 2014 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Haina 262,7 288,5 287,0 294,4 302,9 328,3 345,7 353,6 371,3 376,3 Eltville 0,0 0,0 0,0 0,0 1,5 2,0 5,6 18,5 18,9 18,0 Hanau 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 3,2 14,8 Riedstadt 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 § 63 StGB gesamt 263 289 287 294 304 330 351 372 393 409 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Haina 387,2 415,4 422,7 406,6 411,08 410,59 378,90 377,4 379,5 362,4 Eltville 17,5 18,0 18,4 18,6 17,34 31,83 49,5 57,4 56,8 55,4 Hanau 15,0 15,0 14,9 14,1 14,63 0,68 0,0 0,0 0,0 0,0 Riedstadt 0,0 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 27,3 44,7 55,3 70,0 § 63 StGB gesamt 420 448 456 439 443 443 456 480 491,5 487,7 Anlage petri Durchstreichen petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext petri Schreibmaschinentext