Kleine Anfrage des Abg. Spies (SPD) vom 10.06.2015 betreffend Führerscheinprüfung und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Die Fahrerlaubnisprüfung ist bundeseinheitlich geregelt. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchen Sprachen kann die theoretische Führerscheinprüfung abgelegt werden? Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Abweichend davon kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen absolviert werden: Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch. Frage 2. Wo ist bestimmt, in welchen Sprachen die Prüfung abgelegt werden kann, oder in wessen Ermessen ist gegebenenfalls die Entscheidung gestellt? Die Fremdsprachenprüfung ist in Nr. 1.3 der Anlage 7 zu §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Der Fahrerlaubnisbewerber allein entscheidet darüber , ob er die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutsch oder in einer der aufgelisteten Fremdsprachen ablegt. Frage 3. Welche Sprachen sind ausgeschlossen und warum? Die Aufzählung der bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zulässigen Fremdsprachen ist abschließend. Die Prüfung in einer nicht in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV aufgeführten Fremdsprache ist nicht vorgesehen. Insbesondere kommt eine Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht (mehr) in Betracht. Der Verordnungsgeber hat mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 die fremdsprachliche Dolmetscherprüfung abgeschafft, weil sich gezeigt hatte, dass dieses Prüfungsformat einem erheblich höheren Betrugsrisiko unterlag und zunehmend kriminelle Manipulationen auftraten. Frage 4. Wie erklärt sich insbesondere der Ausschluss von international weit verbreiteten Sprachen wie Arabisch oder Chinesisch? Die Auswahl der elf Fremdsprachen in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV ist im Jahr 2010 erfolgt . Damals hat sich der Verordnungsgeber zunächst für die wichtigsten Amtssprachen der Europäischen Union entschieden. Zusätzlich wurden Russisch und Türkisch aufgenommen, die von einer Vielzahl der in Deutschland lebenden Menschen gesprochen werden. Nach Auskunft der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr wurden die russische und die türkische Sprache im Jahr 2014 nach Deutsch und Englisch bundesweit am häufigsten von den Fahrerlaubnisbewerbern gewählt. Erst in der jüngsten Vergangenheit, d.h. in den letzten zwei Jahren, dürfte aufgrund der weltpolitischen Lage der Bedarf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung insbesondere in Arabisch Eingegangen am 14. Juli 2015 · Ausgegeben am 16. Juli 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2065 14. 07. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2065 abzulegen, enorm gestiegen sein. Angesichts der aktuellen Flüchtlingswelle stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Aufnahme der arabischen Sprache in den Fremdsprachenkatalog in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV neu. Frage 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Ausschluss bzw. die Nichtzulassung bestimmter Sprachen eine Diskriminierung darstellen könnte, und wenn ja, welche Schritte wird sie gegen eine solche Diskriminierung ergreifen? Sowohl das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.09.2011, Az.: OVG 1 S 100.11) als auch das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) (Beschluss vom 27.9.2013, Az.: 3 K 623/13.NW) haben genauso wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 24.7.2012, Az.: 4 K 4326/11) entschieden, dass die Beschränkung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Nr.1.3 der Anlage 7 zur FeV aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung gerechtfertigt ist und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, mithin verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Gleichwohl wird sich die Landesregierung angesichts der derzeitigen Flüchtlingsströme dafür einsetzen, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung zumindest in arabischer Sprache abgelegt werden kann. Für eine bundeseinheitliche Lösung wird das Hessische Ministerium für Wirtschaft , Energie, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur anregen, den Fremdsprachenkatalog in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV zumindest um Arabisch zu erweitern. Ob die Notwendigkeit besteht, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auch in chinesischer Sprache anzubieten, muss zunächst auch angesichts der Kosten, die mit der Übersetzung des derzeit 2051 Fragen umfassenden Katalogs verbunden wären, sorgfältig geprüft werden. Wiesbaden, 3. Juli 2015 Tarek Al-Wazir