Kleine Anfrage der Abg. Banzer, Caspar, Dietz, Heinz, Honka, Klein (Freigericht), Lannert, Meysner, Müller-Klepper, Pentz, Ravensburg, Reul, Schwarz, Serke, Stephan, Tipi, Utter und Veyhelmann (CDU) vom 16.06.2015 betreffend Feuerwehrmusik in Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welchen Stellenwert hat die Feuerwehrmusik in Hessen? Die Feuerwehrmusik ist ein wichtiger Teil der hessischen Feuerwehrlandschaft. Die verschiedenen Musikgruppen sind Kulturträger, Aushängeschilder und Sympathieträger der hessischen Feuerwehren. Auch national hat die hessische Feuerwehrmusik einen hohen Stellenwert, was an dem guten Abschneiden der hessischen Feuerwehrmusikgruppen bei den Bundeswertungsspielen der letzten Jahre zu erkennen ist. In 2014 fand das Bundeswertungsspielen in Bad Schwalbach statt, was in Anbetracht der hohen organisatorischen Anforderungen ebenfalls ein Beleg für die Leistungsfähigkeit der hessischen Feuerwehrmusik ist. Zudem unterstützen Feuerwehrmusikgruppen regelmäßig Veranstaltungen der Landesregierung - so beispielsweise auch die Landeshelferparty am 12.09.2015 in Fulda. Die finanzielle Förderung durch das Innenministerium unterstreicht die Bedeutung der hessischen Feuerwehrmusik für die Landesregierung. Frage 2. Wie hat sich die Anzahl der Musikgruppen in den Landkreisen in den letzten fünf Jahren entwickelt ? 2010 gab es in Hessen 183 Feuerwehrmusikgruppen, in 2015 sind es 174 Feuerwehrmusikgruppen, die sich wie folgt auf die Landkreise (Kreisfeuerwehrverbände) aufteilen: Bergstraße 23, Darmstadt -Dieburg 11, Fulda 11, Gießen 17, Groß-Gerau 2, Hochtaunus 6, Kassel 7, Lahn-Dill 7, Limburg-Weilburg 13, Main-Kinzig 6, Marburg-Biedenkopf 6, Odenwald 13, Offenbach 2, Rheingau -Taunus 4, Schwalm-Eder 7, Vogelsberg 3, Waldeck-Frankenberg 15, Werra-Meißner 9, Wetterau 10 (Quelle: Landesfeuerwehrverband Hessen). Frage 3. Wie viele Personen engagieren sich im Bereich der Feuerwehrmusik? In Hessen engagieren sich zurzeit 5.800 Personen in der Feuerwehrmusik, davon etwa 2.200 Jugendliche. (Quelle: Landesfeuerwehrverband Hessen). Frage 4. Wie hat sich die finanzielle Förderung des Landes in den zurückliegenden fünf Jahren entwickelt? Der Landesfeuerwehrverband erhält jährlich eine Zuwendung von 20.000 € (als Teil der Gesamtzuwendung ) zweckgebunden für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der hessischen Feuerwehrmusik. Diese Zuwendung hat sich in den zurückliegenden fünf Jahren nicht verändert . Frage 5. Wie sind die Regularien der Förderung im Bereich der Feuerwehrmusik? Die Zuwendung in Höhe von 20.000 € ist Teil des jährlichen Zuwendungsbescheids des Innenministeriums an den Landesfeuerwehrverband und wird auf Anforderung ausgezahlt. Dieser Eingegangen am 3. August 2015 · Ausgegeben am 6. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2087 03. 08. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2087 verwendet die Mittel in eigener Verantwortung für die Feuerwehrmusik und muss im Nachgang einen entsprechenden Verwendungsnachweis vorlegen. Zudem gibt die Hessische Staatskanzlei Zuwendungen zur Beschaffung von Musikinstrumenten unter anderem an Mitgliedsvereine des Landesfeuerwehrverbandes. Diese werden wie folgt abgewickelt : Die Musikvereine, in diesem Fall die Musikabteilungen der freiwilligen Feuerwehren, stellen - vor Beschaffung der Instrumente - schriftlich den Antrag auf Zuwendung entweder direkt an die Hessische Staatskanzlei oder an den Landesfeuerwehrverband, der dann den Antrag entsprechend weiterleitet. Dem Antrag ist ein Angebot eines Musikhauses über die zu beschaffenden Instrumente beizufügen. Anhand des eingereichten Angebotes wird der Zuwendungsbetrag (25 % vom Anschaffungspreis ; derzeit max. 1.500 € bei einem Anschaffungsvolumen von 6.000 €) berechnet. Vor Bewilligung , die auf der Grundlage der LHO-Regelungen des Landes erfolgt, wird dem Hessische Ministerium der Finanzen per Kontrollmitteilung die beabsichtigte Förderung mitgeteilt und in diesem Zuge überprüft, ob dem Verein bereits von einem anderen Ministerium für den gleichen Zweck eine Zuwendung bewilligt wurde (eine Doppelförderung ist nicht zulässig). Ist dies nicht der Fall, ergeht an den Verein/die freiwillige Feuerwehr ein Bewilligungsbescheid. Die Mittelverwendung ist der Hessischen Staatskanzlei über die Vorlage von Rechnung/en sowie Zahlungsbelege/n nachzuweisen. Darüber hinaus sind beschaffte Gegenstände ab einem Wert von 400 € zu inventarisieren. Die Inventarisierung ist ebenfalls nachzuweisen. Sind die voran beschriebenen Sachverhalte gegeben, wird die Zuwendung ausbezahlt. Ergeben sich Änderungen in der Anschaffung (Instrumente günstiger als im Angebot), wird der Zuwendungsbetrag per Änderungsbescheid angepasst. Erhöhungen in der Anschaffung gehen zu Lasten des Vereins/der freiwilligen Feuerwehr. Bereits beschaffte oder von Privatpersonen gekaufte, gebrauchte Instrumente sowie Ersatzteile, Notenständer, Notenblätter und sonstiges Zubehör sind von einer Bezuschussung ausgeschlossen . Frage 6. Ließe sich die bisher von der Staatskanzlei praktizierte Förderung zur Anschaffung von Instrumenten durch eine Budgetierung im Verantwortungsbereich des Landesfeuerwehrmusikverbandes effizienter gestalten? Mit dem bisherigen Verfahren ist nach Auffassung der Landesregierung die größtmögliche Effizienz gegeben. Seitens der Hessischen Staatskanzlei wird nicht nur die Landesfeuerwehrmusik gefördert, sondern auch andere Musikvereine. Hierdurch hat sich eine breite Kompetenz entwickelt und durch die Bündelung der Bearbeitungsprozesse sind effizient arbeitende Strukturen entstanden. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass das Finanzministerium als Kontrollinstanz im Hinblick auf evtl. Doppelförderungen in jedem Fall beteiligt ist und im Rahmen des Zuwendungsrechts bei Veränderung der Zuwendungsgrundlagen Anpassungen vollzogen werden können (z.B. in Form von Rückforderungen, Änderungsbescheiden, etc.). Aus diesen Gründen sieht die Landesregierung keine Veranlassung, von dem bisher praktizierten Verfahren abzuweichen , zumal auch bislang keine Einwände gegen dieses Verfahren bekannt sind. Wiesbaden, 23. Juli 2015 Peter Beuth