Kleine Anfrage der Abg. Cárdenas (DIE LINKE) vom 23.06.2015 betreffend Abschiebungen aus Hessen IV und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele der Abschiebungen (auch Überstellungen, Zurückschiebungen und Zurückweisungen) seit 2010 erfolgten a) unbegleitet, Zu dieser Frage werden keine Statistiken bei den zentralen Ausländerbehörden der Regierungspräsidien und bei den kommunalen Ausländerbehörden geführt. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund ist eine Beantwortung nicht möglich. b) in Begleitung der Bundespolizei, Diese Frage entzieht sich der Zuständigkeit des Landes und könnte nur durch das Bundespolizeipräsidium beantwortet werden. Das Bundesministerium des Innern als vorgesetzte Behörde hat hierzu mitgeteilt, dass die Bundesregierung und mithin die ihr unterstellten Bundesbehörden nicht der parlamentarischen Kontrolle eines Landtages unterliegen und daher von einer Übermittlung der erbetenen Angaben abgesehen wird. c) in Begleitung der hessischen Polizei, Grundsätzlich begleitet die hessische Polizei keine Abschiebungen. Nur in Ausnahmefällen werden Abschiebungen von Straftätern und Personen aus psychiatrischen Kliniken durch einige speziell von der Bundespolizei ausgebildete Bedienstete der Polizeipräsidien Frankfurt am Main, Nordhessen und Westhessen begleitet. Statistische Daten über den Umfang der Begleitmaßnahmen liegen nicht vor und können für die Vergangenheit auch nicht erhoben werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Beantwortung nicht möglich. d) in Begleitung von Sicherheitskräften anderer Mitgliedstaaten der Dublin-Vereinbarung, e) in Begleitung von Sicherheitskräften der Zielstaaten (bitte nach Zielstaaten aufschlüsseln), f) in Begleitung von Sicherheitskräften der Luftverkehrsgesellschaften (bitte nach Fluggesellschaften aufschlüsseln), g) in Begleitung von medizinischen Personal? Zu den Fragen 1 d bis 1 g werden keine Statistiken bei den zentralen Ausländerbehörden der Regierungspräsidien und bei den kommunalen Ausländerbehörden geführt. Die nachträgliche Erhebung der Daten wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen , da dies eine Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund ist eine Beantwortung nicht möglich. Soweit diese Fragen durch das Bundespolizeipräsidium beantwortet werden könnten, hat das Bundesministerium des Innern als vorgesetzte Behörde mitgeteilt, dass die Bundesregierung und mithin die ihr unterstellten Bundesbehörden nicht der parlamentarischen Kontrolle eines Landtages unterliegen und daher von einer Übermittlung der erbetenen Angaben abgesehen wird. Eingegangen am 8. Oktober 2015 · Ausgegeben am 12. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2122 08. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2122 Frage 2. Wie werden vor Erlass einer Ausweisungsverfügung bzw. Durchführung einer Abschiebung Reisefähigkeit und Gesundheitszustand einer betroffenen Person berücksichtigt? Sofern Erkrankungen bekannt sind bzw. sich aus der Ausländerakte ergeben oder von den Betroffenen vorgetragen werden, ordnen die zentralen Ausländerbehörden der Regierungspräsidien oder die kommunalen Ausländerbehörden entsprechende (fach-)ärztliche Untersuchungen an, um den Gesundheitszustand bzw. die Reisefähigkeit festzustellen. Sollten am Tag der Abschiebung diesbezügliche Bedenken bestehen, wird zur Klärung der aktuellen Reisefähigkeit gleichfalls eine (fach-)ärztliche Untersuchung durchgeführt. Frage 3. Gilt zur Feststellung der Reisefähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit freie Arztwahl oder muss die Untersuchung durch benannte Ärztinnen und Ärzte bzw. Gutachterinnen und Gutachter erfolgen ? Die Begutachtung der Reisefähigkeit unmittelbar vor Durchführung der Abschiebung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte bzw. Gutachterinnen und Gutachter, die durch die zentralen Ausländerbehörden der Regierungspräsidien oder die kommunalen Ausländerbehörden benannt werden . Grundsätzlich steht es den Betroffenen frei, selbst in Auftrag gegebene ärztliche Gutachten oder Atteste vorzulegen. Frage 4. Mit welchen Stellen oder Personen haben zuständige hessische Behörden in den letzten 5 Jahren längerfristige Verträge (Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate) über die Feststellung zur Reisefähigkeit ausreisepflichtiger Personen geschlossen? Die zentralen Ausländerbehörden der Regierungspräsidien und die kommunalen Ausländerbehörden haben keine längerfristigen Verträge über die Feststellung der Reisefähigkeit abgeschlossen . Wiesbaden, 25. September 2015 Peter Beuth