Kleine Anfrage der Abg. Hofmann (SPD) und Rudolph (SPD) vom 25.06.2015 betreffend Versicherung im Ehrenamt und Antwort des Chefs der Staatskanzlei Vorbemerkung der Fragesteller: Auf Grundlage des 7. Sozialgesetzbuches hat das Land Hessen einen Rahmenvertrag zur Unfall- und Haftpflichtversicherung der in Hessen ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen. Dabei erstreckt sich die Leistung der Unfallkasse Hessen (UKH) im Wesentlichen auf Personenschäden. Vorbemerkung des Chefs der Staatskanzlei: Die Leistungen der Unfallkasse Hessen (UKH) für ehrenamtlich Tätige beruhen nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern erfolgen auf der Grundlage des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Rahmenverträge des Landes Hessen zur Unfall- und Haftpflichtversicherung von ehrenamtlich Tätigen dagegen beruhen auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Land Hessen und der SV Sparkassenversicherung. Sie umfassen eine Haftpflichtversicherung (Sach- und Vermögensschäden) und eine Unfallversicherung (Personenschäden). Diese seit 2003 bestehenden Verträge wurden geschlossen, um Lücken beim Versicherungsschutz von ehrenamtlich Tätigen in Hessen zu schließen und damit bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Das Land Hessen war damit bundesweit Vorreiter. Die Versicherungen gelten subsidiär, vorhandene gesetzliche sowie private Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind also vorrangig. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Inwiefern erhalten ehrenamtlich tätige Personen durch das Land Hessen Versicherungsschutz für a) Personenschäden, b) Sachschäden, c) sonstige Schäden? Zu Frage 1 a: Die Unfallkasse Hessen leistet für die ehrenamtlich Tätigen Versicherungsschutz für Personenschäden. Diese Leistungen umfassen beispielsweise Heilbehandlungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, ergänzende Leistungen (z.B. Kinderbetreuungskosten), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen, Versichertenrente sowie Hinterbliebenenleistungen . Auf der Grundlage der Rahmenverträge des Landes Hessen sind Personenschäden (Invalidität) mit einer Deckungssumme von 50.000 € bei 300 % Progression, der Todesfall mit einer Deckungssumme von 10.000 € und Bergungskosten mit einer Deckungssumme von 5.000 € versichert . Zu Frage 1 b: Sachschäden werden durch die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen der Bestimmungen des SGB VII grundsätzlich nicht erstattet. Eine Besonderheit bildet allerdings die Ersatzbeschaffung/Wiederherstellung für Hilfsmittel, die unmittelbar am Körper eine Funktion haben, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Prothesen. Wird ein solches Hilfsmittel durch einen Versicherungsfall beschädigt oder zerstört, wird die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Eingegangen am 10. August 2015 · Ausgegeben am 13. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2146 10. 08. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2146 Auf der Grundlage der Rahmenverträge des Landes Hessen sind Sach- und Vermögensschäden gegenüber Dritten mit einer Deckungssumme von pauschal 3 Mio. € (Sachschäden) und von 100.000 € (Vermögensschäden) versichert. Zu Frage 1 c: Da die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung abschließend im SGB VII geregelt sind, können sonstige Schäden von der Unfallkasse Hessen nicht ersetzt werden. Auch auf der Grundlage der Rahmenverträge des Landes Hessen sind sonstige Schäden nicht versichert . Frage 2. Welche über die in Frage 1 genannten Versicherungsleistungen hinausgehenden Leistungen für ehrenamtlich tätige Personen werden in anderen Bundesländern gewährleistet? Auch andere Bundesländer sind dem hessischen Beispiel gefolgt und haben in den vergangenen Jahren Versicherungen für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. Zum Inhalt der jeweiligen Verträge und Vereinbarungen liegen der Hessischen Landesregierung keine Informationen vor. Die Beantwortung der Frage erfordert einen erheblichen Rechercheaufwand, der im Rahmen der Frist zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht zu leisten ist. Frage 3. Inwiefern beabsichtigt das Land Hessen eine Ausweitung des bestehenden Versicherungsschutzes für ehrenamtlich tätige Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Frage 2 genannten Leistungen und welche Kosten werden dafür jeweils veranschlagt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Wenn nein, warum nicht? Die hervorragenden Erfahrungen der Hessischen Landesregierung mit den bestehenden Rahmenverträgen für ehrenamtlich Tätige bestätigen den eingeschlagenen Weg. Eine Ausweitung der Leistungen ist aus heutiger Sicht nicht erforderlich. Eine Ausweitung des bestehenden Versicherungsschutzes durch die UKH ist wegen der abschließenden Regelung der Leistungen im SGB VII nicht möglich. Im Hinblick auf die in Frage 2 genannten Leistungen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. Frage 4. Gab es bisherige Fälle? In den Jahren 2012 und 2013 wurden der UKH für den versicherten Personenkreis “Ehrenamtlich Tätige“ 80 Fälle (2012) und 47 Fälle (2013) gemeldet. Auf der Grundlage der Rahmenverträge wurden der SV Sparkassenversicherung im Jahr 2012 6 Fälle (Unfall) und 27 Fälle (Haftpflicht ), im Jahr 2013 3 Fälle (Unfall) und 18 Fälle (Haftpflicht) sowie im Jahr 2014 4 Fälle (Unfall) und 19 Fälle (Haftpflicht) gemeldet. Wiesbaden, 10. August 2015 Axel Wintermeyer