Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 06.07.2015 betreffend Genehmigungen kommunaler Haushalte und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Die sogenannten Herbsterlasse des Innenministers haben die Anforderungen an die Genehmigung kommunaler Haushalte massiv verschärft. Viele Kommunen haben Schwierigkeiten, ihre Haushalte von der Kommunalaufsicht genehmigt zu bekommen. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Nach § 92 Abs. 3 HGO soll der Haushalt in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Wenn der Haushaltsausgleich bei objektiver Betrachtung in einem Jahr trotz äußerster Sparsamkeit und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, bedeutet das Gebot des § 92 Abs. 3 HGO, dass ein Defizit so gering wie möglich gehalten werden muss (Hess. VGH, Urt. v. 14.2.2013 - A 816/12 -). Daraus folgt die Verpflichtung zur zumutbaren Beschaffung von Erträgen. Mit den "Ergänzenden Hinweisen zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte" vom 3. März 2014 wurden defizitären Kommunen die Mindestanforderungen zur Ausschöpfung der Ertragspotenziale aufgezeigt (Ausgleich von Gebührenhaushalten, Erhebung von Straßenbeiträgen, Realsteuerhebesätze). Der "Finanzplanungserlass" vom Oktober 2014 gewährt hessischen Städten und Gemeinden in schwierigen finanziellen Anpassungsprozessen grundsätzlich eine Frist bis zum Haushaltsjahr 2017, den Haushaltsausgleich darzustellen. Diesen Kommunen wird somit zugestanden, das gesetzliche Gebot des Haushaltsausgleichs nicht bereits sofort erfüllen zu müssen. Vor diesem Hintergrund vermag die Landesregierung die Bewertung des Fragestellers, die genannten Erlasse hätten die Anforderungen der Genehmigung kommunaler Haushalte "massiv verschärft", nicht zu teilen. Die Antworten beziehen sich auf den Sachstand am 14.08.2015. Nachträgliche Genehmigungen oder Versagungen für das Haushaltsjahr 2015 konnten keine Berücksichtigung mehr finden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Haushalte von Städten und Gemeinden sowie Kreisen in Hessen sind für das Jahr 2014 nicht genehmigt worden? Nach § 97 Abs. 4 HGO ist die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die HGO formuliert eine Genehmigungspflicht der Haushaltssatzung nur bei den Höchstbeträgen der Kassenkredite (§ 105 Abs. 2 HGO), für den Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103 Abs. 2 HGO) sowie für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102 Abs. 4 HGO). Die Genehmigung des Haushalts wurde für das Haushaltsjahr 2014 in fünf Fällen versagt. Frage 2. Welche Kommunalaufsicht hat mit welchen Gründen für welche Kommunen die Genehmigung verweigert? Die Kommunen, deren Haushalt 2014 nicht genehmigt wurde, sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Eingegangen am 8. September 2015 · Ausgegeben am 14. September 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2172 08. 09. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2172 Kommune RP-Bezirk Kommunalaufsicht Gründe Cornberg (Schutzschirmkommune) Kassel RP Kassel Verfehlung des Abbaupfades um ca. 300T € Bad Vilbel Darmstadt LR Wetteraukreis Fehlende Straßenbeitragssatzung Friedberg Darmstadt LR Wetteraukreis Fehlende Straßenbeitragssatzung Bad Nauheim Darmstadt LR Wetteraukreis Fehlende Straßenbeitragssatzung Nidda Darmstadt LR Wetteraukreis Unzureichendes Haushaltssicherungskonzept Frage 3. Welche kommunalen Haushalte sind mit Auflagen genehmigt worden? Sofern Haushaltssatzungen einer Genehmigung bedürfen, kann diese unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden (§ 103 Abs. 2 Satz 2, 2.Halbsatz HGO). Mit diesen Nebenbestimmungen kann die Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung - den Einklang mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Kommune (§ 103 Abs. 2 Satz 3 HGO) - sicherstellen. Haushaltssatzungen, die den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich (§ 93 Abs. 3 HGO) nicht darstellen, werden daher regelmäßig nur unter Nebenbestimmungen erteilt werden können. Im Jahr 2014 waren dies etwa drei Viertel der kommunalen Haushaltssatzungen . Haushaltsgenehmigungen können insbesondere mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden, wenn die Kommune zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht alle gesetzlichen und erlassrechtlichen Vorgaben erfüllt, aber abzusehen ist, dass eine Umsetzung im Laufe des Haushaltsjahres noch erfolgen kann. Im Jahr 2014 wurden die Haushaltssatzungen folgender 17 Städte und Gemeinden unter aufschiebenden Bedingungen (z.B. Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B, Festsetzung kostendeckender Gebühren, Anpassung des Haushaltssicherungskonzeptes) erteilt: Beselich, Brechen, Elz, Hadamar, Hünfelden, Runkel, Villmar, Waldbrunn, Weilburg, Weinbach (LK Limburg-Weilburg), Ehringshausen, Haiger (LK Lahn-Dill), Hirzenhain (LK Wetterau ), Hünstetten (LK Rheingau-Taunus), Staufenberg (LK Gießen), Hosenfeld (LK Fulda) und Eschwege (LK Werra-Meißner). Auflagen verschieben nicht den Zeitpunkt der Genehmigungswirkung, zwingen jedoch die Kommunen, im Anschluss an die erteilte Genehmigung die Vorgaben der Kommunalaufsicht im jeweils zu genehmigenden Haushaltsjahr sowie ggf. den Folgejahren zu beachten. Die häufigsten Auflagen waren Einzelkreditgenehmigungen gemäß § 104 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 HGO, Darstellung des Haushaltsausgleich zu einem bestimmten Jahr, Deckelung des Fehlbetrages auf einen vorgegebenen Wert, Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes sowie die Nutzung möglicher Einnahmepotenziale. Den Schutzschirmkommunen wurde aufgegeben, ihren Konsolidierungsvertrag einzuhalten. Im Hinblick darauf, dass wohl sämtliche defizitären Haushalte nur mit Auflagen unterschiedlichster Natur genehmigt worden sind, wurde auf eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Städte und Gemeinden und der jeweiligen Auflagen verzichtet. Frage 4. In welchen Kommunen sind die Auflagen noch nicht erfüllt? Bei den 17 unter aufschiebender Bedingung erteilten Haushaltsgenehmigungen erfüllte lediglich die Gemeinde Waldbrunn die Bedingung (Festsetzung eines höheren Hebesatzes der Grundsteuer B) nicht. Damit ist die erteilte Genehmigung nicht wirksam geworden. Die Gemeinde unterlag daher wie die unter Antwort zu Frage 2 genannten Kommunen im Jahr 2014 ganzjährig der vorläufigen Haushaltsführung. Hinsichtlich erteilter Auflagen ist es so, dass die Aufsicht zumeist erst mit der folgenden Haushaltsgenehmigung prüft, ob die Auflagen eingehalten wurden. Bei Missachtung kann die Haushaltsgenehmigung versagt oder weitere Auflagen bzw. Bedingungen erlassen werden. Auf eine gesonderte Ausweisung, ob die Auflagen des Jahres 2014 eingehalten wurden, wird aus den unter Frage 3 genannten Gründen verzichtet Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2172 3 Frage 5. Wie viele Haushalte von Städten und Gemeinden sowie Kreisen in Hessen sind für das Jahr 2015 (noch) nicht genehmigt worden? Frage 9. Welche kommunalen Haushalte für 2015 sind noch im Genehmigungsverfahren? Die Fragen 5 und 9 werden zusammen beantwortet: Die Prüfung und Genehmigung der vorgelegten Haushalte erfolgte 2015 in rund 80% der Fälle innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 143 Abs. 1 S. 3 HGO). Die den Aufsichtsbehörden vorgelegten Haushaltssatzungen von 32 Kommunen für 2015 befinden sich derzeit noch im Genehmigungsverfahren. Im Regierungsbezirk Darmstadt sind dies: Grasellenbach (Landkreis Bergstraße), Bischofsheim, Büttelborn (LK Groß-Gerau), Brachttal, Jossgrund, Neuberg, Schlüchtern (LK Main-Kinzig), Flörsheim am Main, (LK Main-Taunus), Sensbachtal, Bad König (LK Odenwald), Hünstetten, Idstein (LK Rheingau-Taunus), Friedberg, Gedern, Nidda, Niddatal und Ortenberg (LK Wetterau). Im Regierungsbezirk Gießen sind dies: Weinbach (LK Limburg-Weilburg) und Cölbe (LK Marburg-Biedenkopf). Im Regierungsbezirk Kassel sind dies: Bad Salzschlirf, Poppenhausen (LK Fulda), Bad Karlshafen, Helsa (LK Kassel), Borken, Homberg (Efze), Knüllwald, Morschen, Schrecksbach, Schwalmstadt, Bad Zwesten (LK SchwalmEder ), Waldeck (LK Waldeck-Frankenberg) und Berkatal (LK Werra-Meißner). Von diesen 32 Verfahren bewegten sich 19 bis zum 14.8.2015 noch innerhalb der 3-Monatsfrist des § 143 Abs. 1 S. 3 HGO. Sobald alle erforderlichen Angaben vorliegen und keine gesetzlichen oder erlassrechtlichen Vorgaben der Genehmigung entgegenstehen, erfolgt eine schnelle Bearbeitung durch die Aufsichtsbehörden. Folgende 13 Kommunen haben für das Haushaltsjahr 2015 bislang noch keine Haushaltssatzung zur Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt: Hirschhorn (LK Bergstraße), Trebur (LK Groß-Gerau), Biebergemünd, Bruchköbel, Flörsbachtal (LK Main-Kinzig), Hesseneck (LK Odenwald), Langgöns (LK Gießen), Leun (LK LahnDill ), Fronhausen (LK Marburg-Biedenkopf), Cornberg, Kirchheim (LK Hersfeld-Rotenburg), Calden (LK Kassel) und Meinhard (LK Werra-Meißner). Frage 6. Welche Kommunalaufsicht hat mit welchen Gründen für welche Kommunen die Genehmigung verweigert? Mit Stand 14.08.2015 ist keinem Haushalt für das Jahr 2015 die Genehmigung endgültig verweigert worden. In einigen Fällen hat die Aufsichtsbehörde den ersten Entwurf des Haushaltes zurückgestellt und der Kommune so die Möglichkeit zu Nachbesserungen gegeben. Danach erfolgte eine Genehmigung des Haushaltes in der überarbeiteten Form. Frage 7. Welche kommunalen Haushalte sind mit Auflagen genehmigt worden? Im Jahr 2015 wurden die Haushalte von Grebenau (LK Vogelsberg), Grävenwiesbach, Kronberg , Schmitten (LK Hochtaunus), Bad Nauheim, Bad Vilbel und Rosbach (LK Wetterau) unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt. Mit Auflagen wurden hessenweit etwa 50 % der Haushalte des Jahres 2015 genehmigt. Frage 8. In welchen Kommunen sind die Auflagen noch nicht erfüllt? Auf die Antwort zu Frage 3 und 4 wird verwiesen Frage 9. Welche kommunalen Haushalte für 2015 sind noch im Genehmigungsverfahren? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Wiesbaden, 1. September 2015 Peter Beuth