Kleine Anfrage der Abg. Hofmann (SPD) vom 13.07.2015 betreffend Polizeieinsatz in der Nähe des Dagger Complexes am 09.05.2015 und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Seit den Enthüllungen um Eduard Snowden über die Überwachungs- und Spionagepraktiken insbesondere der NSA initiiert Daniel B. Protestveranstaltungen in der Nähe des sogenannten Dagger Complexes in Griesheim. Laut Berichterstattung unterschiedlicher Medien kam es bei einem Protestspaziergang am 09.05.2015 zur Verletzung von B. und eines Polizisten. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die polizeilichen Maßnahmen sind Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens, das durch die zuständige Staatsanwaltschaft Darmstadt geführt wird. Details hierzu können vor diesem Hintergrund daher nicht Gegenstand der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sein. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: Frage 1. Durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung wurden polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Protestspaziergang am 09.05.2015 ausgelöst? Am Samstag, den 09.05.2015, wurde das Polizeipräsidium Südhessen um 17:14 Uhr durch das Sicherheitsunternehmen POND1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich mehrere Personen im Zufahrtsbereich zum Dagger-Komplex aufhalten und zeitweise mit einem PKW die Einfahrt blockieren würden. Nachdem der PKW entfernt worden war, hätten sich zwei Personen aus der Gruppe auf den Boden gelegt, um ein- und ausfahrende Fahrzeuge zu behindern. Weiterhin seien Fahrzeuge von Angehörigen der Streitkräfte mit Erdnüssen beworfen worden. Frage 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die in Frage 1 genannten Maßnahmen durchgeführt? Die von der Sicherheitsfirma POND vorgetragenen Blockaden des Zufahrtsbereiches am Dagger -Komplex und das widerrechtliche Betreten des Geländes begründeten den Anfangsverdacht von Straftaten nach § 123 StGB (Hausfriedensbruch) und § 240 StGB (Nötigung). Die eingesetzten Polizeibeamten führten daher Identitätsfeststellungen gemäß § 163b StPO bei den verdächtigen Personen durch. Frage 3. Inwieweit ist eine Sichtung und Auswertung der angebotenen Aufzeichnungen der Spaziergangsteilnehmer oder sonstiger Aufzeichnungen erfolgt und ausgewertet worden? Durch die Video-Überwachungsanlage der US-Behörden wurden zunächst Aufzeichnungen gefertigt und vorläufig gespeichert. Den eingesetzten Beamten wurde nach einem kursorischen Einblick seitens des Sicherheitsunternehmens POND die Übermittlung der Aufzeichnungen für die weiteren polizeilichen Ermittlungen zugesagt. Die diesbezüglichen Feststellungen sind mit dem Bericht der Beamten Bestandteil eines bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt anhängigen Ermittlungsverfahrens, so dass hierzu keine weiteren Angaben möglich sind. _________________________ 1 Die Fa. POND wird im Auftrag der US-Behörden bei den Einfahrtskontrollen am Dagger-Komplex eingesetzt. Drucksache 19/2191 07. 09. 2015 Eingegangen am 2015 · Eilausfertigung am 1. Januar 2015 · Ausgegeben am 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2191 Im Nachgang teilten die US-Behörden (Military Police) dem Polizeipräsidium Südhessen mit, dass es bei der Übertragung der Daten zu Problemen gekommen sei und die Aufzeichnungen unwiderruflich gelöscht wurden. Bei zwei Zeugen konnte jeweils ein Speichermedium als Beweismittel sichergestellt werden. Dabei handelte es sich um ein Smartphone und um eine SD-Speicherkarte. Die Speichermedien konnten zwischenzeitlich nach abgeschlossener Auswertung der Digitalforensik wieder ausgehändigt werden. Auch die Auswertungsergebnisse sind Gegenstand des bereits erwähnten Ermittlungsverfahrens . Frage 4. Welche polizeilichen Anordnungen sind gegenüber den Spaziergangsteilnehmern insbesondere Daniel B. ergangen und inwiefern wurde dabei Widerstand geleistet? Der Aufforderung der Polizeibeamten vor Ort, sich auszuweisen, kamen alle Personen bis auf Herrn B. nach. Dieser verweigerte auch nach wiederholter Aufforderung die Herausgabe von Ausweisdokumenten, begab sich auf die gegenüberliegende Straßenseite und begann, die Polizeibeamten zu beleidigen. Daraufhin wurde Herrn B. die Festnahme zwecks Identitätsfeststellung erklärt. Herr B. versuchte sich den Maßnahmen zu entziehen und wehrte sich körperlich, unter anderem durch Beißen, massiv gegen die Festnahme. Frage 5. Inwiefern ist es unter Berücksichtigung der unter Frage 3 genannten Auswertung gegenüber Daniel B. zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gekommen, auf welcher Grundlage ist dies erfolgt und wie beurteilt die Landesregierung dies jeweils? Die Auswertungsergebnisse der Speichermedien sind - wie bereits ausgeführt - Gegenstand eines anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Weitergehende Angaben sind daher auch hier nicht möglich. Vorliegend bestand Tatverdacht hinsichtlich mehrerer Straftaten durch Daniel B. (Nötigung, Hausfriedensbruch), aufgrund dessen eine Identitätsfeststellung durchgeführt wurde. Das Verhalten des Daniel B. im Rahmen der Identitätsfeststellung und der folgenden Festnahme begründete den Tatverdacht hinsichtlich weiterer Straftaten (Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung). Zur Durchsetzung der strafprozessualen Maßnahmen war es erforderlich, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Die grundsätzliche Zulässigkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der strafprozessualen Eingriffsbefugnis an sich. Die weitere Bewertung des Verhaltens des Daniel B sowie die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung sind Gegenstand des anhängigen Ermittlungsverfahrens und entziehen sich damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer abschließenden Bewertung. Frage 6. Welche medizinischen Hilfestellungen und Behandlungen wurden jeweils gegenüber den Demonstranten und den Polizeikräften erbracht? Sowohl der Beschuldigte Daniel B. als auch zwei verletzte Polizeivollzugsbeamte wurden durch die alarmierten Kräfte des Rettungsdienstes medizinisch erstversorgt. Die Darstellung weiterer Details verbietet sich unter Rücksichtnahme auf das laufende Ermittlungsverfahren sowie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Frage 7. Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt hat die Landesregierung oder eine ihr untergeordnete Behörde Kenntnis von Vorgängen im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber Teilnehmern an Protestveranstaltungen im Umfeld des Dagger Complexes erlangt? Das Polizeipräsidium Südhessen war als örtlich zuständige Behörde in die Einsatzmaßnahmen unmittelbar eingebunden. Das Landespolizeipräsidium wurde am Folgetag, dem 10.05.2015, fernschriftlich unterrichtet. Frage 8. Inwiefern hat die Landesregierung seit 2013 von den Vorgängen im Zusammenhang mit Protestveranstaltungen im Umfeld des Dagger Complexes Kenntnis und ist insofern damit befasst? Die erste gleich gelagerte Veranstaltung fand am 13.07.2013 statt. Sämtliche Veranstaltungen - mit Ausnahme des 09.05.2015 - verliefen friedlich und ohne die Begehung von Straftaten. Zum Teil wurden die Veranstaltungen bzw. die Thematik medial begleitet. Sofern Veranstaltungen bekannt wurden, ist sowohl das örtlich zuständige Polizeipräsidium als auch das Landespolizeipräsidium hierüber informiert. Wiesbaden, 27. August 2015 Peter Beuth