Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 16. Juli 2015 betreffend Hilfestellung der Hessischen Landesregierung gegenüber der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: Ein Gesetzentwurf von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein 3. Gesetz zur Änderung des Hessischen Richtergesetzes - Drucksache 19/2207 - wurde in die Plenarsitzung des Hessischen Landtags vom 21. bis 23. Juli 2015 eingebracht. Vorbemerkung der Ministerin der Justiz: Nach § 41 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanzlei und den Ministerien des Landes Hessen sowie der Hessischen Landesvertretung (GGO) ist die Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen aus der Mitte des Landtags gestattet. Bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags dürfen diese mit Genehmigung der Ministeriumsleitung mitwirken. § 43 GGO erlaubt auch eine Teilnahme an Sitzungen der Landtagsfraktionen. Eine Hilfestellung der Landesregierung bei Gesetzentwürfen von Fraktionen ist üblich und in Anbetracht des Umstands, dass der Hessische Landtag im Gegensatz zu anderen Parlamenten nicht über einen Wissenschaftlichen Dienst verfügt, auch notwendig. Sie kommt selbstverständlich allen Fraktionen auf Anfrage gleichermaßen zugute. Im Übrigen hat z.B. bereits im Jahr 1997 der damalige SPD-Innenminister Bökel im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Errichtung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes - Drucks. 14/3011 - zur Mitarbeit des Innenministeriums an Fraktionsentwürfen Stellung genommen (Plenarprotokolle 14. Wahlperiode, S. 4365). Er hat u.a. auf die Initiative des Innenministeriums für den späteren Fraktionsentwurf hingewiesen und die Wahl der Fraktionsvorlage mit Zeitgründen erklärt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Hessische Landesregierung den Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beim 3. Gesetz zur Änderung des Hessischen Richtergesetzes -. Drucksache 19/2207 - zugearbeitet bzw. Hilfestellung geleistet? Frage 2. Wenn ja, wie konkret und in welcher Form hat die Landesregierung an dem Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitgearbeitet? Frage 3. Haben Mitarbeiter der Landesregierung an Gesprächen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilgenommen? Frage 4. Ist es üblich, dass die Landesregierung an Gesetzentwürfen der Fraktionen in der zuvor geschilderten Form mitarbeitet? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Wie bereits in der Vorbemerkung der Ministerin der Justiz ausgeführt wurde, ist eine Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen aus der Mitte des Landtags gestattet. Im Rahmen dieser Erlaubnis hat die Landesregierung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs der FrakEingegangen am 17. August 2015 · Ausgegeben am 22. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2230 17. 08. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2230 tionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Richtergesetzes, Drucksache 19/2207, mitgewirkt. Dies beinhaltet auch, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hessischen Landesregierung an fraktionsinternen Sitzungen teilgenommen haben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in der Vorbemerkung dargelegten Regelungen der GGO bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen Landesregierung und Landtag generell und themenunspezifisch gelten. Insofern erklärt sich die Tatsache, dass die obigen Ausführungen inhaltlich nicht von früheren Antworten der Landesregierung auf gleichlautende Kleine Anfragen abweichen. Diesbezüglich wird auf die Drucksachen 18/6300, 18/6304, 19/765, 19/767 sowie 19/795 verwiesen. Frage 5. Wenn ja, welche Kosten sind der Landesregierung durch die Zuarbeit bzw. Entsendung von Mitarbeitern für Hilfestellung der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegenüber entstanden? Da die GGO entsprechend den Ausführungen in der Vorbemerkung der Ministerin der Justiz die Mitarbeit zulässt und es sich somit um Kosten handelt, die dem Produkt Justiz allgemein zugeordnet sind, ist eine Kostenangabe für die einzelnen Arbeitsvorgänge nicht möglich. Wiesbaden, 6. August 2015 Eva Kühne-Hörmann