Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 16.07.2015 betreffend Hilfestellung der Hessischen Landesregierung gegenüber den Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beim Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz) Drucksache 19/2161 und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Der oben genannte Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde für die Plenarsitzung des Hessischen Landtages vom 21. bis 23. Juli 2015 in die Gesetzesberatung des Hessischen Landtages eingebracht. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Nach § 41 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanzlei und den Ministerien des Landes Hessen sowie der Hessischen Landesvertretung (GGO) ist die Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen aus der Mitte des Landtags gestattet. Bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags dürfen diese mit Genehmigung der Ministeriumsleitung mitwirken. § 43 GGO erlaubt auch eine Teilnahme an Sitzungen der Landtagsfraktionen. Eine Hilfestellung der Landesregierung bei Gesetzentwürfen von Fraktionen ist üblich und in Anbetracht des Umstands, dass der Hessische Landtag im Gegensatz zu anderen Parlamenten nicht über einen Wissenschaftlichen Dienst verfügt, auch notwendig. Sie kommt selbstverständlich allen Fraktionen auf Anfrage gleichermaßen zugute. Im Übrigen hat z.B. bereits im Jahr 1997 der damalige SPD-Innenminister Bökel im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Errichtung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes - Drucks. 14/3011 - zur Mitarbeit des Innenministeriums an Fraktionsentwürfen Stellung genommen (Plenarprotokolle 14. Wahlperiode, S. 4365). Er hat u.a. auf die Initiative des Innenministeriums für den späteren Fraktionsentwurf hingewiesen und die Wahl der Fraktionsvorlage mit Zeitgründen erklärt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Hessische Landesregierung den Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beim Gesetzentwurf für ein Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierung von Frauen in der öffentlichen Verwaltung - Drucksache 19/2161 - zugearbeitet bzw. Hilfestellung geleistet? Frage 2. Wenn ja, wie konkret und in welcher Form hat die Landesregierung am Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen mitgearbeitet? Frage 3. Haben Mitarbeiter der Landesregierung an Gesprächen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilgenommen? Frage 4. Ist es üblich, dass die Landesregierung an Gesetzentwürfen von Fraktionen in der zuvor geschilderten Form mitarbeitet? Frage 5. Sieht die Hessische Landesregierung die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive mit diesem Verhalten als weiterhin gewährleistet an? Eingegangen am 21. August 2015 · Ausgegeben am 26. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2238 21. 08. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2238 Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Wie bereits in der Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration ausgeführt wurde, ist eine Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen aus der Mitte des Landtags gestattet . Im Rahmen dieser Erlaubnis hat die Landesregierung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz), Drucksache 19/2161, mitgewirkt. Dies beinhaltet auch, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hessischen Landesregierung an fraktionsinternen Sitzungen teilgenommen haben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in der Vorbemerkung dargelegten Regelungen der GGO bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen Landesregierung und Landtag generell und themenunspezifisch gelten. Insofern erklärt sich die Tatsache, dass die obigen Ausführungen inhaltlich nicht von früheren Antworten der Landesregierung auf gleichlautende Kleine Anfragen abweichen. Diesbezüglich wird auf die Drucksachen 18/6300, 18/6304, 19/765, 19/767 sowie 19/795 verwiesen. Wiesbaden, 12. August 2015 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel