Kleine Anfrage des Abg. Greilich vom 21. Juli 2015 betreffend Besoldung des technisch-naturwissenschaftlichen Dienstes in Hessen II und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, dem Minister für Soziales und Integration und der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie folgt: Frage 1. Warum sieht aus der Sicht der Landesregierung der § 27 des hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) in Verbindung mit der Anlage IX andere - d.h. höhere - Obergrenzen für Beförderungsämter im technischen als im nicht-technischen Dienst vor, wenn damit - im Sinne des in der Vorbemerkung der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Drs. 19/1637 genannten "Ordnungssystems " - nicht eben gerade normseitig intendiert ist, eine besondere Berücksichtigung des technischen Dienstes bei Beförderungen zu ermöglichen? Die Regelung zur Höhe der Obergrenzen geht auf eine bundesgesetzliche Regelung aus dem Jahre 1991 zurück. In den damaligen Tarifverhandlungen wurden erhebliche Verbesserungen bei der Eingruppierung von technischen Angestellten erzielt. Vor diesem Hintergrund hielt man die Anhebung der Stellenobergrenzen für den mittleren und gehobenen technischen Dienst für geboten. Die Regelung bezieht sich damit in ihrem Ursprung nicht auf einen Vergleich mit anderen Laufbahnen. Vielmehr wurden die höheren Obergrenzen mit Blick auf die tarifliche Entwicklung bei den technischen Angestellten eingerichtet. Das System der Obergrenzen für Beförderungsämter reguliert über die jeweilige Quote die Anteile der Beförderungsämter im Hinblick auf die Gesamtzahl der Stellen in der jeweiligen Laufbahngruppe . Es wirkt damit vereinfachend wie ein Korsett für ein Bewertungssystem, keinesfalls aber als Beförderungsautomatismus oder als Bevorzugungs- oder Benachteiligungsinstrument einzelner Beamtengruppen. Zweck der Regelung des § 27 HBesG ist allein die Etablierung eines ausgewogenen Stellenkegels und damit - aus der Sicht des Dienstherrn - die Festschreibung des maximal Zulässigen. In diesem Rahmen können die Möglichkeiten von Beförderungen ausgeschöpft werden, soweit freie und besetzbare Planstellen zur Verfügung stehen und die Bewerberinnen und Bewerber die vorgegebenen Anforderungen erfüllen. Dies entscheidet sich organisatorisch und personalwirtschaftlich jedoch außerhalb des § 27 HBesG. Denn ob die bestehenden Beförderungsmöglichkeiten ausgenutzt werden, entscheidet der jeweilige Dienstherr unter Beachtung des geltenden Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) und seiner organisatorischen Grundentscheidungen. Die Hessische Landesregierung sieht in den höheren Obergrenzen dem Grunde nach auch keine Entscheidung zur Bessererstellung des technischen Dienstes im Vergleich zu anderen Laufbahnen . Die Regelung bietet im Vergleich zu anderen Laufbahnen lediglich Raum, um auf unterschiedliche Entwicklungen, insbesondere tarifliche Entwicklungen, flexibel reagieren zu können . Frage 2. Sieht die Landesregierung im Bereich des technischen Dienstes einen "besonderen Bedarf" im Sinne des § 27 Abs. 2 HBesG, der es erlauben würde, die Stellenobergrenzen für fünf Jahre um bis zu 25 % zu überschreiten? Wenn nein, warum nicht? Die Obergrenzen in § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage IX HBesG legen die prozentualen Anteile der Beförderungsämter an der Gesamtzahl der Planstellen jeder Laufbahngruppe fest. Diese dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Damit wird ein bestimmtes Stellenniveau, der sog. Eingegangen am 20. Oktober 2015 · Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2276 20. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2276 Stellenkegel, festgeschrieben. Zweck der Regelung des § 27 HBesG ist ein möglichst ausgewogener Stellenkegel unter Beachtung des Leistungsprinzips. Die Stellenobergrenzenregelungen gewährleisten somit ein einheitliches und ausgewogenes Verhältnis der einzelnen Ämter innerhalb einer Laufbahn. § 27 Abs. 2 HBesG eröffnet die Möglichkeit, auf besondere Ausnahmesituationen flexibel reagieren zu können. Nach § 27 Abs. 2 HBesG dürfen die Stellenobergrenzen abweichend von Abs. 1 i.V.m. der Anlage IX in einzelnen Bereichen bei besonderem Bedarf für die Dauer von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu 25 % überschritten werden. Als Ausnahme ist die Regelung restriktiv auszulegen und unterliegt erhöhten Anforderungen. Vorgesehen sind eine zeitliche Befristung, ein besonderes Begründungserfordernis und die Entscheidung durch den Direktor des Landespersonalamtes über das Vorliegen eines Ausnahmefalles. Dadurch wird sichergestellt, dass es nicht zu einer dauerhaften Umgehung der Stellenobergrenzen kommen kann. Ein besonderer Bedarf besteht nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Diese müssen dergestalt sein, dass - einer Notsituation gleich - die Bewältigung der regelmäßigen Aufgaben schlechterdings unmöglich wird. Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Bedarfs ist damit, dass aufgrund von äußeren Umständen z.B. unerwartet ein dringender Personalbedarf auftritt. Gemessen an diesem Maßstab wird aktuell kein besonderer Bedarf gesehen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Anlage IX zu § 27 HBesG für den technischen Dienst bereits günstigere Stellenobergrenzen gelten, mit denen den unter Umständen bestehenden besonderen Anforderungen innerhalb der technischen Dienste bereits angemessen Rechnung getragen wird. Frage 3. Die Aufstellung zur Stellenentwicklung im technisch-naturwissenschaftlichen Dienst in der Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage zeigt für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in dem Zeitraum von 2010 bis 2015 einen Zuwachs von 70 Stellen. a) Wie verteilen sich diese auf die Regierungspräsidien und die dort zu erledigenden Fachaufgaben ? b) Gab es in dem Zeitraum eine Neuzuteilung von Fachaufgaben, die Einfluss auf die Stellenpläne der Regierungspräsidien hatte? c) Wenn ja, hat sich dies auf die Anteile der Beförderungsämter ausgewirkt? Wenn nein, warum erfolgte keine Nachschlüsselung im Sinne der Anlage IX zu § 27 HBesG? Die Fragen 3a und 3b werden zusammen wie folgt beantwortet: Den Regierungspräsidien wurden neue Stellen allein für neu zu erledigende Aufgaben zugestanden . Die neuen Aufgaben hatten daher entsprechend Einfluss auf die Stellenpläne der Regierungspräsidien im vorgegebenen Zeitraum. Auf das Regierungspräsidium Darmstadt entfallen davon rund 53 % der Stellen. Diese sind, abgesehen von den Schwerpunkten Energiegipfel und Industrieemissionen/Lärmschutz, insbesondere den Aufgabengebieten Planfeststellungsverfahren im Schienenverkehr, Natur- und Artenschutz , Holzhandelsicherungsgesetz, Bodenschutz und Abfall zuzuordnen. Auf das Regierungspräsidium Gießen entfallen rund 14 % und auf das Regierungspräsidium Kassel rund 33 % der Stellen. Die Stellen können den Schwerpunkten Energiegipfel und Industrieemissionen zugeordnet werden. Im Fall des Regierungspräsidiums Gießen sind Stellen darüber hinaus u.a. den Aufgabengebieten Naturschutz, Agrar, Abfall und Fliegende Bauten zuzuordnen . Zu 3 c: Eine Nachschlüsselung im Sinne der Anlage IX zu § 27 HBesG war nicht erforderlich, da ein entsprechender Bedarf insoweit nicht gesehen wurde, zumal die Obergrenzen dienstherren - und nicht ressortbezogen sind. Es besteht folglich die Möglichkeit, Ungleichgewichte zwischen einzelnen Dienststellen insgesamt auszugleichen. Frage 4. Zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage hat die Landesregierung ausgeführt, dass eine Übersicht auf Grund der Heterogenität der einzelnen Ressorts nicht möglich ist. Wie stellt sich die Verteilung der Beförderungsämter zwischen technischem und nicht-technischen Dienst ausschließlich im Bereich des Innenministeriums dar? Wie bereits dargestellt, beziehen sich die Obergrenzen nicht auf Einzelpläne des Ressorts. Die Prozentsätze der Obergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. § 27 Abs. 1 und 2 HBesG findet auf das Hessische Ministerium des Innern und für Sport als oberste Landesbehörde gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 HBesG keine Anwendung. 95,34 % der Stellen im technischen Bereich sind den Regierungspräsidien zugeordnet. Vor diesem Hintergrund beziehen sich nachstehende Angaben auf die Regierungspräsidien im vorgegebenen Zeitraum von 2010 bis 2015. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2276 3 Die Stellenobergrenzen werden im Bereich Technik wie im Bereich Verwaltung nicht in allen Fällen erreicht. Die Stellenobergrenzen werden im Bereich Verwaltung häufiger ausgeschöpft, als im Bereich Technik. Darin liegt indes keine Benachteiligung des technischen Dienstes. Denn in der nur teilweisen Ausschöpfung einer Begünstigungsmöglichkeit liegt keine Benachteiligung. Vergleicht man die %werte Technik mit jenen der Verwaltung zeigt sich, dass die %werte im Bereich Technik mitunter die %werte im Bereich Verwaltung übersteigen oder gleichauf liegen. Dies gilt gerade im Bereich des gehobenen Dienstes, in dem die Mehrzahl der Stellen angesiedelt ist. Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen. Frage 5. Wie bewertet die Landesregierung unter Einbeziehung ihrer Ausführungen zu Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs. 19/1637 die Eingruppierung der Eingangsämter im mittleren und gehobenen technischen Dienst im Verhältnis zum nicht-technischen Dienst im Lichte des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation? Die amtsangemessenen Alimentation gehört zum Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 GG. Die Festlegung der Eingangsämter steht dazu nicht im Widerspruch. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren, d.h. zu besolden, und ihnen nach Dienstrang, nach der mit dem übertragenen Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Bei der Ausgestaltung der Alimentation kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Einen Rahmen, was als amtsangemessene und damit verfassungskonforme Besoldung zu gelten hat, hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - konkret zunächst für die Richterbesoldung vorgegeben. Nach den verfassungsgerichtlichen Maßstäben liegt die Beamtenbesoldung in Hessen insoweit für jede Besoldungsgruppe einschließlich der Besoldungsgruppen, denen die Eingangsämter zugewiesen sind, innerhalb der Grenzen der amtsangemessenen und damit verfassungsgemäßen Alimentation. Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung die Eingruppierung in ein höheres Eingangsamt für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes mit Blick auf den Umstand, dass Kandidaten, die zuvor ein technisches Studium abgeleistet haben, in dieser Zeit in der Regel keine Einkünfte aus diesen Tätigkeiten haben, während bei Studiengängen im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in der Regel Bezüge und Versorgung gegeben sind? Die Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt (Anwärterinnen und Anwärter). Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärterbezüge, da sie bereits im Beamtenverhältnis stehen. In der Art eines dualen Studiums werden den Anwärterinnen und Anwärtern an einer Hochschule der öffentlichen Verwaltung des Landes die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und in den Praxisphasen in den Dienststellen vor Ort die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie haben sich damit nach Erwerb der Hochschulreife für einen Ausbildungsweg im öffentlichen Dienst und eine frühzeitige Bindung an den Dienstherrn entschieden. Allerdings ist die Gewährung der Anwärterbezüge mit der Auflage verbunden, nach Bestehen der Laufbahnprüfung noch weitere fünf Jahre im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Wird diese Auflage nicht erfüllt, sind die Anwärterbezüge größtenteils zurückzuzahlen . Hingegen binden sich ganz generell die Studentinnen und Studenten, die an Hochschulen außerhalb eines Beamtenverhältnisses studieren, gerade nicht an einen bestimmten Dienstherrn; sie halten sich den Weg offen für eine Berufsausübung auch außerhalb des öffentlichen Dienstes. Da die Hochschulen als Bildungseinrichtung nicht Arbeitgeber oder Praxispartner wie bei einem sog. Dualen Studium sind, erzielen Studentinnen und Studenten aus dem Studium selbst keine Einkünfte. Entschließt sich eine erfolgreiche Absolventin oder ein erfolgreicher Absolvent für die weitere Verwendung als technische Beamtin oder technischer Beamter im gehobenen technischen Dienst, erhalten sie für die Dauer des Vorbereitungsdienstes - der gegenüber dem nichttechnischen Dienst im Übrigen auf zwei Jahre verkürzt ist - ebenfalls Anwärterbezüge; sie sind jedoch nicht der Bleibeverpflichtung unterworfen. Im Übrigen können die Zeiten des erforderlichen technischen Hochschulstudiums außerhalb des Beamtenverhältnisses ebenso bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes). 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2276 Da diese beiden Ausbildungswege somit nicht unmittelbar vergleichbar sind, wird die Eingruppierung in ein höheres Eingangsamt für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes als angemessen bewertet. Frage 7. Aus welchen Gründen weicht die Summe der in der Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage Drucks. 19/1637 ausgewiesenen Stellen im technischen Dienst für das Jahr 2015 von der Summe der in Frage 7 ausgewiesenen Stellen ab? Die Differenz zwischen den Planstellen im Haushaltsplan (Frage 1 der Kleinen Anfrage Drucks. 19/1637) und der Abfrage der Altersstruktur der Beamten im technisch-naturwissenschaftlichen Dienst (Frage 7 der Kleinen Anfrage Drs. 19/1637) ergibt sich aus dem Charakter als Stichtagsabfrage (siehe auch Antwort zu Frage 2 der kleinen Anfrage Drs. 19/1637). Frage 8. Wie wird die Landesregierung die Versorgung mit technischem Fachpersonal vor dem Hintergrund , dass laut Antwort auf Frage 7 der Kleinen Anfrage fast 60 % der Beamten im technischen Dienst 50 Jahre oder älter sind, in Zukunft gewährleisten? Ein Arbeitsplatz ist aus Sicht der Beschäftigten attraktiv, wenn er neben verantwortungsvollen Aufgaben und lebensphasengerechten Entwicklungsperspektiven die Möglichkeit bietet, Beruf und Privatleben im Sinne einer angemessenen Work‐Life‐Balance zu vereinbaren. Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 19/1637 (Technisch naturwissenschaftlicher Dienst -Teil I-) unter Frage 9 und 10 ausgeführt, bestanden bislang keine erkennbaren Schwierigkeiten bei der Nachwuchsgewinnung im technischen Dienst. Auf die dort gemachten Angaben wir verwiesen. Wiesbaden, 15. Oktober 2015 Peter Beuth Anlagen Regierungspräsidien insgesamt Bereich Technik Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2010 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mDT Gesamt 29,5 davon A 9 10 15,00% 33,90% gDT Gesamt 436,5 davon A 11 159 40,00% 36,43% davon A 12 150 35,00% 34,36% davon A 13 61 15,00% 13,97% hDT Gesamt 268,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 110 45,00% 40,97% davon A 16 und B 2 zusammen 30 10,00% 11,17% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Technik Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2011 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mDT Gesamt 29,5 davon A 9 10 15,00% 33,90% gDT Gesamt 433,5 davon A 11 160 40,00% 36,91% davon A 12 149 35,00% 34,37% davon A 13 61 15,00% 14,07% hDT Gesamt 266,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 108 45,00% 40,53% davon A 16 und B 2 zusammen 30 10,00% 11,26% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Technik Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2012 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mDT Gesamt 29,5 davon A 9 10 15,00% 33,90% gDT Gesamt 432,5 davon A 11 160 40,00% 36,99% davon A 12 149 35,00% 34,45% davon A 13 62 15,00% 14,34% hDT Gesamt 267,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 108 45,00% 40,37% davon A 16 und B 2 zusammen 29 10,00% 10,84% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Technik Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2013/ 2014 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mDT Gesamt 29,5 davon A 9 10 15,00% 33,90% gDT Gesamt 492,5 davon A 11 172 40,00% 34,92% davon A 12 149 35,00% 30,25% davon A 13 63 15,00% 12,79% hDT Gesamt 270,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 108 45,00% 39,93% davon A 16 und B 2 zusammen 29 10,00% 10,72% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Technik Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2015 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mDT Gesamt 29,5 davon A 9 10 15,00% 33,90% gDT Gesamt 504,5 davon A 11 172 40,00% 34,09% davon A 12 150 35,00% 29,73% davon A 13 63 15,00% 12,49% hDT Gesamt 271,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 107 45,00% 39,41% davon A 16 und B 2 zusammen 28 10,00% 10,31% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Verwaltung Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2010 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mD Gesamt 69,5 davon A 9 5,5 8,00% 7,91% gD Gesamt 830 davon A 11 342 30,00% 41,20% davon A 12 167,5 16,00% 20,18% davon A 13 52 6,00% 6,27% hD Gesamt 185,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 116,5 40,00% 62,80% davon A 16 und B 2 zusammen 27 10,00% 14,56% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Verwaltung Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2011 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mD Gesamt 65 davon A 9 5,5 8,00% 8,46% gD Gesamt 854,5 davon A 11 355 30,00% 41,54% davon A 12 165,5 16,00% 19,37% davon A 13 52 6,00% 6,09% hD Gesamt 185,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 113,5 40,00% 61,19% davon A 16 und B 2 zusammen 27 10,00% 14,56% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Verwaltung Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2012 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mD Gesamt 65 davon A 9 5,5 8,00% 8,46% gD Gesamt 858 davon A 11 341 30,00% 39,74% davon A 12 178 16,00% 20,75% davon A 13 53 6,00% 6,18% hD Gesamt 183,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 113,5 40,00% 61,85% davon A 16 und B 2 zusammen 27 10,00% 14,71% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Verwaltung Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2013/ 2014 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mD Gesamt 66 davon A 9 6,5 8,00% 9,85% gD Gesamt 932 davon A 11 355 30,00% 38,09% davon A 12 184 16,00% 19,74% davon A 13 53 6,00% 5,69% hD Gesamt 181,5 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 112,5 40,00% 61,98% davon A 16 und B 2 zusammen 27 10,00% 14,88% Regierungspräsidien insgesamt Bereich Verwaltung Anlage zur Kleinen Anfrage 19/2276 2015 Anzahl der Planstellen Obergrenze Anlage IX in % Ist mD Gesamt 56 davon A 9 6,5 8,00% 11,61% gD Gesamt 953,5 davon A 11 357 30,00% 37,44% davon A 12 184 16,00% 19,30% davon A 13 53 6,00% 5,56% hD Gesamt 185 davon A 15, A 16 und B 2 zusammen 113,5 40,00% 61,35% davon A 16 und B 2 zusammen 29 10,00% 15,68%