Kleine Anfrage der Abg. Rudolph, Eckert, Franz, Gnadl, Hartmann und Holschuh (SPD) vom 27.07.2015 betreffend Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ermöglichen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist nach § 37 Abs. 2 S. 1 HLVO ein Abschluss des Aufstiegs-Masterstudienganges "Master of Public Management" an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erforderlich, der jedoch zum momentanen Zeitpunkt noch gar nicht angeboten wird. Grundsätzlich können andere Masterabschlüsse für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 5 HLVO anerkannt werden. Da der noch nicht existente Aufstiegsmaster als Referenzstudiengang für eine derartige Gleichwertigkeitsprüfung anderer Masterstudiengänge dient, ist eine Anerkennung anderer Masterabschlüsse derzeit noch nicht möglich. In Hessen bestehen mit dem "Master of Public Management" der Hochschule für Polizei und Verwaltung und dem "Master of Public Administration" der Universität Kassel beispielsweise zwei Masterstudiengänge mit entsprechenden Inhalten. Letzterer wird in Nordrhein-Westfalen als Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst anerkannt. Durch die fehlende Anerkennung in Hessen wird Beschäftigten, die bereits ein solches Masterstudium angeschlossen haben, der Zugang zum höheren Dienst verwehrt. Zudem muss sich der Betroffene gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HLVO mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden haben und hervorragende Beurteilungen in den letzten zwei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und sich zusätzlich in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet : Frage 1. Wieso wird der Aufstiegs-Masterstudiengang "Master of Public Management" an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bisher noch nicht angeboten und ab wann soll er angeboten werden? Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung hat zeitnah nach Inkrafttreten der Hessischen Laufbahnverordnung am 1. März 2014 die Arbeiten für den neuen Masterstudiengang aufgenommen. Eine durch den Fachbereichsrat eingesetzte Arbeitsgruppe "Entwicklung Masterstudiengang MPM Aufstiegsmaster" leistet die für eine erfolgreiche Akkreditierung notwendigen Vorarbeiten. Die Rahmenbedingungen wurden zunächst in einem Eckpunktepapier festgelegt , inzwischen sind Entwürfe für eine Studien- und Prüfungsordnung sowie ein Modulbuch erstellt , die am 15. Juni 2015 Vertreterinnen und Vertretern der Behörden vorgestellt wurden. Es ist beabsichtigt, dass im Herbst 2016 der neue Studiengang angeboten wird, wenn bis dahin das Akkreditierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sein wird. Frage 2. Wieso werden andere Masterstudiengänge mit entsprechenden Inhalten nicht bereits für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst anerkannt, die beispielsweise in Nordrhein-Westfalen als Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst dienen? § 37 Abs. 2 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) sieht vor, dass andere Masterabschlüsse anerkannt werden können, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung festgestellt hat. Mit dieser Maßnahme wird die Qualität des öffentliEingegangen am 5. Oktober 2015 · Ausgegeben am 9. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2305 05. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2305 chen Dienstes gesichert. Eine Anerkennung jedes in- und ausländischen verwaltungswissenschaftlichen Masterabschlusses ohne weitere Überprüfung der Bildungsinhalte wäre im Hinblick auf die Vielzahl und Unübersichtlichkeit der Abschlüsse nicht zielführend. Der hessische Aufstiegsmaster wird eine eng an die Bedürfnisse der hessischen Verwaltung abgestimmte Qualifikation in den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt und Neue Verwaltungssteuerung sowie in Rechtsetzung und -anwendung aufweisen und sich inhaltlich deutlich vom bisherigen Angebot der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und anderer Hochschulen mit einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt unterscheiden. Mit diesem Studiengang müssen andere Abschlüsse (auch solche aus anderen Bundesländern), die anerkannt werden sollen, hinsichtlich ihrer Wertigkeit vergleichbar sein. Frage 3. Mit welcher Begründung verwehrt die Landesregierung durch das in Frage 2 beschriebene Vorgehen Beschäftigten, die sich eigenständig weiterqualifiziert haben, den Zugang zum höheren Dienst? Zur Beantwortung dieser Frage wird zunächst auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Allein der Masterstudiengang vermittelt weder nach bisherigem noch nach jetzigem Recht die Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes. Nach dem Erwerb des akademischen "Master"- Grades durch einen geeigneten Studiengang besitzt man die Bildungsvoraussetzung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, aber nicht die volle Laufbahnbefähigung. Er ermöglicht den Zugang zum erforderlichen berufspraktischen Teil, dem Vorbereitungsdienst oder der erforderlichen Berufserfahrung. Auch der originäre Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst ist nur mittels Masterabschluss und Vorbereitungsdienst oder zusätzlicher dreieinhalbjähriger Berufserfahrung möglich. Die Anforderungen im Rahmen des Aufstiegs können nicht hinter diesen Anforderungen zurückbleiben. Frage 4. Plant die Landesregierung, die bereits bestehenden Masterstudiengänge für die allgemeine Verwaltung als Aufstiegsstudiengänge anzuerkennen und für die Anerkennung weiterer Masterstudiengänge vom "Master of Public Management" unabhängige Kriterien zu schaffen? Falls nein, warum nicht? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Frage 5. Wieso sehen die hessischen Regelungen in § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 HLVO vergleichsweise lange Berufserfahrungszeiten und Bewährungszeiten für die Aufgaben des höheren Dienstes vor? Die geforderten Berufserfahrungszeiten von 8 Jahren sind nach Sinn und Zweck angemessen. Mit diesem Zeitraum soll gewährleistet werden, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber in ihrer bisherigen Laufbahn bewährt haben. Es ist davon auszugehen, dass der Dienstherr die Qualifikation bzw. Eignung der Beamtin oder des Beamten nicht bereits bei einer Berufsanfängerin oder einem Berufsanfänger nach kürzester Zeit (2 bis 3 Jahren) beurteilen kann. Dies gilt umso mehr für die Frage der Eignung für die nächsthöhere Laufbahn. Dementsprechend wurden die überarbeiteten Erfahrungszeiten unter Abwägung der Rechtsprechung festgelegt. Nach fünf Jahren können die Beamtinnen und Beamten bereits zu dem Masterstudiengang zugelassen werden . Auch hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Regelung keine Besserstellung der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten gegenüber den direkt in den höheren Dienst eingestellten Beamtinnen und Beamten zur Folge haben soll. Dementsprechend wurde die Erfahrungszeit in § 37 HLVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG gestaltet. Bei einem typischen Verlauf des Berufsweges im gehobenen Dienst ist das Lebensalter der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten mit dem Durchschnittseintrittsalter im höheren Dienst vergleichbar hoch und liegt bei ca. 30 Jahren. Gerade beim Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ist die Konkurrenzsituation mit den "Direkteinsteigern" in den höheren Dienst zu berücksichtigen, da die Ausbildung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung im gehobenen Dienst - anders als z.B. im technischen Bereich oder im Forstbereich - bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt wird und die Beamtinnen und Beamten meist unmittelbar nach dem Abitur in den öffentlichen Dienst eintreten und entsprechend besoldet werden. Ein Aufstieg ist zukünftig im selben Alter wie der durchschnittliche Einstieg in den höheren Dienst möglich. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2305 3 Frage 6. Plant die Landesregierung an den in Frage 5 benannten Berufserfahrungs- und Bewährungszeiten künftig etwas zu ändern? Falls nein, warum nicht? Eine Änderung der in Frage 5 benannten Berufserfahrungs- und Bewährungszeiten ist nicht geplant . Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Frage 7. Sieht die Landesregierung bei den zukünftigen organisatorischen Herausforderungen in der Landesverwaltung einen erhöhten Bedarf an im Bereich des Verwaltungsmanagements qualifizierten Fachkräften im höheren Dienst, die über Berufserfahrung im gehobenen Dienst verfügen? Die Landesregierung sieht keinen erhöhten Bedarf an Fachkräften des gehobenen Dienstes, die sich im Bereich des Verwaltungsmanagements qualifiziert haben. Im Zuge der Dienstrechtsreform wurde gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Gewerkschaften und den Landesbehörden erörtert, wie der Personalbedarf für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zukünftig gedeckt werden soll. Dabei kam man einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass dies auch weiterhin mittels Volljuristinnen und Volljuristen sowie bewährten Kräften im Rahmen des Aufstiegs erfolgen soll. Um hier weitere Möglichkeiten zu schaffen, wurde neben dem Erfahrungsaufstieg die Möglichkeit des Qualifikationsaufstiegs neu eingeführt , um besonders qualifizierten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten neue Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Frage 8. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass eine höhere Durchlässigkeit zwischen gehobenem und höherem Dienst insbesondere mit Blick auf den demografischen Wandel dringend notwendig ist? a) Falls ja, wie will sie hier Verbesserungen erzielen? b) Falls nein, warum nicht? Die Landesregierung teilt die Einschätzung nicht, dass eine höhere Durchlässigkeit zwischen gehobenem und höherem Dienst notwendig ist. Wie in der Beantwortung zu Frage 7 dargestellt, soll im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst weiterhin ein ausgewogenes Nebeneinander von Absolventinnen und Absolventen mit juristischen Staatsexamina sowie qualifizierten Aufstiegskräften bestehen. Höhere Durchlässigkeit zwischen gehobenem und höherem Dienst darf nicht mit geringerer Qualität der Aus- und Fortbildung im höheren Dienst verbunden sein. Die immer komplexer werdenden Sachverhalte und Anforderungen erfordern entsprechend ausgebildetes Personal. Daher wurden die Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen der Dienstrechtsreform so optimiert , dass bewährte Instrumente weiterhin genutzt werden können (Erfahrungsaufstieg) und neue hinzukommen (Qualifizierungsaufstieg). Wiesbaden, 23. September 2015 Peter Beuth