Kleine Anfrage der Abg. Dr. Spies und Dr. Sommer (SPD) vom 03.08.2015 betreffend notärztliche Versorgung in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Hat sich die rechtliche Grundlage für die notärztliche Versorgung in Hessen gegenüber 2006 geändert und wenn ja, wie? Bis zum Inkrafttreten des aktuellen Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16.12.2010 (GVBl. I S. 646) wurde die Wahrnehmung der notärztlichen Versorgung in einer Rahmenvereinbarung geregelt. Nunmehr stellt § 3 Abs. 5 HRDG klar, dass die notärztliche Versorgung die Gewährleistung der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch entsprechend qualifiziertes ärztliches Fachpersonal ist. Sie umfasst die präklinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen unverzüglich lebensrettende Maßnahmen durchzuführen sind, die Transportfähigkeit herzustellen ist und die gegebenenfalls in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung und Behandlung geeignete Einrichtung zu befördern sind. Darüber hinaus umfasst die notärztliche Versorgung die Verlegung von primärversorgten Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten. Sie umfasst nicht den Notdienst des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Frage 2. Haben sich die speziellen Bedingungen in Bezug auf die persönliche Qualifikation des Arztes, die Ausstattung des Rettungsmittels und die regionale Versorgung und Fristen geändert und wenn ja, wie? Nach § 25 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des HRDG vom 03.01.2011 GVBl. I S. 13), in der Fassung vom 22.12.2014 (GVBl. S. 24), darf der Leistungserbringer als Notärztin oder Notarzt nur Personen einsetzen, die mindestens über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin " oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Hessen anerkannte Qualifikation verfügen und jährlich zu den Themenbereichen der Notfallversorgung einschließlich Reanimationsmaßnahmen und -algorithmen fortgebildet werden. Nach Nr. 3.3.1 des Rettungsdienstplanes des Landes Hessen müssen Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) der DIN 75079 entsprechen. Die Bedingungen für die regionale Versorgung und Fristen haben sich nicht geändert. Frage 3. Welche Notarztstützpunkte gibt es heute in Hessen in welchen Kreisen und wie unterscheidet sich das gegebenenfalls zu 2006? Die genauen Standorte (Ort, Straße) liegen der Landesregierung nicht vor. Die Rettungsdienstträger (Landkreise und kreisfreie Städte) sind nicht verpflichtet, das Hessische Ministerium für Soziales und Integration über die Lage von Notarztstandorten zu unterrichten. Aus der Anlage sind jedoch die Anzahl der Notarztstandorte je Rettungsdienstträger ersichtlich. Eingegangen am 27. August 2015 · Ausgegeben am 31. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2324 27. 08. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2324 Frage 4. Wie ist die jeweilige Einsatzfrequenz pro Tag und wie unterscheidet sich das gegebenenfalls zu 2006? Frage 5. Wie ist - jeweils einzeln - die ärztliche Besetzung geregelt und finanziert und wie unterscheidet sich das gegebenenfalls zu 2006? Frage 6. Wie wird jeweils das nichtärztliche Personal organisiert und finanziert und wie unterscheidet sich das gegebenenfalls zu 2006? Frage 7. Wie erklärt sich die Landesregierung Veränderungen gegenüber 2006, wie verteilen sich diese regional und in wie weit kann ein Zusammenhang mit der Zentralisierung des ärztlichen Notdienstes vermutet werden? Die Fragen 4 bis 7 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Beantwortung dieser Fragen würde eine umfangreiche Abfrage bei den Rettungsdienstträgern erforderlich machen, was innerhalb der Frist zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht umsetzbar ist. Bei der Frage 6 ist allerdings davon auszugehen, dass es keine gravierenden Unterschiede zu 2006 gibt. Frage 8. Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen sind erforderlich, wo werden sie erfüllt und wo übererfüllt ? Nach § 25 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des HRDG haben sich die Notärztinnen und Notärzte jährlich zu den Themenbereichen der Notfallversorgung einschließlich Reanimationsmaßnahmen und -algorithmen fortzubilden. Die Fortbildung muss von einer deutschen Ärztekammer zertifiziert sein und mindestens 16 Stunden betragen. Nach dem HRDG hat der Träger des Rettungsdienstes zur Sicherstellung des medizinischen Qualitätsmanagements eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu bestellen, zu deren /dessen Aufgaben (unter anderem) insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der Fortbildungspflichten für das ärztliche und nichtärztliche Personal gehört (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 HRDG). Ansonsten sind die gleichen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erfüllen wie 2006. Frage 9. 2006 ging die Landesregierung davon aus, dass es bis 2015 bei der ärztlichen Besetzung der Notarztstandorte in Hessen nicht zu Problemen kommen wird. Wie beurteilt die Landesregierung die Lage heute? In Hessen sind - wie 2006 - bisher keine gravierenden Engpässe in der notärztlichen Versorgung vorgekommen. Allerdings ist die Besetzung einzelner Notarztstandorte zu bestimmten Zeiten etwas aufwendiger geworden. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wird die weitere Entwicklung beobachten, um ggf. initiativ zu werden. Wiesbaden, 19. August 2015 Stefan Grüttner Anlagen Anlage Notarztstandorte LK Bergstraße 3 Stadt Darmstadt 2 LK Darmstadt-Dieburg 2 Stadt Frankfurt 5 LK Fulda 3 LK Gießen 3 LK Groß-Gerau 2 LK Hersfeld-Rothenburg 3 Hochtaunuskreis 2 LK/Stadt Kassel 5 Lahn-Dill-Kreis 4 LK Limburg-Weilburg 3 Main-Kinzig-Kreis 4 Main-Taunus-Kreis 2 LK Marburg-Biedenkopf 3 Odenwaldkreis 1 LK Offenbach 3 Stadt Offenbach 1 Rheingau-Taunus-Kreis 5 Schwalm-Eder-Kreis 4 Vogelsbergkreis 3 LK Waldeck-Frankenberg 4 Werra-Meißner-Kreis 3 Wetteraukreis 4 Stadt Wiesbaden 2 Auswertung 76 Rettungsdienstträger KA 19/2324