Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn vom 10.08.2015 betreffend Höherstufung zu Mittelzentrum und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Welche hessischen Kommunen haben konkret gegenüber der Landesregierung ihren Wunsch geäußert , zu einem Mittelzentrum höhergestuft zu werden? In der laufenden Legislaturperiode haben folgende Kommunen schriftlich den Wunsch geäußert, zu einem Mittelzentrum aufgestuft zu werden: Dautphetal, Karben, Neu-Anspach, Nidderau. Frage 2. Wird es einen "gemeinsamen" Prozess über diese Frage geben, oder wird für jede Kommune separat auch vom Zeitraster her entschieden? Die Darstellung der Ober- und Mittelzentren in Hessen erfolgt durch Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan (LEP). Die Berücksichtigung eines weiteren Mittelzentrums kann daher nur im Rahmen einer Neuaufstellung oder Änderung des LEP erfolgen. Nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Landesplanungsgesetzes erfolgt die Feststellung des LEP (und seiner Änderungen) durch Rechtsverordnung der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags. Ein Rechtsanspruch auf Einleitung der Neuaufstellung oder Änderung des LEP besteht nicht. Frage 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für eine Kommune, die ein entsprechendes Begehren gegenüber der Landesregierung geäußert hat, wenn die Landesregierung nicht zeitnah, das heißt innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung trifft? Nach Inkrafttreten eines neuen oder geänderten LEP hätte eine Kommune die Möglichkeit, die dort getroffenen Zielfestlegungen im Rahmen eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung überprüfen zu lassen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Ein Normenkontrollantrag gegen den derzeit noch gültigen LEP wäre daher wegen Verstreichens der Antragsfrist unzulässig . Frage 4. Ist der Verdacht berechtigt, dass die Landesregierung ein sehr langes Entscheidungsverfahren offensichtlich wählt, u.a. um entsprechende zusätzliche Zahlungen aus dem neuen kommunalen Finanzausgleich zu sparen? Der Verdacht ist nicht nur unberechtigt, sondern entbehrt jeglicher Grundlage. Die Frage der zentralörtlichen Funktion einer Kommune ist nicht Gegenstand der vertikalen Bedarfsermittlung, in die die aus der Statistik entnommenen Bedarfe aller Kommunen eingeflossen sind. Sie spielt lediglich bei der Verteilung des so ermittelten Finanzausgleichsvolumens auf die jeweiligen Kommunen eine Rolle; eine "zusätzliche Zahlung" im Sinne eines höheren Finanzausgleichsvolumens ist damit in keinem Fall verbunden. Wiesbaden, 18. August 2015 In Vertretung: Mathias Samson Eingegangen am 26. August 2015 · Ausgegeben am 28. August 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2335 26. 08. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG