Kleine Anfrage des Abg. Decker (SPD) vom 12.08.2015 betreffend Sonntagsarbeit in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist die Zahl der Erwerbstätigen, die an Sonntagen und Samstagen ständig oder regelmäßig arbeiten müssen, in den letzten Jahren gewachsen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonnund Feiertagen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von diesem Verbot sind insbesondere aufgrund Gesetzes, Rechtsverordnung oder aufsichtsbehördlicher Bewilligung möglich. Ausnahmen kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung sind insbesondere in den §§ 10 und 14 ArbZG sowie in § 1 der Hessischen Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) vorgesehen. Bei den aufsichtsbehördlichen Bewilligungen nach den §§ 13 und 15 ArbZG beschränkt sich die Landesregierung in der Antwort auf Bewilligungen nach den §§ 13 Abs. 4, 13 Abs. 5 sowie 15 Abs. 2 ArbZG, die für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erteilt wurden, da die Kleine Anfrage lediglich ständige oder regelmäßige Sonntagsarbeit betrifft. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die statistischen Angaben - soweit angegeben - auf Daten des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden (Destatis) bzw. des Hessischen Statistischen Landesamtes, Wiesbaden (HSL) beruhen, die jeweils im Rahmen des Mikrozensus für die Jahre 1994 und 2014 erhoben wurden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hoch war der Anteil der Beschäftigten in Hessen, die ständig oder regelmäßig an Sonntagen arbeiten mussten, im Jahr 1994? Nach Angaben des HSL arbeiteten in Hessen im Jahr 1994 rund 128.000 von insgesamt 2.696.000 Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) waren es rund 94.000 von 2.303.000. Bei den Erwerbstätigen insgesamt entspricht dies einem Anteil von 5 %, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) einem Anteil von 4 %. Frage 2. Wie hoch ist der Anteil der Beschäftigten in Hessen, die im Jahr 2014 ständig oder regelmäßig an Sonntagen arbeiten mussten? Laut Destatis arbeiteten in Hessen im Jahr 2014 440.000 von insgesamt 2.990.000 Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig sonn- und feiertags, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende ) waren es 355.000 von 2.539.000. Bei den Erwerbstätigen insgesamt entspricht dies einem Anteil von 15 %, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) einem Anteil von 14 %. Eingegangen am 1. Oktober 2015 · Ausgegeben am 5. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2337 01. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2337 Frage 3. Wie hoch war der Anteil der Beschäftigten in Hessen, die ständig oder regelmäßig an Samstagen arbeiten mussten, im Jahr 1994? Dem HSL zufolge arbeiteten in Hessen im Jahr 1994 rund 261.000 von insgesamt 2.696.000 Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig an Samstagen, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) waren es rund 180.000 von 2.303.000. Bei den Erwerbstätigen insgesamt entspricht dies einem Anteil von 10 %, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) einem Anteil von 8 %. Frage 4. Wie hoch ist der Anteil der Beschäftigten in Hessen, die im Jahr 2014 ständig oder regelmäßig an Samstagen arbeiten mussten? Nach Mitteilung von Destatis arbeiteten in Hessen im Jahr 2014 770.000 von insgesamt 2.990.000 Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig samstags, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) waren es 594.000 von 2.539.000. Bei den Erwerbstätigen insgesamt entspricht dies einem Anteil von 26 %, bei den abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) einem Anteil von 23 %. Frage 5. In welchen Branchen sind die Beschäftigten nach Frage 2 bzw. nach Frage 4 überwiegend beschäftigt ? Aus den Daten von Destatis ist abzuleiten, dass die abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende ) nach Frage 2 überwiegend in den nachfolgenden Wirtschaftsunterbereichen (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008, Tiefengliederung für den Mikrozensus) tätig waren: Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentliche Verwaltung) Handel; KFZ; Gastgewerbe Die abhängig Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) nach Frage 4 waren Destatis zufolge überwiegend in folgenden Wirtschaftsunterbereichen tätig: Handel; KFZ; Gastgewerbe Öffentliche und private Dienstleistungen (ohne öffentliche Verwaltung) Frage 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung der Ausweitung der Arbeit an Sonntagen? Unter Zugrundelegung der Daten von Destatis und HSL stieg in Hessen der Anteil der Erwerbstätigen insgesamt, die ständig oder regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen arbeiteten, von 5 % im Jahr 1994 auf 15 % im Jahr 2014. Im Bundesvergleich erhöhte sich der entsprechende Anteil von 10 % (1994) auf 14 % (2014). Demnach entspricht das Niveau der Sonntags- und Feiertagsarbeit in Hessen derzeit im Wesentlichen dem Bundesdurchschnitt. Es sei jedoch angemerkt, dass die Ergebnisse des Mikrozensus in den Jahren ab 2011 laut Destatis und HSL angesichts methodischer Veränderungen nur eingeschränkt mit den Vorjahren vergleichbar sind. Die eigenen Erkenntnisse der Landesregierung zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung beruhen im Wesentlichen auf der aufsichtsbehördlichen Bewilligungstätigkeit der nachgeordneten Regierungspräsidien . Hiervon abzugrenzen sind die in der Vorbemerkung erwähnten Ausnahmen kraft Gesetzes bzw. Rechtsverordnung, bei denen es keiner Bewilligung bedarf. Die Bewilligungen nach den §§ 13 Abs. 4, 13 Abs. 5 sowie 15 Abs. 2 ArbZG, welche die Regierungspräsidien im Jahr 2014 für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erteilten, erlaubten eine Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung von insgesamt bis zu 6.814 Arbeitnehmern, wobei diese nicht notwendigerweise auch tatsächlich sonn- oder feiertags gearbeitet haben müssen. Abschließend sei angemerkt, dass Landesregierung und Regierungspräsidien im Rahmen ihres (fach-)aufsichtsbehördlichen Handelns auch in Zukunft dazu beitragen werden, dass die in Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich verankerte Sonn- und Feiertagsruhe angemessen berücksichtigt wird. Wiesbaden, 15. September 2015 Stefan Grüttner