Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Wilken (DIE LINKE) vom 25.08.2015 betreffend Personendatenbank Sportereignisse (SKB-Datenbank) (Teil 1) und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Szenekundige Polizeibeamte sollen präventiv tätig werden, um möglicher Gewalt im Rahmen von Sportveranstaltungen vorzubeugen. Zu diesem Zweck existieren in verschiedenen Bundesländern auch Datenbanken, teilweise unter der Bezeichnung "Arbeitsdateien Szenekundige Beamte" (SKB), in denen persönliche Daten von Fans, insbesondere Fußballfans, gespeichert werden. In die Niedersächsische SKB-Datenbank können beispielsweise neben Adressen und Namen auch zahlreiche weitere private Daten zum sozialen Umfeld, Wohn- und Aufenthaltsorten, Vereins- bzw. Fanclubmitgliedschaften und dortige Funktionen oder Körpermerkmale eingetragen werden. Eingetragen werden kann jede Person, die den sogenannten szenekundigen Beamten als wichtig erscheint. Hierzu zählen auch Kontakt- und Begleitpersonen. Es ist dabei irrelevant, ob man strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder nicht. Derartige Datenbanken stellen somit einen noch größeren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, als die Bundesdatei "Gewalttäter Sport". Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: An Standorten mit Sportvereinen, in deren Anhängerschaft sich Personen mit Risikopotenzial befinden, halten hessische Polizeibehörden Erkenntnisse zu Ereignisdaten sowie zu Personen, die bei Sportveranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen, polizeilich durch das Verursachen von Gewalttaten oder Sicherheitsstörungen (z.B. Überklettern von Absperrungen zur Fantrennung , Blockadenbildung sowie weiteres gewaltsuchendes Verhalten) in Erscheinung getreten sind, in einer Datei, der sog. "Szenedatei Sport" vor. Die "Szenedatei Sport" wurde im Jahr 2006 vom Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung (PTLV) auf Veranlassung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main eingerichtet. Auf Basis des Analyse-Werkzeugs Criminal Research Investigation Management Software (CRIME) wurde den szenenkundigen Beamten mit der Anwendung ein Hilfsmittel zur Verwaltung von erlangten Erkenntnissen der gewaltgeneigten Problemfanszene bei Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Nachdem zunächst nur die szenenkundigen Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main zugriffsberechtigt waren, wurden im weiteren Verlauf auch die szenenkundigen Beamten der übrigen Polizeipräsidien, die über Fanszenen mit Gewaltpotenzial verfügen, berechtigt. Es handelt sich hierbei um die szenenkundigen Beamten der Polizeipräsidien Westhessen (SV Wehen- Wiesbaden), Südhessen (SV Darmstadt 98), Südosthessen (Kickers Offenbach), Mittelhessen (TSV Steinbach) und Nordhessen (Hessen Kassel). Die jeweiligen Benutzer sind namentlich, mit Benutzerkennung und Dienststelle erfasst. Die in der Datenbank gespeicherten Daten sind für eine valide und präzise Gefahrenprognose im Hinblick auf die Prüfung eventuell notwendig werdender präventivpolizeilicher Maßnahmen erforderlich und ermöglichen es der Polizei, eine tatsachenbegründete und differenzierte Lagebewertung vorzunehmen sowie einzelfallbezogene Maßnahmen zur Verhinderung von gewalttätigen Sicherheitsstörungen zu ergreifen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: Frage 1. Wenn die Polizei Frankfurt eine Datenbank wie eine "SKB-Datenbank" führt, welche Daten wie vieler Personen sind aktuell in dieser Datenbank gespeichert? In der Datenbank sind durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main gegenwärtig 1.345 Personen eingetragen (Stand 26.10.2015), zu denen Personen-, Sach-, Fall- und Verwaltungsdaten erfasst sind. Eingegangen am 9. Dezember 2015 · Ausgegeben am 14. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2352 09. 12. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2352 Frage 2. In welchen Dienststellen in Frankfurt und anderer hessischer Städte werden solche Datenbanken (nachfolgend "SKB-Datenbanken" genannt) seit wann geführt? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Frage 3. Welche polizeirechtlichen und datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen liegen dem Anlegen und Führen von "SKB-Datenbanken" zugrunde? Die polizeirechtlichen und datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Einrichtung und den Einsatz der "Szenedatei Sport" finden sich im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und dem Hessischen Datenschutzgesetz (HDSG) in den §§ 20 ff. HSOG und §§ 6 ff. HDSG. Frage 4. Welche Informationen liegen seit wann dem Hessischen Datenschutzbeauftragten über das Führen von "SKB-Datenbanken" vor? Im Rahmen der Einrichtung der "Szenedatei Sport" ist ein Verfahrensverzeichnis nach § 28 HSOG erstellt worden, so dass keine Beteiligung des Hessischen Datenschutzbeauftragten erforderlich war. Aus diesem Grund ist eine Beantwortung der Frage, ob und falls ja seit wann dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Informationen über das Führen von "SKB- Datenbanken" vorliegen, nicht möglich. Frage 5. Werden in der "SKB-Datenbank" der PD Frankfurt nur Daten "Frankfurter Fans" gespeichert oder findet auch eine Speicherung von Daten überörtlicher Fans statt? In der "Szenedatei Sport" werden durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main keine Daten "überörtlicher Fans", d.h. von Personen, die nicht "Frankfurter Fans" sind, gespeichert. Frage 6. Welche Daten können von den eingetragenen Personen in einer "SKB-Datenbank" gespeichert werden? Es können Personen-, Sach-, Fall- und Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Frage 7. In welchem Umfang werden auch Anhänger anderer Sportarten (außer Fußball) in einer "SKB- Datenbank" erfasst? Die "Szenedatei Sport" ist nicht ausschließlich auf den Bereich Fußball beschränkt. Aufnahme in die Datei können Personen finden, die bei Sportveranstaltungen polizeilich durch das Verursachen von Gewalttaten oder Sicherheitsstörungen (z.B. Überklettern von Absperrungen zur Fantrennung, Blockadenbildung sowie weiteres gewaltsuchendes Verhalten) in Erscheinung getreten sind. Derzeit sind keine Personen, die bei anderen Sportarten in der beschriebenen Weise anlassbezogen in Erscheinung getreten sind, erfasst. Frage 8. Nach welchen von wem festgelegten Kriterien wird eine Person in eine "SKB-Datenbank" eingetragen ? Hinsichtlich der Kriterien wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Diese Kriterien werden durch die Polizei festgelegt. Frage 9. Wie sind die Kategorien definiert, in die die eingetragenen Personen in einer "SKB-Datenbank" unterteilt werden? Personen der gewaltgeneigten Problemfanszene sind kategorisiert in gewaltbereite/-geneigte Fußballanhänger (Kat. B) und gewaltsuchende Fußballanhänger (Kat. C). Frage 10. In welcher Form werden Personen über ihre Eintragung in eine "SKB-Datenbank" informiert? Wenn nein, warum nicht? Eine Informationspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Betroffenen kann nach § 29 HSOG Auskunft über die Eintragung erteilt werden. Wiesbaden, 27. Dezember 2015 Peter Beuth