Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Wilken (DIE LINKE) vom 25.08.2015 betreffend Personendatenbank Sportereignisse (SKB-Datenbank) (Teil 3) und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Szenekundige Polizeibeamte sollen präventiv tätig werden, um möglicher Gewalt im Rahmen von Sportveranstaltungen vorzubeugen. Zu diesem Zweck existieren in verschiedenen Bundesländern auch Datenbanken, teilweise unter der Bezeichnung "Arbeitsdateien Szenekundige Beamte" (SKB), in denen persönliche Daten von Fans, insbesondere Fußballfans, gespeichert werden. In die Niedersächsische SKB-Datenbank können beispielsweise neben Adressen und Namen auch zahlreiche weitere private Daten zum sozialen Umfeld, Wohn- und Aufenthaltsorten, Vereins- bzw. Fanclubmitgliedschaften und dortige Funktionen oder Körpermerkmale eingetragen werden. Eingetragen werden kann jede Person, die den sogenannten szenekundigen Beamten als wichtig erscheint. Hierzu zählen auch Kontakt- und Begleitpersonen. Es ist dabei irrelevant, ob man strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder nicht. Derartige Datenbanken stellen somit einen noch größeren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, als die Bundesdatei "Gewalttäter Sport". Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: An Standorten mit Sportvereinen, in deren Anhängerschaft sich Personen mit Risikopotenzial befinden, halten hessische Polizeibehörden Erkenntnisse zu Ereignisdaten sowie zu Personen, die bei Sportveranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen, polizeilich durch das Verursachen von Gewalttaten oder Sicherheitsstörungen (z.B. Überklettern von Absperrungen zur Fantrennung , Blockadenbildung sowie weiteres gewaltsuchendes Verhalten) in Erscheinung getreten sind, in einer Datei, der sog. "Szenedatei Sport" vor. Die "Szenedatei Sport" wurde im Jahr 2006 vom Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung (PTLV) auf Veranlassung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main eingerichtet. Auf Basis des Analyse-Werkzeugs Criminal Research Investigation Management Software (CRIME) wurde den szenenkundigen Beamten mit der Anwendung ein Hilfsmittel zur Verwaltung von erlangten Erkenntnissen der gewaltgeneigten Problemfanszene bei Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Nachdem zunächst nur die szenenkundigen Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main zugriffsberechtigt waren, wurden im weiteren Verlauf auch die szenenkundigen Beamten der übrigen Polizeipräsidien, die über Fanszenen mit Gewaltpotenzial verfügen, berechtigt. Es handelt sich hierbei um die szenenkundigen Beamten der Polizeipräsidien Westhessen (SV Wehen- Wiesbaden), Südhessen (SV Darmstadt 98), Südosthessen (Kickers Offenbach), Mittelhessen (TSV Steinbach) und Nordhessen (Hessen Kassel). Die jeweiligen Benutzer sind namentlich, mit Benutzerkennung und Dienststelle erfasst. Die in der Datenbank gespeicherten Daten sind für eine valide und präzise Gefahrenprognose im Hinblick auf die Prüfung eventuell notwendig werdender präventivpolizeilicher Maßnahmen erforderlich und ermöglichen es der Polizei, eine tatsachenbegründete und differenzierte Lagebewertung vorzunehmen sowie einzelfallbezogene Maßnahmen zur Verhinderung von gewalttätigen Sicherheitsstörungen zu ergreifen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: Frage 1. Wie häufig werden Daten aus einer solchen Datenbank (nachfolgend "SKB-Datenbank" genannt) in andere landeseigene Datenbanken übernommen/übertragen? (Bitte die Datenbanken benennen und Rechtsgrundlage für einzelne Bearbeitungsschritte aufzeigen, z.B. Entnahme, Zweckbindung, Lösung usw.) Es erfolgt keine Datenübernahme aus der "Szenedatei Sport" in andere landeseigene Datenbanken . Eingegangen am 9. Dezember 2015 · Ausgegeben am 14. Dezember 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2354 09. 12. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2354 Frage 2. Werden aus einer Frankfurter/Hessischen "SKB-Datenbank" stammende Informationen an andere Polizeidienststellen in Hessen, oder andere Bundesländer - z.B. zur Vorbereitung dortiger Einsätze bei Fußballspielen - weitergeleitet? Bejahendenfalls, auf welcher Rechtsgrundlage? Eine Datenübermittlung an Polizeibehörden und -dienststellen in Hessen und der anderen Länder ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 HSOG zulässig. Frage 3. Gibt es Überschneidungen zu Fußballanhängerinnen und Fußballanhänger die in einer "SKB- Datenbank" gespeichert sind zur Speicherung von Daten in der Datenbank "Gewalttäter Sport" die bei der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze" in NRW geführt wird? Personen, die in der "Szenedatei Sport" gespeichert sind, können auch in der Verbunddatei des Bundeskriminalamtes "Gewalttäter Sport" gespeichert sein. Frage 4. Findet ein Datenaustausch zwischen einer "SKB-Datenbank" und der Datenbank "Gewalttäter Sport" statt? Wenn ja, erfolgt ein automatischer oder ein manueller Abgleich mit oder eine Übertragung in die Verbunddatei "Gewalttäter Sport" und wenn ja, wie? Nein. Frage 5. Welche ggf. weiteren Dateien oder Datenbanken existieren, um Menschen bei Großveranstaltungen außerhalb von Fußballspielen zu erfassen? Es existieren keine weiteren Dateien oder Datenbanken zur Erfassung von Menschen bei Großveranstaltungen außerhalb von Fußballspielen. Wiesbaden, 25. November 2015 Peter Beuth