Kleine Anfrage der Abg. Barth und Yüksel (SPD) vom 26.08.2015 betreffend Anerkennung ausländischer Berufs- und Hochschulabschlüsse und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung der Fragesteller: Eine schnelle berufliche Integration der nach Hessen zugewanderten Fachkräfte ist das beste Mittel, um bereits heute spürbaren Fachkräftemangel erfolgreich entgegenzuwirken. Gleichzeitig stellt sie für Migrantinnen und Migranten die beste Möglichkeit dar, zügig Fuß zu fassen, sich eine eigene Existenz aufzubauen und gesellschaftlich zu integrieren. Mit dem am 12. Dezember 2012 beschlossenen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen hat der Hessische Landtag bereits eine bessere Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt angestrebt. Dennoch können viele Zugewanderte mit bereits in ihrer Heimat erworbenen Berufs- oder Hochschulabschlüssen ihren Beruf nicht mehr ausüben. Insbesondere die Zuständigkeiten für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse von landesrechtlich geregelten deutschen Berufen werden als zersplittert und unübersichtlich kritisiert und wirken sich auf viele Betroffene demotivierend aus. Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) ist am 21. Dezember 2012 in Kraft getreten. Für die elf Tage bis zum Jahresende 2012 wurden die Anerkennungsanträge vom Hessischen Statistischen Landesamt erfasst, jedoch nicht ausgewertet, da dies nicht sinnvoll erschien. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten zur Prüfung von Anerkennungsanträgen ergeben sich naturgemäß aus der entsprechenden Sachkunde der jeweiligen zuständigen Stelle. Eine sog. SuperBehörde , in der diese Expertise für alle landesrechtlichen Berufe in Hessen gebündelt vorliegt, besteht nicht. Im Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HBQFG - ist festgelegt, dass über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit eine Landesstatistik durchgeführt wird (vgl. § 17 HBQFG). Diese erfasst u.a. den Ausbildungsstaat, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht , den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie den deutschen Referenzberuf oder die deutsche Referenzausbildung. In der vom Hessischen Statistischen Landesamt standardmäßig durchgeführten Auswertung werden die Erhebungsmerkmale bezogen auf sog. Berufshauptgruppen dargestellt, so dass sich daraus keine Aussage bezüglich eines einzelnen deutschen Referenzberufs/Referenzausbildung sowie eines Studiengangs treffen lässt. Das Alter der Antragstellenden stellt kein Erhebungsmerkmal dieser Landesstatistik dar. Um einen aktuellen Überblick zu erhalten zur Situation der Anerkennungsverfahren aus Sicht der Antragstellenden und der Anerkennung ausländischer Abschlüsse allgemein sowie möglicher Probleme in diesen Bereichen, hätte es einer entsprechenden Abfrage aller zuständigen Stellen bedurft, was jedoch innerhalb der aufgrund der GOHLT gesetzten Frist nicht möglich war. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie sind die Zuständigkeiten in Hessen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Hessen konkret geregelt? Im Anwendungsbereich des HBQFG bestimmt sich die zuständige Stelle bei nicht reglementierten Berufen nach § 8 HBQFG und bei reglementierten Berufen gem. § 13 Abs. 5 HBQFG nach dem jeweiligen Fachrecht. Sofern das HBQFG keine Anwendung findet, bestimmt sich die zuständige Stelle ebenfalls nach dem jeweiligen Fachrecht. Eingegangen am 20. Oktober 2015 · Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2362 20. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2362 Frage 2. Wie viele Anträge wurden in Hessen in den letzten fünf Jahren auf Anerkennung ausländischer Berufs- und Hochschulabschlüsse gestellt? (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Art des Berufs- und Hochschulabschlusses, Berufsfeld bzw. Studiengang, Geschlecht, Herkunft, Alter, zuständige Stelle des Anerkennungsverfahrens) In Hessen haben 869 Frauen und 169 Männer (insgesamt 1038 Personen) im Jahr 2013 einen Antrag auf Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses nach dem Anerkennungsgesetz gestellt. Dabei wurde in den folgenden 20 Berufshauptgruppen eine Anerkennung eines in den aufgeführten Ausbildungsstaaten erworbenen Abschlusses nach dem Anerkennungsgesetz beantragt: - Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe (4 Frauen, davon 2 aus EU und 2 aus übrigem Europa und 4 Männer, davon 1 aus EU, 2 aus übrigem Europa, 1 aus Asien), - Gartenbauberufe und Floristik (1 Mann aus EU), - Rohstoffgewinnung und -aufbereitung, Glas- und Keramikherstellung und -verarbeitung (1 Frau aus übrigem Europa), - Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe (1 Mann aus Afrika), - Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe (1 Frau aus übrigem Europa und 2 Männer, davon 1 aus EU und 1 aus übrigem Europa), - Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (3 Frauen, davon 2 aus EU, 1 aus Südamerika), - Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Produktionssteuerungsberufe (6 Frauen aus EU und 13 Männer aus EU), - Textil- und Lederberufe (1 Frau aus übrigem Europa), - Lebensmittelherstellung und –verarbeitung (1 Frau aus übrigem Europa), - Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe (20 Frauen, davon 8 aus EU, 5 aus übrigem Europa, 4 aus Nordamerika, 2 aus Südamerika, 1 aus Asien und 13 Männer, davon 6 aus EU, 3 aus übrigem Europa, 2 aus Afrika, 2 aus Asien), - Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe (1 Frau aus Afrika und 2 Männer, davon 1 aus Afrika, 1 aus Asien), - Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe (2 Frauen aus EU), - Berufe in Unternehmensführung und -organisation (101 Frauen, davon 55 aus übrigem Europa, 3 aus Afrika, 8 aus Nordamerika, 8 aus Südamerika, 26 aus Asien und 21 Männer, davon 10 aus übrigem Europa, 4 aus Afrika, 4 aus Nordamerika, 2 aus Asien, 1 aus Australien ), - Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung (1 Frau aus übrigem Europa), - Medizinische Gesundheitsberufe (41 Frauen, davon 21 aus EU, 13 aus übrigem Europa, 1 aus Afrika, 1 aus Nordamerika, 2 aus Südamerika, 3 aus Asien und 15 Männer, davon 11 aus EU, 3 aus übrigem Europa, 1 aus Afrika), - Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik (7 Frauen aus EU und 1 Mann aus übrigem Europa), - Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie (208 Frauen, davon 144 aus EU, 35 aus übrigem Europa, 2 aus Afrika, 6 aus Nordamerika, 3 aus Südamerika, 16 aus Asien, 2 aus Australien und 11 Männer, davon 7 aus EU, 2 aus übrigem Europa, 2 aus Afrika), - Lehrende und ausbildende Berufe (467 Frauen, davon 257 aus EU, 137 aus übrigem Europa , 9 aus Afrika, 12 aus Nordamerika, 19 aus Südamerika, 32 aus Asien, 1 aus Australien und 84 Männer, davon 41 aus EU, 23 aus übrigem Europa, 1 aus Afrika, 4 aus Nordamerika , 3 aus Südamerika, 12 aus Asien), - Sprach-, literatur-, geistes-, gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Berufe (1 Mann aus Asien), - Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau (4 Frauen, davon 1 aus EU, 3 aus übrigem Europa). Im Jahr 2014 haben 823 Frauen und 169 Männer (insgesamt 992 Personen) in Hessen einen Antrag auf Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses nach dem Anerkennungsgesetz gestellt. Dabei wurde in den folgenden 13 Berufshauptgruppen eine Anerkennung eines in den aufgeführten Ausbildungsstaaten erworbenen Abschlusses nach dem Anerkennungsgesetz beantragt: - Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe (2 Frauen, davon 1 aus EU und 1 aus übrigem Europa und 2 Männer, davon 2 aus EU, 1 aus Asien), Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2362 3 - Gartenbauberufe und Floristik (3 Frauen aus EU, 1 Mann aus Asien), - Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (2 Frauen aus EU und 2 Männer, davon 1 aus EU, 1 aus übrigem Europa), - Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Produktionssteuerungsberufe (14 Frauen aus EU und 22 Männer aus EU), - Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe (17 Frauen, davon 7 aus EU, 3 aus übrigem Europa, 2 aus Nordamerika, 3 aus Südamerika, 2 aus Asien und 15 Männer, davon 8 aus EU, 1 aus Afrika, 1 aus Nordamerika, 2 aus Südamerika, 2 aus Asien, 1 aus Australien ), - Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe (1 Mann aus übrigem Europa), - Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe (1 Mann aus übrigem Europa), - Berufe in Unternehmensführung und -organisation (16 Frauen, davon 8 aus Europa, 6 aus übrigem Europa, 2 aus Asien und 6 Männer, davon 2 aus EU, 1 aus übrigem Europa, keine weiteren Angaben vorhanden), - Medizinische Gesundheitsberufe (58 Frauen, davon 43 aus EU, 7 aus übrigem Europa, 2 aus Afrika, 1 aus Nordamerika, 1 aus Südamerika, 4 aus Asien und 11 Männer, davon 8 aus EU, 1 aus übrigem Europa, 2 aus Afrika), - Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik (5 Frauen, davon 4 aus EU, 1 aus Asien), - Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie (231 Frauen, davon 154 aus EU, 37 aus übrigem Europa, 1 aus Afrika, 9 aus Nordamerika, 9 aus Südamerika, 21 aus Asien und 13 Männer, davon 8 aus EU, 3 aus übrigem Europa, 1 aus Nordamerika, 1 aus Asien), - Lehrende und ausbildende Berufe (473 Frauen, davon 255 aus EU, 138 aus übrigem Europa , 7 aus Afrika, 16 aus Nordamerika, 8 aus Südamerika, 48 aus Asien, 1 aus Australien und 94 Männer, davon 50 aus EU, 19 aus übrigem Europa, 8 aus Afrika, 5 aus Nordamerika , 3 aus Südamerika, 8 aus Asien, 1 aus Australien, - Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau (2 Frauen aus Asien). Die Anträge auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses nach dem Anerkennungsgesetz wurden in den Jahren 2013 und 2014 bei den folgenden zuständigen Stellen beantragt : - Hessen-Forst Forstamt Weilburg (2013: 4 Anträge, 2014: 5 Anträge), - Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (2013: 146, 2014: 148 Anträge), - Amt für Lehrerbildung Darmstadt (2013: 149 Anträge, 2014: 174 Anträge), - Amt für Lehrerbildung - Dezernat EU (2013: 633 Anträge), - Hessische Lehrkräfteakademie - Internationale Lehramtsabschlüsse/Anerkennung von Bildungsnachweisen (2014: 502 Anträge), - Hessische Lehrkräfteakademie - Besondere staatliche Prüfungen (2014: 19 Anträge), - Regierungspräsidium Darmstadt (2013: 60 Anträge, 2014: 72 Anträge), - Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (2013: 28 Anträge, 2014: 37 Anträge), - Ingenieurkammer Hessen (2013: 18 Anträge, 2014: 35 Anträge). Frage 3. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über Probleme bei den Anerkennungsverfahren aus Sicht der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse allgemein vor? Im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) wurden der Landesregierung die folgenden beiden Probleme bekannt. Im HBQFG und vielen Fachgesetzen werden keine Regelungen zu dem für die Anerkennung erforderlichen Sprachniveau getroffen; die einschlägigen Regelungen der EU sehen dies nur für Ausnahmefälle vor. Defizitäre Sprachkenntnisse können im Anerkennungsverfahren zu Problemen führen, da zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechend landesrechtlich geregelten Berufsbildung häufig Anpassungslehrgänge zu absolvieren sind. Bei diesen Anpassungslehrgängen handelt es sich in der Regel um die Absolvierung einer begleiteten Berufspraxis. Defizitäre Sprachkenntnisse erschweren vielfach die Suche nach einer geeigneten Praxisstelle und den Erfolg der Anpassungsmaßnahme. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2362 Eine weitere Problematik im Anerkennungsverfahren entsteht durch die sehr positive subjektive Einschätzung der Antragstellenden ihrer im Ausland absolvierten Abschlüsse, insbesondere, wenn schon eine nennenswerte Berufspraxis im Ausland erworben wurde. Aufgrund dieser hohen Erwartungshaltung an den eigenen Abschluss, ist die Akzeptanz gegenüber den ggf. notwendig werdenden Anpassungslehrgängen sehr gering. Etwaige weitere Probleme bei Anerkennungsverfahren oder der Anerkennung ausländischer Abschlüsse allgemein sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 4. Sind der Landesregierung besondere Probleme bei der Zuordnung der Anerkennungsstellen bekannt und wenn ja, welche? Der Landesregierung sind aus den beim HMWK durchgeführten Anerkennungsverfahren folgende Probleme bekannt. Besondere Probleme bei der Zuordnung der Anerkennungsstellen ergeben sich aus den Bezeichnungen der ausländischen Abschlüsse. In einigen Fällen entspricht die Bezeichnung des Abschlusses inhaltlich nicht dem absolvierten Studiengang. Da die Antragstellenden ihre Anträge in der Regel jedoch nach ihrem Berufswunsch oder dem im Ausland verliehenen Titel stellen, kann dies dazu führen, dass erst nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen festgestellt wird, dass eine inhaltliche Zuordnung zum Berufswunsch oder zu dem, dem Titel entsprechenden deutschen Studiengang nicht möglich ist und die Zuordnung zu einem anderen Referenzberuf erfolgen muss. Dies kann einen Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben und zeitliche Verzögerungen verursachen. Probleme im Hinblick auf die Zuständigkeit der Anerkennungsstellen ergeben sich auch bei der Zuordnung ausländischer Abschlüsse in das deutsche Bildungssystem. In einigen Fällen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Zuordnung zu einem Referenzberuf auf Fach- oder Hochschulabschluss erfolgen muss. In diesem Fällen muss eine Gutachterstelle in beratender Funktion hinzugezogen werden; dies kann dazu führen, dass die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden können. Etwaige weitere Probleme sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 5. Was unternimmt die Landesregierung, um die Zahl der bewilligten Anträge zu erhöhen? Die Landesregierung setzt im Rahmen ihres Gesetzentwurfs zur Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Vorschriften des Berufsrechts die novellierte Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG um. Dadurch soll es zu einigen Erleichterungen für die Antragstellenden kommen, wie insbesondere die Einführung eines Europäischen Berufsausweises , die elektronische Informationsbereitstellung und Verfahrensführung sowie der Möglichkeit , eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ablegen zu können. Dies kann sich positiv auf die weitere Entwicklung der Antragszahlen bei Anerkennungsverfahren auswirken. Eine Absenkung der Anforderungen, die im Rahmen der Anerkennung ausländischer Abschlüsse erbracht werden müssen, ist von der Landesregierung nicht geplant. Frage 6. Welche Möglichkeiten zur Beratung, Unterstützung und/oder ergänzenden beruflichen Bildung gibt es für Migrantinnen und Migranten mit Berufs- oder Hochschulabschlüssen? Die Initiative ProAbschluss des Landes Hessen legt den Schwerpunkt auf die Nachqualifizierung von Beschäftigten, die keinen Berufsabschluss haben oder deren Berufsabschluss länger als vier Jahre zurückliegt und sie in dieser Zeit nicht in ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben. Die Förderung einer landesweiten Beratungs- und Begleitstruktur von Bildungscoaches und mobilen Nachqualifizierungsberatungsstellen und die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen durch einen Qualifizierungsscheck schaffen Voraussetzungen dafür, dass Beschäftigte einen Berufsabschluss nachholen können. Diese Angebote stehen auch Beschäftigten mit Migrationshintergrund grundsätzlich offen. Die Beratungskräfte der mobilen Nachqualifizierungsberatungsstellen bilden zusammen mit der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Landesnetzwerkes Hessen im Förderprogramm IQ des Bundes ein Kompetenzzentrum. Das IQ-Netzwerk hat die Gruppe der Personen, die über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügen, im Fokus. Im Rahmen der Anerkennungs - und Qualifizierungsberatung erhalten Ratsuchende Beratung zur Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses und zu erforderlichen Qualifizierungen, um die volle Anerkennung und danach eine adäquate Beschäftigung zu erreichen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2362 5 Frage 7. Plant die Landesregierung Landesprogramme und/oder -projekte, um Migrantinnen und Migranten mit ausländischen Berufs- oder Hochschulabschlüssen besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren ? Migrantinnen und Migranten sind - sofern sie Auszubildende oder Beschäftigte sind - eine Teilzielgruppe der Programme des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) (auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen). Programme und/ oder Projekte, die ausschließlich die Zielgruppe der Migrantinnen und Migranten in Ausbildung und Beschäftigung fokussieren, sind jedoch vom HMWEVL nicht geplant. Frage 8. Welche Landesprogramme und -projekte gibt es bereits und seit wann? Die o.g. Förderprogramme "Bildungscoaches und Nachqualifizierungsberatungsstellen" und "Qualifizierungsscheck" des HMWEVL gibt es seit 01.01.2015 (auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen). Frage 9. Gibt es besondere Maßnahmen der Landesregierung zur beruflichen Integration und Anerkennung der Berufsabschlüsse von Flüchtlingen und wenn ja, welche? Im Geschäftsbereich des HMWEVL gibt es gegenwärtig keine besonderen Maßnahmen für Flüchtlinge. Sofern Flüchtlinge Auszubildende oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind, können die Förderangebote des HMWEVL im Bereich der Beruflichen Bildung in Anspruch genommen werden, sofern die programmspezifischen Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Wiesbaden, 8. Oktober 2015 Boris Rhein