Kleine Anfrage der Abg. Eckert und Hofmann (SPD) vom 05.08.2015 betreffend zum Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern in Hessen und Antwort der Ministerin der Justiz Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und dem Kultusminister wie folgt: Frage 1. Wie ist der Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern im Bereich der allgemeinen Verwaltung, der Polizeivollzugsbehörden und der Justiz in Hessen geregelt? Im Bereich der allgemeinen Verwaltung regelt § 23 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) den Einsatz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern, wenn bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben , Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt werden. Die Behörde soll unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Im Regelfall reicht hierbei eine "einfache" Übersetzung aus (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG). Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, kann die Behörde auf Kosten der Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen . Hat die Behörde Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Vergütung. Die Zuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei mündlichen Besprechungen oder Anhörungen ist im HVwVfG nicht geregelt. Eine Verpflichtung wird aber in entsprechender Anwendung des § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) angenommen, wenn und soweit dies für eine ausreichende Verständigung notwendig ist. Auf Dolmetscherinnen und Dolmetscher kann verzichtet werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Sprache hinreichend beherrschen oder die Verständigung auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Polizeivollzugsbehörden orientieren sich derzeit am Entwurf einer Rahmendienstanweisung, die in Kürze in Kraft treten soll. Diese Rahmendienstanweisung soll die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen bzw. den Einsatz sprachkundiger Bediensteter regeln. Weitergehende Ausführungsbestimmungen in Form von Dienstanweisungen können die Polizeivollzugsbehörden für ihren Geltungsbereich erlassen. Für den Bereich der Justiz finden sich Regelungen über den Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern in den §§ 185 bis 191 GVG und in § 16 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist vor Gericht ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Das Gebot der Zuziehung des Dolmetschers richtet sich dabei an das Gericht. Über die Heranziehung und Auswahl eines Dolmetschers entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Während der in der Verhandlung tätige Dolmetscher Gehilfe des Richters ist, ist der Übersetzer, der schriftliche Texte übersetzt, Sachverständiger. Nach § 16 Abs. 3 BeurkG ist bei notariellen Verhandlungen, an denen der deutschen Sprache nicht mächtige Personen beteiligt sind, ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn der Notar nicht selbst übersetzt. Ist der Dolmetscher nicht allgemein beeidigt, soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Eingegangen am 16. Oktober 2015 · Ausgegeben am 20. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2371 16. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2371 Frage 2. Gibt es einheitliche Standards für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Dienst der öffentlichen Verwaltung und Justiz? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht und wer trifft dann im Einzelfall die Entscheidung? Frage 3. Sofern die vorangegangene Frage mit nein beantwortet wurde: Unter welchen Kriterien findet die Beauftragung der in der zentralen Datenbank nach § 9 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz gelisteten Dolmetscher und Übersetzer im Bereich allgemeine Verwaltung, Polizeivollzugsdienste und Justiz statt? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2. und 3. gemeinsam beantwortet. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Ausübung des Berufs als Dolmetscherin oder Dolmetscher und Übersetzerin oder Übersetzer keiner behördlichen Zulassung bedarf. Dies gilt auch in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten, da insoweit die Auswahl einer zur Sprachübertragung geeignet erscheinenden Person einschließlich ihrer Vereidigung dem verhandelnden Gericht bzw. dem Notar obliegt (§§ 185 ff. GVG, § 16 Abs. 3 BeurkG). Die nach Landesrecht - in Hessen nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz vom 20. Mai 2010 (GVBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) - vorgesehene allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie die allgemeine Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern durch die Präsidentin oder den Präsidenten des zuständigen Landgerichts als Justizverwaltungsbehörde (§ 10), die unter anderem vom Nachweis der fachlichen Eignung abhängt, berechtigt demgegenüber zum Führen der Bezeichnung "allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder "allgemein beeidigter Dolmetscher" (§ 4 Abs. 1) bzw. "allgemein ermächtigte Übersetzerin" oder "allgemein ermächtigter Übersetzer " (§ 8). Sie löst gewisse Pflichten aus, zum Beispiel zur gewissenhaften und unparteiischen Aufgabenerfüllung, zur Verschwiegenheit und zur kurzfristigen Erledigung amtlicher Aufträge (§ 4 Abs. 2, § 8). Außerdem ist hiermit die Eintragung in die zentrale, im Internet zugängliche Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank verbunden (§ 9, § 8). Für den Bereich der allgemeinen Verwaltung sind einheitliche Standards nicht geregelt. Nach § 10 HVwVfG ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es erforderlich ist, eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer im Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen. Auch ist nicht vorgeschrieben, dass nur eine Beauftragung der in der zentralen Datenbank nach § 9 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes gelisteten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer in Betracht kommt. Maßgebend ist, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sachgemäß und erschöpfend übersetzen. Es kann ausreichend sein, dass sich die beteiligte Person ihren Antrag oder ihr Schriftstück von einem der deutschen Sprache hinreichend mächtigen Verwandten oder Bekannten übersetzen lässt oder diese in Besprechungen oder Anhörungen als Dolmetscherin oder Dolmetscher tätig werden. Bei den hessischen Polizeivollzugsbehörden kommen grundsätzlich nur Personen zum Einsatz, die ihre sprachlichen Fähigkeiten durch entsprechende Zeugnisse (Diplom, Bachelor, Prüfungszeugnis etc.) nachgewiesen haben oder über andere ausreichende Qualifikationen (zum Beispiel einen Hochschulabschluss) verfügen. Die im Dienst von Behörden tätigen Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind über die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 9 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) zu belehren und zur Geheimhaltung nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. Im Polizeibereich wird zusätzlich eine Einverständniserklärung zu regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen gefordert. Von den Gerichten herangezogene Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zu vereidigen. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen hierauf verzichten (§ 189 Abs. 3 GVG). Nach § 189 Abs. 1 GVG hat der Dolmetscher zu beeiden, "dass er treu und gewissenhaft übertragen werde". Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt nach § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf den geleisteten Eid. Nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werden soll, die eine hierzu ermächtigte Übersetzerin oder ein ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von der Übersetzerin oder dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind für Hessen in § 2 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes geregelt. Über die Transfernorm des § 8 gilt § 2 für die allgemeine Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern entsprechend. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2371 3 Allgemein beeidigt (bzw. ermächtigt) werden kann danach nur, wer volljährig ist, zuverlässig ist und seine fachliche Eignung nachgewiesen hat. Nach § 2 Abs. 3 ist fachlich geeignet, wer eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Dolmetschen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat. Ansonsten ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen. Anzumerken ist aber, dass sich nach den maßgeblichen bundesgesetzlichen Bestimmungen des GVG und des Beurkundungsgesetzes die Gerichte und Notare auch solcher Dolmetscherinnen und Dolmetscher bedienen können, die nicht allgemein beeidigt sind. Die Entscheidung hierüber treffen die Gerichte und Notare eigenverantwortlich, wobei sie in jeder Lage des Verfahrens sicherzustellen haben, dass die zur Sprachübertragung hinzugezogene Person diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt. Frage 4. Gibt es einheitliche Vergütungssätze für Dolmetscher und Übersetzer in den einzelnen Bereichen öffentlicher Verwaltung und Justiz in Hessen? Wenn ja, wie hoch ist die Vergütung pro Stunde? Wenn nein, warum nicht? Die Vergütung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern, die vom Gericht, der Staatsanwaltschaft, den polizeilichen Ermittlungsbehörden, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden, wird nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Dieses Gesetz wurde am 1. August 2013 durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verändert. Die Vergütungssätze wurden - ebenso wie die Honorare der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - angepasst. Der Stundensatz wurde für Konsekutivdolmetscherinnen und -dolmetscher von 55 € auf 70 € erhöht. Simultandolmetscherinnen und -dolmetscher erhalten 75 € pro Stunde. Das Honorar für Übersetzungen bemisst sich nicht nach der Zeit, sondern nach der Länge und der Schwierigkeit des Textes. Nach § 11 JVEG beträgt es 1,55 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 € für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken , der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 € und das erhöhte Honorar 2,05 €. Im Bereich der allgemeinen Verwaltung erhalten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer nach § 23 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Vergütung in entsprechender Anwendung des JVEG. Auch nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) werden im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des JVEG angewandt. Die Polizeivollzugsbehörden wirken auf den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG mit Dolmetscherinnen und Dolmetschern hin, die häufiger herangezogen werden. Frage 5. Werden Dolmetscher und Übersetzer für Sprachen ermächtigt, die in den jeweiligen Herkunftsländern keine anerkannte Gerichtssprache ist? Wenn ja, warum? Die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes für die Bescheinigung der - nicht durch eine staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes nachgewiesenen - fachlichen Eignung zuständige Hessische Lehrkräfteakademie stellt eine solche Bescheinigung nach Bestehen des angebotenen Überprüfungsverfahrens auch für seltene Sprachen und Dialekte aus. Hier werden auch Sprachen geprüft, die in den Ursprungsländern keine Amtssprachen sind, so etwa verschiedene afrikanische und asiatische Sprachen, aber auch viele weitere Sprachen. Die erteilten Bescheinigungen des Überprüfungsverfahrens ziehen nicht nur die nach § 10 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen hessischen Justizbehörden zur Beeidigung als Dolmetscherin und Dolmetscher und zur Ermächtigung als Übersetzerin und Übersetzer in diesen Sprachen und Dialekten heran. Auch in weiteren Bundesländern wird diese Bescheinigung als Grundlage zur Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern herangezogen, da die Hessische Lehrkräfteakademie die einzige staatliche Stelle in Deutschland ist, die dieses Überprüfungsverfahren anbietet. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2371 Frage 6. Gibt es Kriterien für die Anerkennung der Qualifikation von Dolmetschern und Übersetzern anderer Bundesländer in Hessen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die in einem Bundesland nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt worden sind, können nach § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor allen Gerichten des Bundes und der Länder unter Berufung auf diesen Eid tätig werden. Jedoch gilt nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes eine in einem anderen Bundesland erfolgte allgemeine Beeidigung und allgemeine Ermächtigung nicht als allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung nach diesem Gesetz. Dies wurde mit Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218) ausdrücklich normiert, da die Beeidigungs - und Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere auch hinsichtlich des Nachweises der fachlichen Eignung, nicht in allen Bundesländern denselben Standards entsprechen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes und § 58 der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Dozentinnen und Dozenten für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Untertitlerinnen und Untertitler für deutsche Sprache in Hessen (ÜDPVO) vom 21. Juli 2010 (ABI. 9/10, S. 438) zuständige Hessische Lehrkräfteakademie inländische und ausländische Zeugnisse für eine mögliche Anerkennung überprüfen und deren Gleichwertigkeit feststellen kann. Ist eine Gleichwertigkeit mit den verlangten Inhalten der staatlichen Prüfung nicht gegeben, so werden Teilprüfungen abgenommen oder Nichtanerkennungsbescheide ausgestellt. Der Anerkennungsbescheid dient den nach § 10 des Gesetzes zuständigen hessischen Justizbehörden zur Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern und hat in ganz Deutschland Gültigkeit . Bei einer Nichtanerkennung der Zertifikate kann in den meisten Fällen eine Zulassung zur staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer ausgesprochen werden. Frage 7. Wie oft und aus welchen Gründen wurde im Jahr 2014 eine ad hoc Vereidigung von Dolmetschern vor hessischen Gerichten vorgenommen? Da es sich bei der Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in gerichtlichen Verfahren um häufig situativ zu treffende verfahrensleitende Entscheidungen der oder des Vorsitzenden im Rahmen des konkreten Verfahrens handelt, liegen keine Daten über die Häufigkeit und die Gründe von ad hoc Vereidigungen vor hessischen Gerichten vor. Die Beantwortung der Frage wäre nur unter Einbeziehung des Geschäftsbereichs anhand einer Auswertungen sämtlicher Verfahrensakten möglich. Im Hinblick auf die Gesamtanzahl der gerichtlichen Verfahren, die für das Jahr 2014 im sechsstelligen Bereich liegt, kann dies mit vertretbarem Aufwand nicht bewerkstelligt werden. Frage 8. Wie wurde die jeweilige Qualifikation geprüft? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 7. verwiesen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Dolmetscherinnen und Dolmetscher von den Gerichten nach pflichtgemäßem Ermessen in richterlicher Unabhängigkeit ausgewählt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 Bezug genommen. Die diesbezüglichen Entscheidungen der Gerichte können nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsache von den Rechtsmittelgerichten auf Rechtsfehler überprüft werden. Wiesbaden, 9. Oktober 2015 Eva Kühne-Hörmann