Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 08.09.2015 betreffend Teilfortschreibung der Regionalpläne und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Nutzen die hessischen Regierungspräsidien die Möglichkeiten zur Sicherung der Ziele, der sich in Aufstellung befindlichen Teil-Regionalpläne Erneuerbare Energien gemäß § 14 Raumordnungsgesetz (ROG)? Im Regierungsbezirk Kassel wurde in der Vergangenheit in drei Fällen von der Möglichkeit der raumordnerischen Untersagung nach § 14 ROG Gebrauch gemacht. Die jeweils auf zwei Jahre befristeten Untersagungen sind in allen drei Fällen mittlerweile ausgelaufen (zweimal im August 2015, einmal im September 2015) und wurden nicht verlängert. In den Regierungsbezirken Gießen und Darmstadt werden derzeit keine raumordnerischen Untersagungen ausgesprochen. Sofern die Voraussetzungen, unter anderem das Vorhandensein von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung, vorliegen (auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen), wird die Anwendung in Erwägung gezogen. Frage 2. Treten die Regierungspräsidien in der Aufstellungsphase dieser Regionalpläne insbesondere Genehmigungsanträgen für Windkraftanlagen durch raumordnerische Untersagungsverfügungen auf dieser Grundlage entgegen, wenn diese Anträge für ein Gebiet gestellt werden, das nach den jeweiligen Planentwürfen Ausschlussgebiet für die Windenergienutzung sein soll? In der derzeitigen Aufstellungsphase des Regionalplans tritt das Regierungspräsidium Kassel Genehmigungsanträgen für Windkraftanlagen nicht durch raumordnerische Untersagungsverfügungen entgegen, wenn diese Anträge für ein Gebiet gestellt werden, das nach dem Planentwurf Ausschlussgebiet für die Windenergienutzung sein soll (auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen ). Frage 3. Ist die Landesregierung auch der Auffassung, dass ein solches Vorgehen zwingend erforderlich ist, um das angestrebte Ziel einer sinnvollen Steuerung von Windvorrangflächen im Land zu erreichen und um "Wildwuchs" im letzten Moment vor Inkrafttreten dieser Pläne zu verhindern? Die Hessische Landesregierung sieht eine raumordnerische Untersagung nach §14 ROG als geeignet an, wenn zu befürchten ist, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung (des im Aufstellungsverfahren befindlichen Raumordnungsplans) unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Möglichkeit, eine raumordnerische Untersagung auszusprechen, setzt jedoch voraus, dass der Planentwurf bzw. der Entwurf der Zielfestlegung die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt , dass er sich über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Zielvorgabe verfestigen wird. D.h., die Planung muss ein hinreichendes Maß an Verlässlichkeit bieten. Insbesondere muss der Abwägungsprozess schon weit fortgeschritten, wenn auch nicht abgeschlossen sein. Mit Blick auf die Planungsverfahren der sachlichen Teilregionalpläne Energie ist frühstens nach Auswertung der im Rahmen der zweiten Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen ein Konkretisierungsgrad erreicht, der eine Beurteilung zulässt, ob Änderungen der textlichen Festlegungen oder der Gebietskulisse erforderlich sind bzw., ob vorgesehene Ziele durch die konkrete Planung einer oder mehrerer Windenergieanlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Eingegangen am 23. Oktober 2015 · Ausgegeben am 27. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2385 23. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2385 Liegen die Voraussetzungen zur raumordnerischen Untersagung nicht vor, sind Windenergieanlagen (als privilegierte Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich) an dem vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort zu genehmigen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Frage 4. Ist der Landesregierung bekannt, dass Regierungspräsidien unter Verzicht auf das ihnen nach § 14 ROG zukommende Recht bis heute in zukünftigen Ausschlussgebieten genehmigen und dort anhängige Genehmigungsverfahren weiter betreiben? Mit Blick auf die Entwürfe der sachlichen Teilregionalpläne Energie lagen nach Auffassung der Hessischen Landesregierung bislang keine rechtlichen Voraussetzungen für eine raumordnerische Untersagung nach §14 ROG vor. Frage 5. Ist der Landesregierung bekannt, dass in dieser Frage (siehe 4) in den Regierungsbezirken unterschiedlich vorgegangen wird? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Wiesbaden, 14. Oktober 2015 Tarek Al-Wazir