Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 08.09.2015 betreffend Offenlegung Teilregionalplan Energie Nordhessen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Am 29. Mai 2015 endete die Frist für Stellungnahmen zur 2. Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen. Die Landesregierung hat in ihrer Antwort vom 4. August 2015 wesentliche Fragen der Kleinen Anfrage (Drucksache 19/2091) zu den im Rahmen der Offenlegung vorgebrachten Stellungnahmen nicht beantworten können. Die Tatsache, dass das Raumordnungsgesetz (ROG) keine individuelle Erwiderung auf Einwende vorsieht, schließt nicht aus, dass gleichwohl individuell geantwortet wird. Bei Raumordnungsverfahren wird, zumindest im RP Kassel, auf Stellungnahmen individuell geantwortet. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Warum wird bei der Ausweisung von Vorranggebieten in Bezug auf die Behandlung von Stellungnahmen nicht so gehandelt, wie bei Raumordnungsverfahren? Die Ausweisung von Vorranggebieten erfolgt im Rahmen der Aufstellung eines (Teil-) Regionalplans nach §8 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 5 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG). Der Ablauf des Verfahrens insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in den §§5 ff. HLPG geregelt. Hieraus ergibt sich insbesondere die Zuständigkeit der Regionalversammlungen sowie die zwingende Durchführung einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Demgegenüber handelt es sich bei einem Raumordnungsverfahren nach §15 ROG um ein reines behördeninternes Verfahren, in dem die Öffentlichkeit nach §15 Abs. 3 Satz 3 ROG einbezogen werden kann. Eine Beteiligung ist in diesem Verfahren nicht zwingend. Frage 2. Wie rechtfertigt die Landesregierung ihre Auffassung bei der Ausweisung von Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen faktisch keine Bürgerbeteiligung zu realisieren? Im Zeitraum vom 15. März 2013 bis 14. Mai 2013 sowie im Zeitraum vom 16. März 2015 bis 15. Mai 2015 fanden jeweils umfassende Offenlagen des in Aufstellung befindlichen Teilregionalplans Energie Nordhessen statt. Im Rahmen der Offenlagen bestand für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abgabe von Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden in die sachgemäße Abwägungsentscheidung der Regionalversammlung einbezogen. Der Antwort zur Kleinen Anfrage (Drucksache 19/2091) kann entnommen werden, dass im Rahmen der zweiten Offenlage insgesamt ca. 32.000 Stellungnahmen eingegangen sind. §6 Abs. 4 HLPG sieht bei der Änderung des Entwurfs des Regionalplans eine erneute Beteiligung , mit einer Auslegungsfrist von einem Monat, vor. Mit der Frist von zwei Monaten für die zweite Offenlage sowie der Möglichkeit, Stellungnahmen weitere zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist einzureichen, wurden die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung großzügig, zugunsten einer möglichst umfangreichen Öffentlichkeitsbeteiligung, ausgelegt. Eingegangen am 23. Oktober 2015 · Ausgegeben am 27. Oktober 2015 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/2387 23. 10. 2015 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/2387 Frage 3. Wann ist mit dem Abschluss der Erfassung der Stellungnahmen zum Teilregionalplan zu rechnen? Die technische Erfassung (Einpflegen der Stellungnahmen in eine Datenbank) ist bereits abgeschlossen . Frage 4. Bis wann liegen die Antworten zu den in der Drucksache 19/2091 nicht beantworteten Fragen vor? Um die in der Drucksache 19/2091 gestellten Fragen beantworten zu können, ist eine Auswertung aller Stellungnahmen erforderlich. Diese ist mit einem sehr hohen Arbeitsaufwand verbunden . Entsprechend sind zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Zeitangaben möglich. Frage 5. Wir groß sind die jeweiligen Flächen der gegenwärtig im Genehmigungsverfahren befindlichen Windkraftanlagen? Im Regierungsbezirk Kassel befinden sich derzeit rund 40 Standorte im Genehmigungsverfahren . Nach Angaben des Regierungspräsidiums Kassel sind ca. 160 Windkraftanlagen beantragt. Die hierfür beanspruchten Flächen können aus folgenden Angaben abgeschätzt werden: Für die Errichtung einer Windkraftanlage werden ca. 200 bis 500 m² vollversiegelt sowie zusätzlich ca. 1.500 bis 3.000 m² teilversiegelt. Die Unterschiede ergeben sich aus dem Anlagentyp und dem jeweiligen Standort. Hinzu kommen noch Flächen für den Wege(aus)bau. Entsprechend unterschiedlich ist auch an Waldstandorten der Umfang der Waldrodung (temporär und dauerhaft) zur Errichtung einer Windkraftanlage. Dieser liegt insgesamt bei ca. 0,6 ha bis ca. 1 ha pro Anlage . Eine Angabe zum Flächenumgriff der Gebiete im Sinne einer äußeren Grenze ist somit nicht möglich. Wiesbaden, 18. Oktober 2015 Tarek Al-Wazir